{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 144/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n18. Mai 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5 \n\nund die Beklagte 4/5 tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem \n\nGebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu un-\n\nterlassen, sich gegenüber Bestandsversicherten bei der Regulierung von \n\nSchadensfällen in der Krankenversicherung auf eine ab November 2003 \n\neingefügte Ergänzung ihrer (im Übrigen den Musterbedingungen für die \n\nKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK 94 - \n\nentsprechenden) Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu be-\n\nrufen. \n\n2 \n\nDie Bestimmung des § 5 (2) AVB lautete ursprünglich: \n\nÜbersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, \nfür die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-\n\nwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen \nauf einen angemessenen Betrag herabsetzen. \n\n3 \n\nAus Anlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. hat die Beklagte \n\ndiese Klausel im Wege eines Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs. 3 \n\nVVG um folgenden Zusatz ergänzt: \n\n4 \n\n5 \n\n... oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehand-\nlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe \nVergütung berechnet. ... \n\nDie Beklagte unterrichtete ihre Versicherten dahin, ihre AVB wür-\n\nden zum 1. Januar 2004 im Hinblick auf das genannte Senatsurteil der-\n\ngestalt aktualisiert, dass der alte Rechtszustand wieder hergestellt wer-\n\nde. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Beklagte bei Meidung von Ordnungsstrafen verurteilt, sich ge-\n\ngenüber Bestandsversicherten auf die angegriffene Ergänzung zu beru-\n\nfen. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger die Befugnis zuge-\n\nsprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklag-\n\nten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dagegen \n\nwendet sich die Revision der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil \n\nwiederhergestellt sehen möchte. Soweit der Kläger ferner beantragt hat-\n\nte, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, welchen Versiche-\n\nrungsnehmern sie die geänderten Versicherungsbedingungen zuge-\n\nschickt habe, und sie zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung \n\nallen davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen sowie dem \n\nKläger Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass \n\njeder Versicherungsnehmer ein Richtigstellungsschreiben erhält, hat das \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nBerufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisi-\n\non des Klägers, mit der er die genannten Anträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Revisionen bleiben ohne Erfolg. \n\nA. I. Soweit sich der Kläger gegen die Klauselergänzung wendet, \n\nhält das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1111 veröffent-\n\nlich ist, einen Klageanspruch aus § 1 UKlaG nicht für gegeben, weil al-\n\nlein die Frage streitig sei, ob das Treuhänderverfahren zu einer wirksa-\n\nmen Einbeziehung geführt habe; den Inhalt der Klauseländerung bean-\n\nstande der Kläger bei Lichte betrachtet dagegen nicht. Im Verbandskla-\n\ngeverfahren könne aber nur der Inhalt, nicht die Art der Einbeziehung \n\nvon Bedingungen kontrolliert werden. Zum Zuge komme vielmehr der \n\nAuffangtatbestand des § 2 UKlaG. Die Vorschrift des § 178g Abs. 3 VVG, \n\nderen Verletzung der Kläger rüge, diene dem Verbraucherschutz nicht \n\nnur als einem Nebenzweck. Sie sei verletzt, weil eine Klauseländerung \n\nhier zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nicht er-\n\nforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ohne die \n\nvorgenommene Klauseländerung eine von der Versichertengemeinschaft \n\nvernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten ge-\n\nwesen wäre. Allenfalls könne eines Tages eine Erhöhung der Prämien \n\nnach § 178g Abs. 2 VVG in Betracht kommen. \n\n8 \n\nII. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu. \n\n9 \n\n1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in \n\nAnspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nBestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Fra-\n\nge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den \n\nVertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandskla-\n\ngeverfahrens nach § 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund für diese, schon \n\nin der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG, dem § 13 AGBG, zum Aus-\n\ndruck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-\n\nhen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob ei-\n\nne Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in \n\naller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind \n\ndaher für die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-\n\ngeeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR \n\n1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Mit § 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-\n\ncherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur \n\nEinbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in die bereits mit \n\nden Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die \n\nHand gegeben. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die \n\nZustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers \n\nnicht voraus, sondern wirkt generell auf sämtliche Einzelverträge, denen \n\ndie geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Vorausge-\n\nsetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Veränderung der \n\nVerhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedin-\n\ngungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erfor-\n\nderlich macht; das ist von einem unabhängigen Treuhänder zu überprü-\n\nfen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Bestimmung in \n\nden Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortführung des Ver-\n\ntrages dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Beson-\n\nderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine \n\nRolle. \n\n11 \n\nc) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 UKlaG hier nicht zu. We-\n\ngen der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung \n\nvon §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings \n\nnicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, je-\n\ndenfalls wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung verän-\n\nderter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 VVG eröffnet \n\nwird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk \n\nmaßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 UKlaG Rechnung getra-\n\ngen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässi-\n\ngen Klauseln und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindun-\n\ngen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde \n\nsoll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden, \n\ndass er mit dem Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon \n\nabgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedin-\n\ngungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom \n\n28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit \n\nder Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR \n\n2002, 1498 unter 1 b) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er dar-\n\nan nicht fest. \n\n12 \n\nd) Den vom Berufungsgericht erwogenen Weg einer Anwendung \n\nvon § 2 UKlaG hält der Senat dagegen nicht für gangbar. Es geht hier \n\nnicht darum, ob die Beklagte \"in anderer Weise\" als durch Verwenden \n\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen \n\nzuwider handelt, sondern gerade um das Verwenden von Bedingungen. \n\nEine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 2 UKlaG auch auf sol-\n\nche Fälle würde § 1 UKlaG weithin überflüssig machen. Dass die Beklag-\n\nte von einer gesetzlichen Vorschrift wie § 178g Abs. 3 VVG Gebrauch \n\ngemacht hat, lässt sich nicht als verbraucherwidrige Praxis einordnen, \n\nderen Abwehr § 2 UKlaG dient. \n\n13 \n\n2. Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenom-\n\nmene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g \n\nAbs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. \n\n14 \n\na) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 VVG deutlich, \n\nwonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln \n\nder Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der \n\nweiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des Vertrages dessen Er-\n\ngänzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ \n\n154, 154 ff., die Anlass für das von der Beklagten durchgeführte Treu-\n\nhänderverfahren war, keine Klausel für unwirksam erklärt. Er hat aller-\n\ndings die Auslegung des Begriffs \"medizinisch notwendige Heilbehand-\n\nlung\" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK geklärt und der Auslegung des § 5 \n\nAbs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaß-\n\nregelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Be-\n\nhandlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder Kran-\n\nkenhausträgers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Aus-\n\nlegung einer Klausel steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade \n\nnicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter zu-\n\nrück. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 VVG dahin nahe, \n\ndass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht \n\ndes Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem \n\nAnwendungsbereich nicht unterfällt. \n\n15 \n\nb) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-\n\nsungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 VVG abstellt, führt das zu \n\nkeinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klä-\n\nrung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der \n\nVerhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch \n\ndurch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden \n\nkann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die \n\nStellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit \n\nRecht betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den \n\neine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber \n\nauch für § 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung ge-\n\nschlossener Verträge rechtfertigende Störung des Äquivalenzverhältnis-\n\nses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die Risikosphäre einer Ver-\n\ntragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII \n\nZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versiche-\n\nrungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-\n\nlegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch \n\nwenn die Klausel hier aufgrund der seit längerer Zeit allgemein aufgege-\n\nbenen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-\n\ngungen früher anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Ri-\n\nsikosphäre allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-\n\ndiglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus \n\nder maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl. \n\nBGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert \n\ndie Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 VVG \n\ngezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-\n\nrungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-\n\nmers ändern (§ 178o VVG). \n\n16 \n\nDavon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den \n\nVoraussetzungen des § 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die \n\nPrämien neu festzusetzen. \n\n17 \n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Befug-\n\nnis zur Veröffentlichung gemäß § 7 UKlaG zugebilligt, ohne dies freilich \n\nnäher zu begründen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 \n\nunter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 \n\nTz. 47). Für eine Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender \n\ngleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Außerdem bie-\n\ntet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben \n\ndem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen bei-\n\ntragen kann. Im Hinblick darauf ist die Einräumung der Veröffentli-\n\nchungsbefugnis nicht zu beanstanden. \n\nDanach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. \n\nB. Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, \n\ndass dem Kläger die weiter geltend gemachten Folgenbeseitigungsan-\n\nsprüche nicht zustehen. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n1. Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt wer-\n\nden. Denn die von der Beklagten gegenüber ihren Bestandsversicherten \n\nvorgenommene Klauselergänzung ist keine Wettbewerbshandlung im \n\nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit gelten-\n\nden Fassung des UWG im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 \n\na) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestands-\n\nkunden, das die Ersetzung für unwirksam erklärter Versicherungsbedin-\n\ngungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Vielmehr \n\nfehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des \n\nWettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die \n\nErfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In \n\neinem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb be-\n\nreits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den voran-\n\ngegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des eige-\n\nnen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern. \n\n21 \n\nAus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an \n\neiner auf Außenwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die \n\nBeklagte hat ihre Versicherten lediglich darüber unterrichtet, dass für ih-\n\nre AVB im Hinblick auf BGHZ 154, 154 ff. der alte Rechtszustand zum \n\n1. Januar 2004 wieder hergestellt werde. Damit sollte ihre Leistungs-\n\npflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ aaO \n\nhingenommen haben, eingeschränkt werden. Darin liegt auch nach der \n\nneuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem \n\nZiel vorgenommen wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-\n\nternehmens den Absatz zu fördern. \n\n22 \n\n2. Das Gesetz über Unterlassungsklagen gewährt über den An-\n\nspruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung \n\n(§ 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorgängervorschrift des \n\n§ 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksamen Klausel \n\nkönne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Verträge rück-\n\nabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessen-\n\nheit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe \n\nvielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht \n\nauf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwen-\n\nden (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 un-\n\nter II 2 c cc). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz über Unterlas-\n\nsungsklagen nicht eröffnet. \n\n23 \n\nDamit war auch die Revision des Klägers zurückzuweisen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - 12 O 192/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2006 - I-6 U 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:27.703707+00:00"}}