{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"IV ZR 136/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 136/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. September 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen als gesetzliche Erben die Beklagte auf Erstat-\n\ntung von Kosten in Anspruch, die für die ärztliche Behandlung der \n\nErblasserin während einer Reise in die USA entstanden sind. \n\nDie Erblasserin hatte bei der Beklagten eine Krankenversicherung \n\ngenommen, der der Tarif ES zugrunde lag, ein so genannter Ergän-\n\nzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. In \n\nden Tarifbedingungen heißt es in Abschnitt A I 5 u.a. wie folgt: \n\n\"Auslandsreisen \nAmbulante und stationäre Heilbehandlung im \n\nAusland während vorübergehender Reisen \nbis zu sechs Wochen Dauer \n\n100%\". \n\n3 \n\nIm selben Abschnitt heißt es nachfolgend an anderer Stelle weiter: \n\n\"Erfordert eine Erkrankung, für die Versicherungsschutz \nbesteht, während des Auslandsaufenthalts über das Ende \ndes Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, so be-\nsteht die Leistungspflicht für die Heilbehandlungskosten \nweiter, sofern die Rückreise wegen nachgewiesener Trans-\nportunfähigkeit nicht möglich ist. Die Kosten für die Heilbe-\nhandlung werden jedoch nur bis zum Tag der Transportfä-\nhigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen \nüber das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus \n(vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer) \nübernommen.\" \n\n4 \n\nDie Erblasserin flog am 17. Juli 2002 in die USA. Das Rückflugti-\n\ncket war für den 30. Oktober 2002 ausgestellt. Wenige Wochen nach ih-\n\nrer Ankunft in den USA erkrankte sie und musste sich zunächst in ambu-\n\nlante, ab dem 6. September 2002 in stationäre ärztliche Behandlung be-\n\ngeben. Am 19. September 2002 verstarb sie in einem Krankenhaus in A. \n\n . Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz für Kosten der medizini-\n\nschen Behandlung der Erblasserin in den USA ab. Ausweislich des Da-\n\ntums für den Rückflug sei eine Auslandsreise für einen längeren Zeit-\n\nraum als sechs Wochen geplant gewesen; für solche Reisen bestehe \n\nnach den Bedingungen des Tarifs ES kein Versicherungsschutz. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Freistellung von den bereits in \n\nRechnung gestellten Behandlungskosten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n87.218,40 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für al-\n\nle künftig noch geltend gemachten Kosten für den Zeitraum vom \n\n16. August bis zum 19. September 2002 stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nRevision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt die Auslegung von \n\nAbschnitt A I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs \n\nES, dass die Beklagte Versicherungsschutz für ambulante und stationäre \n\närztliche Behandlung nur für Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer \n\nverspreche, nicht aber für die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsrei-\n\nsen beliebiger Länge. Das ergebe sich auch nicht aus der Regelung, wo-\n\nnach die Leistungspflicht fortbesteht, wenn eine unter den Versiche-\n\nrungsschutz fallende Erkrankung über das Ende des Versicherungs-\n\nschutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, sofern die Rückreise wegen \n\nnachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist. Ob die vom Ver-\n\nsicherungsnehmer unternommene Reise unter den Versicherungsschutz \n\nfalle, könne dabei nur anhand der von ihm getroffenen Vorkehrungen \n\nentschieden werden. Maßgebend seien insoweit objektiv feststellbare \n\nUmstände hinsichtlich der beabsichtigten Reisedauer, nicht aber bloße, \n\nnach außen nicht hervorgetretene Planungen. Aus dem von der Erblas-\n\nserin vorab für den 30. Oktober 2002 gebuchten Rückflug folge hier, \n\ndass die Reise deutlich länger als sechs Wochen dauern sollte, Versi-\n\ncherungsschutz also nicht bestanden habe. