{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_178-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 178/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 178/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 12. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 13. Juni 2006 zugelassen. \n\nDas vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO auf-\n\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 43.869,24 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDem Rechtsmittel des Klägers war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-\n\nzugeben, weil das Berufungsgericht sich aufdrängende - und vom Kläger \n\naufgezeigte - Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und damit \n\ndas Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt hat. \n\n2 \n\n1. Nachdem er sich bei einem Sturz am 17. Oktober 2000 Verlet-\n\nzungen des linken Arms und der linken Schulter zugezogen hatte, die zu \n\ndauerhaften Bewegungseinschränkungen geführt haben, fordert der Klä-\n\nger von seinem beklagten Unfallversicherer Invaliditätsleistungen. Dazu \n\nstützt er sich mit der Behauptung, sein linkes Schultergelenk sei komplett \n\nversteift, auf die Gliedertaxe in Nr. 2.1.2.2.1 der Versicherungsbedin-\n\ngungen (HM-AUB 2000), wonach bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit \n\ndes Armes im Schultergelenk ausschließlich ein Invaliditätsgrad von 70% \n\nzugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat vorgerichtlich Invaliditätsleistun-\n\ngen unter Zugrundelegung einer Gesamtinvalidität von lediglich 40% \n\n(das entspricht 4/7 Armwert) erbracht. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizini-\n\nschen Gutachtens abgewiesen, weil der Sachverständige eine volle \n\nFunktionsuntauglichkeit des Armes im linken Schultergelenk nicht bestä-\n\ntigt habe und selbst bei einer unterstellten vollständigen Versteifung des \n\nlinken Schultergelenks die jedenfalls noch teilweise erhaltene Funktions-\n\nfähigkeit des linken Armes zu keinem höheren Invaliditätsgrad als 4/7 \n\nArmwert führe. Der Kläger könne noch den Unterarm drehen und seine \n\nHand zum Teil einsetzen. \n\n4 \n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der Gliedertaxe be-\n\nreits eine vollständige Funktionsuntauglichkeit des linken Schulterge-\n\nlenks des Klägers ohne Rücksicht auf eine möglicherweise erhaltene \n\nteilweise Gebrauchsfähigkeit des Unterarmes oder der Hand eine Ge-\n\nsamtinvalidität von 70% ergäbe (Senatsurteil vom 24. Mai 2005 - IV ZR \n\n203/03 - VersR 2006, 1117 unter II; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Ja-\n\nnuar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 \"Fuß im Fußgelenk\" und \n\n9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 \"Hand im Handgelenk\" un-\n\nter II 2). Dennoch hat es die Berufung des Klägers ohne weitere Beweis-\n\naufnahme zurückgewiesen, weil es weder dem in erster Instanz bestell-\n\nten Sachverständigen noch dem von der Beklagten vorgerichtlich einge-\n\nschalteten medizinischen Gutachter möglich gewesen sei, zuverlässige \n\nFeststellungen zum Grad der Beeinträchtigung des Schultergelenks zu \n\ntreffen. Ausreichende objektivierbare Befunde hätten sich nicht erheben \n\nlassen; ob der Kläger die von ihm behaupteten Schmerzen wirklich emp-\n\nfinde oder aggraviere, sei ungeklärt. Verschiedene Umstände gäben in-\n\nsoweit Anlass zu Zweifeln. \n\n4. Das Vorgehen des Berufungsgerichts verletzt das Recht des \n\nKlägers auf rechtliches Gehör, weil weder seinem Antrag auf eine wei-\n\ntergehende Begutachtung unter den geänderten rechtlichen Prämissen \n\nstattgegeben worden ist, noch das Berufungsgericht den Sachverständi-\n\ngen von Amts wegen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört hat. \n\na) Der bereits in erster