{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_145-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 145/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS §§ 36, 78, 80 Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass bei der Ermittlung der Startgut- schrift von am 1. Januar 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- der (VBL) beitragsfrei Versicherten, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben, der Altersfaktor nicht angewendet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 145/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVBLS §§ 36, 78, 80 \n\nEs verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass bei der Ermittlung der Startgut-\nschrift von am 1. Januar 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-\nder (VBL) beitragsfrei Versicherten, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit von \n60 Monaten (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben, der Altersfaktor nicht \nangewendet wird. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - LG Karlsruhe \n AG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. März 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dar-\n\nin zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 9. April 1953 geborene Klägerin war Lehrerin im Angestell-\n\ntenverhältnis und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Januar 2001 - mithin \n\n49 Monate - bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL) pflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 wurde \n\ndie Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stu-\n\ndienrätin z.A. ernannt und mit Wirkung vom 15. Dezember 2003 in das \n\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der \n\nan ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privat-\n\nrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- \n\nund Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) zu gewähren. An-\n\nlässlich der Umstellung der Zusatzversorgung durch Neufassung ihrer \n\nSatzung (im Folgenden: VBLS) von einem endgehaltsbezogenen Ge-\n\nsamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem, das auf einem \n\nPunktemodell beruht, zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) hat \n\ndie Beklagte den Wert der von den Versicherten bis zu diesem Zeitpunkt \n\nerworbenen rentenrechtlichen Positionen ermittelt, ohne Berücksichti-\n\ngung von Altersfaktoren in Versorgungspunkte (VP) umgerechnet und als \n\nsog. Startgutschriften (vgl. § 78 Abs. 1 VBLS) in das neue System über-\n\nführt. Für die Klägerin ergeben sich so ein monatsbezogener Wert von \n\n50,76 € und eine Startgutschrift von 12,69 VP. \n\n3 \n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darum, \n\nob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift \n\nden Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Das Berufungs-\n\ngericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Mit der Revision begehrt die \n\nBeklagte, die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil \n\ndes Amtsgerichts insgesamt zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Startgutschrift beruhe \n\nauf § 80 VBLS i.V. mit § 44 der Satzung der Beklagten in der Fassung \n\nder 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.). Ein Eingriff in den \n\ngeschützten Besitzstand liege nicht vor, weil die Wartezeit von 60 Umla-\n\ngemonaten nicht erfüllt sei. Allerdings verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG, dass bei der Berechnung der Startgutschrift der Altersfaktor gemäß \n\n§ 36 Abs. 3 VBLS nicht angewendet worden sei. Dadurch werde die \n\nGruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten gleich-\n\nheitswidrig schlechter gestellt als die Gruppe der erstmals nach Ablauf \n\ndes 31. Dezember 2001 bei der Beklagten versicherten Personen. Es \n\nliege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Insbe-\n\nsondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge würden \n\nentwertet. Eine satzungskonforme Regelung lasse sich aufgrund der \n\nGleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor \n\nmultipliziert würden, der eine jährliche Verzinsung von 3,25% während \n\nder Anwartschaftsphase beinhalten solle. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass \n\nsich die Berechnung der Startgutschrift (§ 78 Abs. 1 VBLS) hier nach \n\n§ 80 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. richtet. Danach sind die Startgut-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nschriften für die am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der \n\nam 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung zu \n\nermitteln. Zu den am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten gehört \n\nauch die Klägerin, weil ihre Versicherung seit 1. Februar 2001 als bei-\n\ntragsfreie Versicherung fortbesteht (vgl. §§ 24 Abs. 1 Buchst. b, 30 \n\nAbs. 1 VBLS, 25 Abs. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.). \n\n8 \n\n2. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Betriebsren-\n\ntensystem, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht für die Ent-\n\nscheidung des anhängigen Rechtsstreits dahinstehen kann, errechnet \n\nsich gemäß § 35 Abs. 1 VBLS die monatliche Betriebsrente des Versi-\n\ncherten aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versor-\n\ngungspunkte (§§ 36, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS), multipliziert mit dem \n\nMessbetrag von vier Euro. Für nach dem 31. Dezember 2001 erzieltes \n\nzusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 64 Abs. 4 VBLS) ergibt sich nach \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 VBLS die Anzahl der Versor-\n\ngungspunkte pro Kalenderjahr aus dem Verhältnis eines Zwölftels des \n\nzusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von \n\n1.000 €, multipliziert mit dem in § 36 Abs. 3 VBLS vorgesehenen Alters-\n\nfaktor. Bei der Ermittlung der Anzahl der Versorgungspunkte aus vor \n\ndem 1. Januar 2002 erzieltem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt \n\n- mithin bei der