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach Abschnitt A I 5 des Ergänzungstarifs ES der Beklagten \n\nbesteht Krankenversicherungsschutz auf Auslandsreisen für die ersten \n\nsechs Wochen immer und unabhängig davon, ob der Versicherungsneh-\n\nmer die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat oder nicht. Das \n\nergibt die Auslegung dieser Klausel. \n\n10 \n\na) Dabei kommt es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um \n\nVerständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Ausgangs-\n\npunkt der Auslegung ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel \n\nverfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil \n\nvom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a). \n\nDa es - auch - auf seine Interessen ankommt, muss der Versicherungs-\n\nnehmer zudem nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, ohne \n\ndass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. \n\n11 \n\nb) Über Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens der Beklag-\n\nten wird der Versicherungsnehmer durch den in Abschnitt A der Bedin-\n\ngungen des Tarifs ES enthaltenen Leistungskatalog unter der Überschrift \n\n\"Leistungen des Versicherers\" unterrichtet. Will er sich über seinen Ver-\n\nsicherungsschutz bei Reisen im Ausland informieren, kann er der Klausel \n\nunter I 5 entnehmen, dass die Beklagte ihn insoweit von Kosten für am-\n\nbulante und stationäre Heilbehandlung während vorübergehender Reisen \n\nbis zu sechs Wochen Dauer in vollem Umfang freistellt. Dem Wortlaut \n\ndieser Klausel ist eine Einschränkung dergestalt, Versicherungsschutz \n\nwährend der ersten sechs Wochen einer insgesamt länger geplanten \n\nAuslandsreise sei (von vornherein) ausgeschlossen, jedenfalls nicht ein-\n\ndeutig zu entnehmen. Sie liegt für den Versicherungsnehmer auch nicht \n\nnahe, denn er kann nicht davon ausgehen, dass - will er sich u.a. Kran-\n\nkenversicherungsschutz auch für das Ausland verschaffen - dessen zeit-\n\nliche Begrenzung von der Planung der Dauer seiner Reise abhängen \n\nkönnte. Viel näher liegt es für ihn, dass der Versicherer die Dauer des \n\nversprochenen Versicherungsschutzes von vornherein für einen festen \n\nZeitraum festlegen, also ausgehend vom Beginn einer Reise einen be-\n\nstimmten Endzeitpunkt festlegen wird. Dieses Verständnis der Klausel \n\nlässt deren Wortlaut zu. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, \n\ndass sich die Formulierung \"bis zu sechs Wochen Dauer\" nach dem \n\nSprachverständnis nur auf die vorangehenden Worte \"während vorüber-\n\ngehender Reisen\" bezieht und nicht, wie das Landgericht angenommen \n\nhat, auf den Versicherungsschutz als solchen. Aber auch unter Berück-\n\nsichtigung dieses möglichen Zusammenhangs erschließt sich dem Versi-\n\ncherungsnehmer jedenfalls nicht, dass es für den zeitlichen Umfang des \n\nVersicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine \n\nAuslandsreise bis zu sechs Wochen geplant hat oder nicht. Angesichts \n\ndes vorübergehenden Charakters jeder Reise ist ohnehin zweifelhaft, ob \n\ndieser näheren Kennzeichnung des Begriffs \"Reisen\" in der Klausel \n\nüberhaupt ein eigenständiger Sinngehalt zukommt. \n\n12 \n\nc) Unter Berücksichtigung seiner Interessen drängt sich dem Ver-\n\nsicherungsnehmer bei Lektüre der vorstehend erwähnten Klauseln auch \n\nnicht auf, dass es für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes \n\nauf die Feststellung der beabsichtigten Reisedauer und damit auf Um-\n\nstände ankommen soll, die sich aus von ihm getroffenen und nach außen \n\nerkennbaren Vorkehrungen vor Reisebeginn ergeben. Die Klausel gibt \n\ndafür weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem auch dem Versiche-\n\nrungsnehmer erkennbaren Zweck, das übernommene Risiko zeitlich zu \n\nbegrenzen, etwas her. Sie kann in diesem Verständnis vielmehr zu Lü-\n\ncken und Fehleinschätzungen des Versicherungsnehmers über den Um-\n\nfang des Versicherungsschutzes führen, die seinem Interesse deutlich \n\nzuwiderlaufen. Eine andere Sicht gebietet auch das dem Versicherungs-\n\nnehmer erkennbare Interesse des Versicherers an einer klaren Begren-\n\nzung des Versicherungsschutzes nicht; ihm ist vielmehr gerade dann \n\nRechnung getragen, wenn von vornherein und ohne dass es auf Art und \n\nPlanung der Reise oder deren voraussichtliche Dauer ankommt, fest-\n\nsteht, für welchen festen Zeitraum er Versicherungsschutz zu gewähren \n\nhat. Im Übrigen deutet das an die Kläger gerichtete Schreiben der Be-\n\nklagten vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass diese selbst der von ihr \n\nverwendeten Klausel jedenfalls zunächst nicht die Berechtigung ent-\n\nnommen hat, den Klägern die begehrte Versicherungsleistung insgesamt \n\nzu verweigern, weil die Versicherungsnehmerin von Anfang an geplant \n\nhatte, ihre Rückreise aus den USA deutlich nach Ablauf von sechs Wo-\n\nchen seit Reisebeginn anzutreten. Denn in diesem Schreiben weist die \n\nBeklagte im Zusammenhang mit der Rückforderung angeblich überzahl-\n\nter Teilbeträge der Versicherungsleistung lediglich darauf hin, für Reisen \n\nins Ausland bestehe Versicherungsschutz \"bis zu einer Reisedauer von \n\n6 Wochen\" und sie könne die Rechnungen für die stationäre Behandlung \n\nder Klägerin in den USA nicht ausgleichen, \"da nach Ablauf der \n\n6 Wochen ab Reisebeginn ein Leistungsanspruch nicht mehr besteht\". \n\n13 \n\nd) Auch der weitere Teil der Klausel in Abschnitt A I 5 der Bedin-\n\ngungen des Tarifs ES, wonach dann, wenn eine unter den Versiche-\n\nrungsschutz fallende Erkrankung über das Ende des Versicherungs-\n\nschutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, die Leistungspflicht bei nach-\n\ngewiesener Transportunfähigkeit fortbesteht, verdeutlicht dem Versiche-\n\nrungsnehmer weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit dem \n\neinleitenden Teil dieser Klausel, dass Versicherungsschutz dann von \n\nvornherein nicht gegeben ist, wenn der Aufenthalt im Ausland für einen \n\nlängeren Zeitraum als sechs Wochen geplant war. Bei aufmerksamer \n\nDurchsicht wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, \n\ndass die Beklagte durch diese Klausel ihr Leistungsversprechen für den \n\nFall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung über die \n\nDauer von sechs Wochen hinaus erweitert, ihr Risiko jedoch dadurch \n\nbegrenzen will, dass sie Versicherungsschutz nur bis zur Wiederherstel-\n\nlung der Transportfähigkeit gewährt, längstens bis zur Dauer von vier \n\nWochen über das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus. Auch \n\nhier entnimmt der Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem \n\nerkennbaren Zweck dieser Klausel, dass die Qualifizierung einer Aus-\n\nlandsreise als \"vorübergehend\" vom Fehlen einer nach außen erkennba-\n\nren Planung für die Rückkehr nach mehr als sechs Wochen abhängen \n\nsoll. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Einschränkung \"vorüberge-\n\nhende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer\", die erkennbar die Formulie-\n\nrung im ersten Teil der Klausel wieder aufnimmt, legt dem um Verständ-\n\nnis bemühten Versicherungsnehmer eher den Schluss nahe, die genann-\n\nte Einschränkung setze lediglich das Ende oder das Ablaufdatum des \n\nVersicherungsschutzes auf den letzten Tag einer sechswöchigen Frist \n\nnach Reiseantritt fest, lasse aber das Bestehen des Versicherungsschut-\n\nzes bis zu diesem Zeitpunkt unberührt. \n\n14 \n\n2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das \n\nBerufungsgericht hat sich, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folge-\n\nrichtig, mit der zwischen den Parteien streitigen Frage der Transportfä-\n\nhigkeit der Erblasserin nicht auseinandergesetzt. Dies wird nunmehr \n\nnachzuholen sein. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 547/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 866/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-136-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:23.079018+00:00"}}