{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_137-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"IV ZR 137/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 95 § 7 I (1) Zu den Anforderungen an eine ärztliche Feststellung als Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 7 I (1) AUB 95.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 137/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. März 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nAUB 95 § 7 I (1) \n\nZu den Anforderungen an eine ärztliche Feststellung als Voraussetzung für den \nAnspruch auf Invaliditätsleistung nach § 7 I (1) AUB 95. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06 - OLG Karlsruhe \n LG Baden-Baden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung \n\nder Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n2. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Baden-Baden vom 2. April 2004 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, \n\nder unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen \n\n(AUB 95) zugrunde liegen. \n\n2 \n\nAm 7. April 1997 war er Fahrgast in einem Taxi, dessen Fahrerin \n\neinen Verkehrsunfall verschuldete. Der Kläger zog sich neben verschie-\n\ndenen Prellungen und Schürfungen eine Hüftpfannenfraktur links zu, die \n\nden stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus bis zum 16. April 1997 \n\nerforderte. Nach seiner Darstellung leidet der Kläger seit dem Unfall un-\n\nter Schmerzattacken, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstö-\n\nrungen; zudem habe sich eine Depression entwickelt, die Folge der or-\n\nganischen Verletzung sei. Wegen des Hüftschadens und einer darauf be-\n\nruhenden \n\nInvalidität von 10% zahlte die Beklagte an den Kläger \n\n33.000 DM (16.872,63 €). Weitere Versicherungsleistungen lehnte sie \n\nunter Hinweis auf § 2 Abs. 4 AUB 95 ab, der \"krankhafte Störungen in-\n\nfolge psychischer Reaktionen\" vom Versicherungsschutz ausnehme, \n\ngleichgültig wodurch diese verursacht seien. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsent-\n\nschädigung in Höhe weiterer 1.467.000 DM (750.065,19 €), einer Invali-\n\nditätsrente von 1.500 DM (766,94 €) monatlich für die Zeit von April 1997 \n\nbis Februar 2000 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten \n\nzur Zahlung einer monatlichen Rente in gleicher Höhe ab März 2000 \n\n- jeweils nebst Zinsen - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem \n\nKläger die Invaliditätsrente im begehrten Umfang und eine Invaliditäts-\n\nentschädigung in Höhe weiterer 236.216,84 € zzgl. Zinsen zuerkannt, \n\nwobei es von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 50 % ausgegangen ist. \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger hat \n\nsich dem Rechtsmittel angeschlossen und erstrebt eine Verurteilung der \n\nBeklagten zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in voller Höhe. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevi-\n\nsion des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beim Kläger aufgetre-\n\ntene Depression und seine damit zusammenhängenden Beschwerden \n\nseien von § 2 IV AUB 95 nicht erfasst. Die Ausschlussklausel beziehe \n\nsich nicht auf psychische Störungen, welche sich durch eine unfallbe-\n\ndingte organische Beeinträchtigung erklären ließen, auch wenn im Ein-\n\nzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirke, von \n\nder psychischen Verarbeitung durch den Versicherten abhänge. Stehe \n\n- wie hier - eine unfallbedingte Invalidität fest, müsse der Versicherer für \n\ndie geltend gemachte Leistungsfreiheit beweisen, dass und in welchem \n\nUmfang äußere Einwirkungen auf die Psyche oder eine psychische Fehl-\n\nverarbeitung den krankhaften Zustand hervorgerufen hätten. Nach den \n\nüberzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die \n\n- als solche unstreitige - Depression auf der körperlichen Primärverlet-\n\nzung und deren Folgen, insbesondere der damit verbundenen zeitweili-\n\ngen Immobilität, beruhe, ohne dass sich insoweit eine psychische Fehl-\n\nverarbeitung feststellen lasse. \n\n6 \n\nAuch die Voraussetzungen des § 7 I (1) AUB 95 für die begehrten \n\nInvaliditätsleistungen seien gegeben. Die Invalidität, die sich aus der \n\nDepression entwickelt habe, sei binnen Jahresfrist eingetreten. Das Vor-\n\nliegen einer Dauerfolge sei vom Versicherungsnehmer dann nachgewie-\n\nsen, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbedingte Zustand \n\nnach Ablauf von drei Jahren - unbeschadet gradueller Unterschiede - \n\nnoch immer vorhanden sei und sich sein Ende nicht absehen lasse. Die \n\ndazu vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass \n\nsie zeitnah zum Unfallereignis vom 7. April 1997 eine Wesensverände-\n\nrung und eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Kläger \n\nbeobachtet hätten. Der den Kläger behandelnde Arzt für Neurologie und \n\nPsychiatrie, der Zeuge D. , habe bereits am 26. Juni 1998 die \n\nDiagnose einer depressiven Störung gestellt. Der Arzt Dr. I. sei \n\ndavon ausgegangen, dass dieser Zustand auf nicht absehbare Zeit (min-\n\ndestens über drei Jahre) andauern werde. Diese ärztliche Prognose ha-\n\nbe sich als zutreffend herausgestellt; aufgrund der eingetretenen Chroni-\n\nfizierung habe sich der Zustand des Klägers während der maßgeblichen \n\nDreijahresfrist sogar noch verschlechtert. \n\n7 \n\nDie Invalidität sei binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich \n\nfestgestellt und - unstreitig - innerhalb dieser Frist beim Versicherer gel-\n\ntend gemacht worden. Die \n\nInvaliditätsbescheinigung des Zeugen \n\nDr. I. vom 26. Juni 1998 nenne als die Invalidität verursachende \n\nFunktionsstörungen ständige Cephalgie, Gedächtnisreduzierung sowie \n\nSchmerzen in der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Zwar werde \n\neine Depression in der Invaliditätsbescheinigung nicht ausdrücklich auf-\n\ngeführt. Die Feststellungswirkungen der ärztlichen Bescheinigung seien \n\nindes nicht eng auszulegen, da sie lediglich den vom Arzt benannten \n\nVerletzungsbereich beschränkten. Bei den in der ärztlichen Bescheini-\n\ngung beschriebenen Funktionsstörungen und der später diagnostizierten \n\nDepression handele es sich zweifelsfrei um denselben Defekt, zumal \n\nCephalgie und Gedächtnisreduzierung oftmals im Zusammenhang mit ei-\n\nner Depression aufträten. \n\n8 \n\nAllerdings sei aufgrund des Gutachtens des ärztlichen Sachver-\n\nständigen eine Gesamtinvalidität von lediglich 50% anzunehmen. Das \n\nergebe unter Berücksichtigung der vereinbarten progressiven Invalidi-\n\ntätsstaffel, eines Treuebonus und unter Abzug der bereits erhaltenen \n\nVersicherungsleistung eine neben der Unfallrente zu zahlende Invalidi-\n\ntätsentschädigung von 236.216,84 €. \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahin-\n\ngestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \n\nlegen durfte, dass binnen Jahresfrist eine über den Hüftgelenkschaden \n\nhinausgehende unfallbedingte Invalidität eingetreten ist. Es fehlt jeden-\n\nfalls an der Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 137, 174, 176) einer inner-\n\nhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellten Invalidität. \n\n10 \n\n1. Nach § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 genügt das Vorliegen einer durch \n\nden Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen \n\noder geistigen Leistungsfähigkeit, wie hier vom Kläger für die Depression \n\nals unfallbedingter Dauerschaden geltend gemacht, für sich allein nicht. \n\nEs bedarf für den Anspruch auf Invaliditätsleistung zusätzlich der Beach-\n\ntung bestimmter Fristen. So muss die Invalidität binnen eines Jahres \n\nnach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich fest-\n\ngestellt worden sein. Das dient dem berechtigten Interesse des Versiche-\n\nrers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst \n\ndann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer \n\nan der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Auch eine Leis-\n\ntungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran, dass der An-\n\nspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität \n\nnicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c a.E.; Be-\n\nschluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter \n\n3). Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anfor-\n\nderungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschließend zu einem be-\n\nstimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit \n\neines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu \n\nsein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, so-\n\nfern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2 b; BGHZ \n\naaO S. 177). In dieser Auslegung hält die Fristenregelung einer sachli-\n\nchen Inhaltskontrolle stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; BGHZ \n\naaO S. 175 ff.). Sie wird überdies dem Maßstab des Transparenzgebotes \n\ngerecht (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 162, 210, 214 ff.). \n\n11 \n\n2. Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicher-\n\nseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen erge-\n\nben. Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegen-\n\nheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und \n\nseine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prü-\n\nfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, \n\ndie in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der \n\nVersicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (Senatsurteil vom \n\n16. Dezember 1987 aaO). Deshalb können nur die in der ärztlichen Inva-\n\nliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grund-\n\nlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein. \n\n12 \n\nDaraus folgt: Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Ar-\n\nbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ \n\n130, 171, 178). Allein das wird den berechtigten Interessen des Versi-\n\ncherers gerecht, die dieser an der zeitnahen Klärung seiner Leistungs-\n\npflicht hat. Nur einem Dauerschaden, zu dessen Ursache und Auswir-\n\nkungen sich die Bescheinigung bereits verhält, kann der Versicherer \n\nnachgehen. Führt die ärztliche Bescheinigung hingegen einen Dauer-\n\nschaden, auf den sich der Versicherungsnehmer später für seinen An-\n\nspruch auf Invaliditätsleistung beruft, noch gar nicht auf, kann der mit der \n\nRegelung in § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 verfolgte Zweck nicht erreicht wer-\n\nden. Der Versicherer hat für diesen Fall keinen Anlass, den Sachverhalt \n\nweiter abzuklären, weil ihm der Dauerschaden, den der Versicherungs-\n\nnehmer später geltend macht, durch die ärztliche Feststellung nicht be-\n\nkannt wird. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer nicht davon aus-\n\ngehen, dass eine ärztliche Bescheinigung, die (nur) einen bestimmten \n\nDauerschaden benennt, ihn davon enthebt, einen weiteren, dort nicht \n\naufgeführten Dauerschaden, der nach seiner Auffassung zusätzlich vor-\n\nliegt, ärztlich feststellen zu lassen. \n\n13 \n\nDem Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 (aaO) ist Entgegenste-\n\nhendes nicht zu entnehmen. Die Entscheidung befasst sich lediglich mit \n\nder Frage, ob die auf einen konkreten Dauerschaden bezogene ärztliche \n\nFeststellung der Unfallbedingtheit richtig sein muss, um den Anforderun-\n\ngen des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 zu genügen. Aus ihr folgt nicht, dass die \n\nbetreffende Anspruchsvoraussetzung auch gewahrt ist, wenn die ärztli-\n\nche Feststellung unvollständig ist, weil sie einen (weiteren) Dauerscha-\n\nden nicht benennt, oder ihr deshalb die inhaltliche \"Richtigkeit\" fehlt, weil \n\nan die Stelle des dort angeführten Dauerschadens später ein anderer \n\nDauerschaden tritt, der von dem feststellenden Arzt als solcher nicht er-\n\nkannt worden ist. \n\n14 \n\n3. Diesen Anforderungen genügen die beiden ärztlichen Stellung-\n\nnahmen vom 26. Juni 1998 nicht. Sie enthalten keine auf eine Depressi-\n\non als Dauerschaden bezogene und auf objektiven Befunden beruhende \n\närztliche Prognose, dass als Unfallfolge eine dauernde Beeinträchtigung \n\nder körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die Stel-\n\nlungnahme des Zeugen D. beschränkt sich auf die Darstellung \n\nder von ihm erhobenen psychischen Befunde und die Diagnose einer de-\n\npressiven Störung. Sie beschreibt aber keinen Dauerschaden und zieht \n\nnicht den wertenden und für die ärztliche Feststellung zwingend erforder-\n\nlichen Schluss auf Invalidität. Die Invaliditätsbescheinigung des Zeugen \n\nDr. I. besagt nichts über eine Depression als unfallbedingten \n\nDauerschaden. Dem Kläger werden lediglich eine Cephalgie (Kopf-\n\nschmerz) und Gedächtnisreduzierung bescheinigt, was entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts mit einer Depression nicht gleichzu-\n\nsetzen ist und auch keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines solchen \n\nDauerschadens zulässt. \n\n15 \n\nDie Depression als Invalidität begründender Dauerschaden ist so-\n\nmit nicht ärztlich festgestellt. Die Bescheinigungen haben der Beklagten \n\nals Versicherer keinen Anlass gegeben, über die körperlichen Unfallfol-\n\ngen hinaus eine Beeinträchtigung auch der geistigen Leistungsfähigkeit \n\nabzuklären. Sie sind daher zur Ausgrenzung von - dem Versicherungs-\n\nschutz nicht unterfallenden - Spätschäden nicht geeignet. \n\n16 \n\nSchon daran scheitert der Anspruch des Klägers auf die begehrten \n\nVersicherungsleistungen; auf weiteres kommt es nicht an. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 O 95/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2006 - 12 U 192/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zr-137-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zr-137-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:33.090436+00:00"}}