Ermittlung der Startgutschrift - sind die Altersfaktoren \n\nhingegen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VBLS nicht zu berücksichtigen. \n\nDemzufolge finden sie auch bei der Ermittlung der Startgutschrift der \n\nKlägerin, die lediglich bis zum 31. Januar 2001 zusatzversorgungspflich-\n\ntiges Entgelt bezogen hat, keine Anwendung. \n\n9 \n\nAuch im Übrigen wird die Startgutschrift der Klägerin nach der Sat-\n\nzung der Beklagten nicht verzinst. Eine Dynamisierung derselben ist e-\n\nbenfalls nicht vorgesehen. Denn nach § 78 Abs. 1 Satz 3 VBLS findet ei-\n\nne Verzinsung vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 VBLS nicht statt und nach § \n\n80 Satz 2 VBLS gilt für die Dynamisierung der Startgutschrift § 68 VBLS. \n\nDiese Bestimmung regelt, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden \n\nÜberschüssen Bonuspunkte vergeben werden können. Gemäß § 68 Abs. \n\n1 Satz 2 VBLS kommen für die Zuteilung von Bonuspunkten neben den \n\nam Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten nur die zum \n\ngleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten in Betracht, die eine Warte-\n\nzeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. Hierzu zählt die le-\n\ndiglich 49 Monate pflichtversicherte und seit 1. Februar 2001 beitragsfrei \n\nversicherte Klägerin nicht. \n\n10 \n\n3. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere \n\ngenügt es den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und des \n\nArt. 3 Abs. 1 GG. \n\n11 \n\na) Jedenfalls bei am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, die \n\nwie die Klägerin wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit von 60 Mona-\n\nten (§§ 34 VBLS, 38 VBLS a.F.) (noch) keine Rentenanwartschaft erwor-\n\nben haben (vgl. BGHZ 84, 158, 173), kann es nicht als unangemessene \n\nBenachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, \n\nwenn sowohl auf eine Verzinsung als auch auf eine Dynamisierung der \n\nStartgutschrift verzichtet wird. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebe-\n\nnenfalls inwieweit die Bestimmungen der Satzung der Beklagten in An-\n\nbetracht der §§ 307 Abs. 3 Satz 1, 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer AGB-\n\nrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. \n\n12 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, \n\n132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. Sep-\n\ntember 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom \n\n16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt ei-\n\nner Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung \n\nweitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Es ist in erster Linie Sache der hin-\n\nter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. \n\nBGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR \n\n252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 \n\nAbs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch \n\nvorgelagerten Tarifvertrages zur Verfügung gestellt ist. Das gilt nicht nur \n\nfür den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, sondern erst recht für \n\nFragen der Dynamisierung (BGHZ 155, 132, 138). In Respektierung die-\n\nses Gestaltungsspielraums hat der Senat ausgesprochen, dass im \n\nGrundsatz eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränder-\n\nten wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert ist, soweit die gewährte Zu-\n\nsatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient (BGHZ 155, 132, \n\n138 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat der Beklagten hinsicht-\n\nlich der Dynamisierung von (Versicherungs-)Renten einen Prüfauftrag er-\n\nteilt (BVerfG VersR 2000, 835, 838). \n\n13 \n\nbb) Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Verzinsung und/oder \n\nDynamisierung erdienter Rentenanwartschaften geboten sein könnte, \n\nbedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon \n\nmuss es jedenfalls in der ausschließlichen Kompetenz der Zusatzversor-\n\ngungseinrichtung bzw. der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien lie-\n\ngen, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise \n\ndie weitaus schwächere rentenrechtliche Position - nämlich diejenige, die \n\nsich mangels Erfüllung der Wartezeit noch nicht einmal zu einer Renten-\n\nanwartschaft verdichtet hat - bis zum möglichen Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls zu verzinsen und/oder zu dynamisieren ist. Ansonsten bliebe \n\nvon der (auch) insoweit bestehenden \"weitgehenden Gestaltungsfreiheit\" \n\npraktisch nichts mehr übrig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die \n\nStartgutschrift der Klägerin nach der Satzung der Beklagten weder ver-\n\nzinst noch dynamisiert wird. \n\n14 \n\nb) Dies verstößt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch \n\nnicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes-\n\nwegen es sachlich geboten sein könnte, auf Versicherte wie die Klägerin, \n\nderen Pflichtversicherungsverhältnis ohne Begründung einer Rentenan-\n\nwartschaft vor Ablauf des 31. Dezember 2001 geendet hat, die erst für \n\nPflichtversicherungszeiten ab dem 1. Januar 2002 Geltung beanspru-\n\nchende Bestimmung des § 36 Abs. 3 VBLS über den Altersfaktor anzu-\n\nwenden, nur weil diese Bestimmung von der Beklagten (auch) bei Perso-\n\nnen angewendet wird, deren Pflichtversicherungsverhältnis erstmals \n\nnach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat. Die hier vorgenommene \n\nDifferenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Gruppen von Versi-\n\ncherten liegt vielmehr - wie zuvor ausgeführt - im Gestaltungsermessen \n\nder Beklagten. Damit scheidet zugleich eine von der Revisionserwide-\n\nrung angedeutete Eigentumsverletzung aus. \n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 C 85/04 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 S 29/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-145-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-145-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:02.085234+00:00"}}