Instanz gerichtlich bestellte Sachverständi-\n\nge hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem vorgerichtlich von der Be-\n\nklagten eingeschalteten Gutachter - aufgrund klinisch erhobener Befunde \n\nzunächst Bewegungseinschränkungen der linken Schulter des Klägers \n\nermittelt, die einer vollständigen Einsteifung praktisch gleichkommen. \n\nAndererseits hat der Sachverständige zugleich Bedenken gegen die vom \n\nKläger behauptete weitgehende Unbeweglichkeit des Schultergelenks \n\ngeäußert und seine Zweifel auf das Fehlen auffälliger, etwa entzündli-\n\ncher Hautveränderungen im Schulterbereich, das Fehlen einer ausrei-\n\nchend signifikanten Muskelminderung im linken Arm und den Entwick-\n\nlungsstand des Kalksalzgehalts der knöchernen Strukturen des linken \n\nArms im Vergleich zum rechten Arm gestützt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Weiteren hat der Sachverständige in Unkenntnis der oben ge-\n\nnannten, teilweise erst nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens er-\n\ngangenen Senatsentscheidungen die Auffassung vertreten, bei der Ein-\n\nstufung der Invalidität des Klägers sei auch auf die verbleibenden Rest-\n\nfunktionen des linken Armes abzustellen. Ausgehend davon hat er die \n\ngenannten Bedenken gegen den klinischen Befund nicht weiterverfolgt, \n\nsondern diesen stattdessen als zutreffend unterstellt, weil auch bei voll-\n\nständiger Versteifung der Schulter mit Blick auf die verbliebene Teilfunk-\n\ntionsfähigkeit des linken Armes insgesamt nur eine mit 4/7 des Armwer-\n\ntes zu bemessende Funktionsbeeinträchtigung vorliege, die dem von der \n\nBeklagten schon vorgerichtlich zugestandenen Invaliditätsgrad von 40% \n\nentspreche. \n\n8 \n\nb) Für das Berufungsgericht kam es demgegenüber aufgrund des \n\nzutreffenden Verständnisses der Gliedertaxe gerade darauf an, ob die \n\ndurch den klinischen Befund des Sachverständigen festgestellte Bewe-\n\ngungseinschränkung der linken Schulter des Klägers vorliegt. Es hätte \n\ndeshalb, nachdem der Sachverständige dieser Frage bislang eine unter-\n\ngeordnete Bedeutung beigemessen hatte, weiter aufklären müssen, wel-\n\nches Gewicht der Sachverständige seinen Bedenken gegen den klini-\n\nschen Befund beimaß und ob er sie letztlich für durchgreifend erachtete. \n\nAnlass zur Nachfrage bestand auch deshalb, weil dem bisherigen Gut-\n\nachten nicht mit Sicherheit zu entnehmen war, inwieweit die Bedenken \n\ndes Sachverständigen auch von der Annahme getragen waren, dass der \n\nKläger jedenfalls im Bereich des linken Unterarmes und der linken Hand \n\nAnzeichen (geringe Muskelverschmächtigung, Kalksalzgehalt der knö-\n\nchernen Strukturen) einer fortdauernden, jedenfalls teilweisen Funktions-\n\nfähigkeit aufwies. \n\n9 \n\nInsoweit war das bisherige Gutachten, welches die fallentschei-\n\ndende Frage gerade offen gelassen hatte, ohne weitere Aufklärungsbe-\n\nmühungen des Gerichts nicht mehr verwertbar. Andererseits konnte an-\n\ngesichts des dem Gutachten zugrunde gelegten klinischen Befundes \n\nnoch nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass dem Kläger \n\nder ihm obliegende Beweis eines Invaliditätsgrades von 70% gelingen \n\nkönne. Das Berufungsgericht hätte - nachdem der Kläger eine neue Be-\n\ngutachtung beantragt hatte - zumindest den bisherigen Sachverständi-\n\ngen anhören müssen, damit er seine Bedenken gegen den eigenen klini-\n\nschen Befund, auf die es nunmehr entscheidend ankam, erläutern konn-\n\nte. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 566/02 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2006 - I-4 U 163/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-178-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-178-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:58.520430+00:00"}}