{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_169-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"IV ZR 169/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MB/KK 94 § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 4 Klauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlauben, mit Zustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder Auslegungszweifel beseitigt werden sollen, sind unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 169/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nMB/KK 94 § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 4 \n\nKlauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlauben, mit \nZustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder Auslegungszweifel beseitigt \nwerden sollen, sind unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 169/06 - OLG Celle \n LG Lüneburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentra-\n\nlen, verlangt vom Beklagten, zwei Klauseln zur Bedingungsanpassung in \n\nder privaten Krankenversicherung nicht zu verwenden. § 18 der vom Be-\n\nklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Fol-\n\ngenden: AVB) entspricht wörtlich § 18 der Musterbedingungen für die \n\nKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94) \n\nund lautet: \n\n(1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können un-\nter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten \nvom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen Treu-\nhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-\nnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versi-\ncherungsjahres, geändert werden \n\na) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der \n\nVerhältnisse des Gesundheitswesens, \n\nb) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen, \n\nc) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestim-\n\nmungen des Versicherungsvertrages beruhen, \n\nd) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden \nÄnderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der \nVerwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das \nVersicherungswesen oder Kartellbehörden. \n\nIm Fall der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zu-\nlässig, soweit sie Bestimmungen über Versicherungs-\nschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Be-\nendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie \nGerichtsstand betrifft. \n\n(2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich \nund wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen \ndie Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisheri-\ngen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht \nnicht unzumutbar benachteiligen. \n\n... \n\n(4) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Ver-\nsicherer mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut \nvon Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bis-\nherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Wil-\nlen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. \nAbs. 2 gilt entsprechend. \n\n2 \n\nDer Kläger hält § 18 (1) Satz 1 Buchst. d sowie § 18 (4) AVG für \n\nunwirksam und verlangt bei Meidung von Ordnungsstrafen, dass der Be-\n\nklagte diese Bestimmungen nicht mehr in Krankenversicherungsverträge \n\neinbezieht und sich bei der Abwicklung derartiger Verträge nicht mehr \n\nauf sie beruft. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Be-\n\nklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte \n\ndie Abweisung der Klage. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 veröf-\n\nfentlicht ist, hält die angegriffenen Klauseln für unwirksam. Es stützt sich \n\ndafür u.a. auf folgende Erwägungen: § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB sei \n\nmit wesentlichen Grundgedanken des § 178g Abs. 3 VVG nicht vereinbar \n\n(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Vorschrift erläutere nicht etwa den aus \n\n§ 178g Abs. 3 VVG nach § 18 (1) Satz 1 Buchst. a AVB übernommenen \n\nBegriff einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse \n\ndes Gesundheitswesens, sondern gehe darüber hinaus. Nach den Be-\n\ndingungen des Beklagten komme es anders als in § 178g Abs. 3 VVG \n\nauch nicht darauf an, ob die Änderung erforderlich sei. Da eine Änderung \n\nnach § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht auf Fälle einer erheblichen Stö-\n\nrung des Äquivalenzverhältnisses beschränkt sei, sondern eine einseiti-\n\nge, auch durch Mitwirkung eines Treuhänders nicht ausgeglichene \n\nSchlechterstellung des Versicherten ermögliche, werde der Versicherte \n\nauch unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch § 18 \n\n(4) AVB sei unwirksam, u.a. weil sich der Beklagte damit den Folgen des \n\n§ 305c Abs. 2 BGB entziehen wolle. Daher stehe dem nach §§ 3 Abs. 1 \n\nNr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kläger der geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht \n\ndurch. \n\n1. § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB weicht von § 178g Abs. 3 VVG \n\nnicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinne