{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 157/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 157/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar \n\n2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2006 \n\nwird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 43.474,53 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat wesentliche Teile des unter Beweis ge-\n\nstellten Sachvortrags des Klägers übergangen und damit dessen An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n\n(BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht in zweifacher \n\nHinsicht nicht Rechnung getragen, wie der Kläger zu Recht rügt. \n\n3 \n\n1. Der Kläger hatte am 8. März 2006 per Telefax einen Schriftsatz \n\neingereicht, der sich am 10. März 2006, dem Tage des Berufungster-\n\nmins, noch im Geschäftsgang befand und dem Senat in der Berufungs-\n\nverhandlung daher nicht vorlag. Auf die Existenz des Schriftsatzes ist \n\ndas Berufungsgericht durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten hingewiesen worden, der vorsorglich einen Schrift-\n\nsatznachlass erbat. Dennoch hat das Berufungsgericht - ohne den Inhalt \n\ndieses Schriftsatzes zu kennen - am Schluss der Sitzung seine Ent-\n\nscheidung verkündet. Damit hat es offensichtlich gegen seine Pflicht ver-\n\nstoßen, den vollständigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis zu nehmen \n\nund sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter den Vortrag des Klägers unbe-\n\nachtet gelassen, dass er aufgrund einer schweren Herzerkrankung in \n\nseiner Erwerbsfähigkeit wesentlich gemindert sei und nur über geringe \n\nanderweitige Einkünfte verfüge, die es ihm nicht erlaubten, seinen Le-\n\nbensunterhalt zu bestreiten. Das kommt im Berufungsurteil nicht zuletzt \n\ndadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom \"Falle einer \n\nKrankheit\" spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behaup-\n\ntungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er \n\nschon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat. \n\n5 \n\nScheidet mit dem Berufungsgericht ein Darlehen aus und behaup-\n\ntet der Beklagte eine schenkungsweise Hingabe des Betrages, so ist zu \n\nprüfen, ob sich das Rückzahlungsbegehren auf § 528 BGB in Verbindung \n\nmit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften stützen lässt. Der Kläger \n\nhat die Rückzahlungspflicht hinsichtlich des dem Beklagten überlassenen \n\nBetrages behauptet. Den Beweis dafür, dass der Betrag als Darlehen \n\ngewährt wurde, kann er nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nführen. Dann aber wird sein Vortrag erheblich, der Betrag sei wegen \n\nmittlerweile eingetretener Verarmung an ihn zurückzuzahlen. Das führt \n\nzu § 528 BGB und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme über die vom \n\nKläger dazu vorgetragenen Tatsachen, die vom Beklagten insgesamt in \n\nAbrede gestellt worden sind. Dazu hat das Berufungsgericht bislang kei-\n\nne Feststellungen getroffen, so dass eine Zurückverweisung der Sache \n\nerforderlich ist, damit dies nachgeholt werden kann. \n\n6 \n\nDer Rückforderungsanspruch ist auch nicht von vornherein - ohne \n\nweitere Sachverhaltsaufklärung - nach § 529 BGB ausgeschlossen. Die \n\nVorschrift trifft eine Billigkeitsregelung, die den Beschenkten vor Ver-\n\nschwendungen des Schenkers schützen soll, durch die dieser sich \n\n(nachträglich) arm macht, und - obwohl bei der Schenkung damit nicht zu \n\nrechnen war - selbst bedürftig wird. Wird die Bedürftigkeit des Schenkers \n\nindes durch die Schenkung selbst geschaffen oder war sie zum Zeitpunkt \n\nder Schenkung sonst vorhersehbar, fehlt es an einem schutzwürdigen In-\n\nteresse des Beschenkten, so dass er sich nicht auf § 529 BGB berufen \n\nkann (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01 - FamRZ 2003, \n\n224 unter IV 1 und 3). Hier hat der Kläger nach seinem Vortrag mit dem \n\nstreitbefangenen Betrag seinen an sich für die Altersvorsorge vorgese-\n\nhenen \"Notgroschen\" weggegeben, weil er ihn nach seinem eigenen Be-\n\nkunden damals (noch) nicht brauchte. Es sind bislang keine Feststellun-\n\ngen getroffen, ob der Beklagte von der Eigenschaft als \"Notgroschen\" \n\nwusste, so dass die künftige Bedürftigkeit und die damit drohende Rück-\n\nzahlungspflicht aus § 528 BGB für ihn absehbar waren. Aus dem glei-\n\nchen Grunde lässt sich derzeit nicht beantworten, ob der Beklagte sich \n\nauf einen Vertrauensschutz berufen kann, der ihm die Einrede nach \n\n§ 529 BGB gibt. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 13.06.2005 - 5 O 268/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2006 - 25 U 99/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:55.005640+00:00"}}