nach ab. Die Klausel ist \n\ndaher nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen \n\nRegelung vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). \n\nMit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der maß-\n\ngeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. \n\nBGHZ 123, 83, 85) die Bedeutung der streitigen Klausel unter Buchst. d \n\nnicht darin erschöpft, die unter Buchst. a als Grund für eine Veränderung \n\nder Versicherungsbedingungen genannte, nicht nur vorübergehende \n\nVeränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu konkretisie-\n\nren. Sie steht vielmehr eigenständig neben der zu Buchst. a (und den \n\nanderen, alternativ aufgeführten Gesichtspunkten) angesprochenen Än-\n\nderungsmöglichkeiten. Dafür spricht zudem, dass § 18 (1) Satz 2 AVB \n\nnur für Satz 1 Buchst. c und d, aber nicht auch für die Bestimmungen zu \n\na und b die Änderungsbefugnis auf bestimmte Regelungen des Versiche-\n\nrungsvertrages beschränkt. Mithin wird durch die Bestimmung des § 18 \n\n(1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versiche-\n\nrungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den dafür in § 178g \n\nAbs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Über die von \n\n§ 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer sei-\n\nne Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil \n\nder Versicherungsnehmer ändern (§ 178o VVG, Senatsurteile vom \n\n12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - Tz. 12 a.E. und - IV ZR 144/06 - \n\nTz. 15 a.E.). Dem damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird \n\ndie angegriffene Änderungsklausel in § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht \n\ngerecht. \n\n9 \n\nAbgesehen davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. De-\n\nzember 2007 (aaO) geklärt, dass der Versicherer zu einer Änderung der \n\nKrankenversicherungsbedingungen nach § 178g Abs. 3 VVG nicht allein \n\ndeswegen berechtigt ist, weil eine Klausel von der Rechtsprechung in ei-\n\nner dem Verwender ungünstigen Weise ausgelegt wird. Auch insofern ist \n\n§ 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB mit den wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung nicht vereinbar. \n\n10 \n\n2. Die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB benachtei-\n\nligt den Versicherungsnehmer darüber hinaus auch ihrem Inhalt nach \n\nunangemessen: Abweichend von § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG soll es nicht \n\ndarauf ankommen, ob eine Änderung der Versicherungsbedingungen zur \n\nhinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich er-\n\nscheint; vielmehr soll ausreichen, dass deren Belange hinreichend ge-\n\nwahrt sind. So wird die Eingriffsschwelle gegenüber der gesetzlichen \n\nRegelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers herabgesetzt (Prölss \n\nin Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 MBKK 94 Rdn. 3). \n\n11 \n\n§ 18 (2) AVB erlaubt die Ersetzung unwirksamer Bedingungen \n\ndurch neue Bedingungen bis zur Grenze einer unzumutbaren Benachtei-\n\nligung des Versicherungsnehmers, mutet dem Versicherungsnehmer also \n\n\"einfache\" Benachteiligungen gegenüber dem bisher Vereinbarten zu. \n\nDass die Änderungsbefugnis von der Zustimmung eines Treuhänders \n\nabhängt, ändert daran nichts. Den Bedingungen lässt sich nämlich nicht \n\nentnehmen, dass der Treuhänder einer Änderung etwa nicht zustimmen \n\ndürfe, wenn sie über die von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hi-\n\nnausgeht. \n\n12 \n\nIm Übrigen hat der Senat bereits zu einer entsprechenden Anpas-\n\nsungsklausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ 141, \n\n153, 154 ff.), dass sie den Versicherungsnehmer unangemessen benach-\n\nteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er schlechter gestellt werden könnte, als \n\ner bei Abschluss des Vertrages stand. Insofern ist diese Entscheidung \n\ndurchaus auf Krankenversicherungsverträge übertragbar. \n\n13 \n\n3. Auch die Bestimmung des § 18 (4) AVB ist unwirksam. Sie ent-\n\nspricht nicht dem Leitbild, das der Gesetzgeber in § 305c Abs. 2 BGB für \n\nZweifelsfragen bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen aufstellt. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt mithin aus § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB. Auch das hat der Senat bereits für eine entsprechende \n\nKlausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ aaO 159). \n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 18 (4) Satz 2 AVB angeord-\n\nneten entsprechenden Geltung des § 18 (2) AVB. Insoweit wird auf die \n\nAusführungen unter 2 Bezug genommen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 174/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2006 - 8 U 26/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-169-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-169-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_169-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:33.392608+00:00"}}