{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_133-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"IV ZR 133/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 133/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. März 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 27. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie im Jahre 1943 geborene Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch. \n\nSie war seit Oktober 1979 im Beamtenverhältnis - zuletzt als \n\nObermedizinalrätin - im amtsärztlichen Dienst der H. L. tä-\n\ntig. Von Februar 1990 bis Mai 1992 war sie wegen einer Depression \n\ndienstunfähig erkrankt. Ende 1994 ordnete ihr Dienstherr eine amtsärzt-\n\nliche Untersuchung an. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein; im \n\nZuge des sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreits wurde sie durch \n\neinen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet, der keine Anzei-\n\nchen für eine Depression und eine darauf beruhende Dienstunfähigkeit \n\nfeststellen konnte. \n\n3 \n\nSpäter schloss die Klägerin bei der Beklagten Lebensversiche-\n\nrungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ab, die eine \n\nLaufzeit bis zum 30. November 2005 (erster Vertrag) und 30. November \n\n2006 (zweiter Vertrag) hatten. In ihren Anträgen vom 8. Oktober 1997 \n\nund 22. Juni 1998 beantwortete sie die Gesundheitsfragen der Beklagten \n\n\"2. Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, \n\nKrankheiten oder Vergiftungen? … \n\n4. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder \n\nbehandelt worden? Weshalb? … \n\n6. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilstät-\nten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefun-\nden?\" \n\n4 \n\njeweils mit \"ja\". Ergänzend gab sie dazu an: \n\n\"Februar 1990 - Mai 1992 Depression, seitdem gesund. \n1990 (oder 1991) 10 Tage Krankenhausbehandlung wg. \nDepression.\" \n\nAuf die Frage \n\n\"8. Bezogen, beziehen oder beantragten Sie eine Rente \n\noder Pension aus gesundheitlichen Gründen?\" \n\nkreuzte sie \"nein\" an. \n\nIn die Versicherungsscheine ist jeweils folgende Klausel aufge-\n\nnommen: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n\"Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit genügt die Vorlage \ndes Rentenbescheides, wenn \n\n- Ihnen ausschließlich wegen Ihres Gesundheitszustandes \nnach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung der Bundesrepublik Deutschland eine Berufs- \noder Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde und \n\n- Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäf-\n\ntigung ausüben.\" \n\n8 \n\nDem Versicherungsverhältnis liegen Besondere Bedingungen für \n\ndie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Stand 1998) zugrunde, die \n\nauszugsweise wie folgt lauten: \n\n\"§ 1 Was ist versichert? \n\n(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatz-\nversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbrin-\ngen wir folgende Versicherungsleistungen … \n\n§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? \n\n(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ver-\nsicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräftever-\nfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dau-\nernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätig-\nkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähig-\nkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Le-\nbensstellung entspricht. … \n\n(4) Hat der Versicherte bei Eintritt von Berufsunfähigkeit im \nbisherigen Beruf \nim Sinne der Ziffern 1 bis 3 das \n55. Lebensjahr vollendet und beträgt die restliche Versiche-\nrungs- oder Leistungsdauer der Zusatzversicherung noch \nmaximal 5 Jahre, verzichten wir auf die Prüfung, ob der \nVersicherte eine andere Tätigkeit ausüben könnte.\" \n\n9 \n\nIm Juli 2002 wurde die Beklagte auf Veranlassung ihres Dienst-\n\nherrn durch den Sachverständigen Dr. H. erneut psychia- \n\ntrisch begutachtet mit dem Ergebnis, dass keine volle Dienstfähigkeit, \n\naber auch keine Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes \n\nfür Schleswig-Holstein (LBG) vorliege. Im Februar 2003 bescheinigte die \n\nAmtsärztin Dr. K. vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Ost-\n\nholstein das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 54 LBG. \n\nAm 1. Juli 2003 wurde die Klägerin aus dem amtsärztlichen Dienst ent-\n\nlassen. Sie bezieht seither beamtenrechtliche Ruhestandsbezüge und \n\nzusätzlich eine Rente der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer \n\nSchleswig-Holstein. Von der Beklagten begehrte sie ab demselben Tage \n\nVersicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte trat dar-\n\naufhin am 15. Juli 2003 von den Versicherungsverträgen zurück und er-\n\nklärte am 14. Mai 2004 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie \n\nbegründete dies damit, die Klägerin habe die psychiatrische Untersu-\n\nchung aus dem Jahr 1994 in den Versicherungsanträgen nicht angege-\n\nben und auch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-\n\nkeit von Februar 1990 bis Mai 1992 verschwiegen. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähig-\n\nkeitsrente von jeweils 8.180,64 € (24 Monate) und jeweils 340,86 € mo-\n\nnatlich ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 (erster Versiche-\n\nrungsvertrag) bzw. 30. November 2006 (zweiter Versicherungsvertrag) \n\nabgewiesen, weil die Klägerin nicht hinreichend zu einer bedingungsge-\n\nmäßen Berufsunfähigkeit vorgetragen habe. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte in vollem Umfang Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-\n\nrer Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nAuf das Rechtsmittel der Beklagten war die angefochtene Ent-\n\nscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\n12 \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 1. Juli 2003 zu \n\nmindestens 50% berufsunfähig. Das folge bereits daraus, dass sie sich \n\nab diesem Tage wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinde. Die in \n\ndie Versicherungsscheine aufgenommene Klausel, wonach zum Nach-\n\nweis der Berufsunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genüge, \n\nkönne auf die Klägerin als Beamtin nach ihrem Wortlaut keine Anwen-\n\ndung finden. Da sie in den Versicherungsanträgen aber angegeben ha-\n\nbe, als beamtete Ärztin im öffentlichen Dienst beschäftigt zu sein, habe \n\nsie aus der Aufnahme der Klausel schließen können und dürfen, dass die \n\nBeklagte versehentlich die \"falsche\" Bezeichnung gewählt habe und in \n\nWahrheit die so genannte Beamtenklausel vereinbart sein sollte, wonach \n\ndie Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollstän-\n\ndige Berufsunfähigkeit gelte. \n\n13 \n\nAber auch unabhängig davon habe die Klägerin den Nachweis ih-\n\nrer Berufsunfähigkeit geführt. Gemäß § 2 Abs. 4 BB-BUZ sei der Beklag-\n\nten angesichts des Lebensalters der Klägerin von damals 59 Jahren der \n\nEinwand einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von vornherein ver-\n\nschlossen. Die Klägerin könne zudem ihren bisherigen Beruf als Amts- \n\närztin schon aus Rechtsgründen nicht mehr ausüben, weil sie sich im \n\nRuhestand befinde. Überdies ergäben sich aus den Gutachten \n\nDr. H. und Dr. K. hinreichende Angaben zur Beurtei-\n\nlung der Berufsunfähigkeit der Klägerin. Auf dieser Grundlage habe der \n\nSenat keinen Zweifel, dass die Klägerin im Juli 2003 zur Ausübung ihres \n\nBerufes als Amtsärztin voraussichtlich dauernd außerstande gewesen \n\nsei. \n\n14 \n\nVon den Versicherungsverträgen sei die Beklagte weder wirksam \n\nzurückgetreten, noch habe sie diese wirksam angefochten. Die Klägerin, \n\ndie dazu Bescheinigungen der H. L. vorgelegt habe, sei \n\nwährend ihrer Depressionserkrankung dienstunfähig gewesen, nicht aber \n\n(vorübergehend) in den Ruhestand versetzt worden. Auch die weiteren \n\nGesundheitsfragen habe sie nicht unrichtig beantwortet. Zur Offenlegung \n\nder von dritter Seite veranlassten Untersuchung im Zuge des Verwal-\n\ntungsrechtsstreits sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal keine Erkran-\n\nkung festgestellt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen \n\nVerschulden. Selbst bei wirksamem Rücktritt sei die Beklagte zur Zah-\n\nlung verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 21 VVG gegeben sei-\n\nen. Die Klägerin sei nicht wegen der depressiven Erkrankung, sondern \n\nwegen eines fortschreitenden demenziellen Prozesses dienstunfähig ge-\n\nworden. Für ein arglistiges, die Beklagte zur Anfechtung berechtigendes \n\nVerschweigen der Begutachtung gebe es keine Anhaltspunkte. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten \n\nnicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfech-\n\ntung wegen arglistiger Täuschung verneint; das nimmt die Revision hin. \n\nDas Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin \n\nkeine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten verletzt hat, die die Be-\n\nklagte zum Rücktritt (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 VVG) berechtig-\n\nten. Das ist im Ergebnis richtig. \n\n17 \n\na) Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der \n\nSchließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Ü-\n\nbernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Ge-\n\nfahrerheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-\n\nschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbar-\n\nten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Dabei gilt ein Um-\n\nstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im \n\nZweifel als gefahrerheblich. \n\n18 \n\nDie Klägerin ist mit der - weit gefassten - Gesundheitsfrage unter \n\nZiffer 4 unter anderem nach Untersuchungen in den letzten fünf Jahren \n\ngefragt worden. Es wird keine Einschränkung gemacht, ob die Untersu-\n\nchung durch den künftigen Versicherungsnehmer selbst oder durch einen \n\nDritten veranlasst worden ist. Die Frage wird noch nicht einmal dahin \n\neingegrenzt, ob es eine Untersuchung aus Anlass einer gesundheitlichen \n\nStörung gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR \n\n248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 b bb); abgesehen davon sollte das \n\nGutachten aus dem Jahre 1994 gerade dazu dienen, eine vom Dienst-\n\nherrn behauptete gesundheitliche Störung (Depression) abzuklären. Da \n\nsomit allgemein nach \"Untersuchungen\" gefragt worden ist, gehört dazu \n\nauch die psychiatrische Begutachtung Ende 1994 und war von der Klä-\n\ngerin anzugeben. Dass diese Begutachtung der Klägerin anlässlich der \n\nverwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung \"von einem Dritten aufge-\n\ndrängt\" worden ist, wie das Berufungsgericht meint, ist unerheblich. Es \n\nkommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich die Klägerin \n\nnicht aus eigener Sorge um ihre Gesundheit einer ärztlichen Untersu-\n\nchung unterzogen hat; die Frage unter Ziffer 4 lässt eine solche Deutung \n\nnicht zu. Der Versicherungsnehmer hat Fragen nach seinen Gesund-\n\nheitsumständen grundsätzlich so zu beantworten, wie sie ihm durch den \n\nVersicherer gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahr-\n\nheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, de-\n\nren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er \n\ndie Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen (Senatsurtei-\n\nle vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b \n\nbb; vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 2 a). Eine \n\nobjektive Obliegenheitsverletzung ist somit gegeben. \n\n19 \n\nEin Recht der Beklagten zum Rücktritt scheitert aber daran, dass \n\ndie Anzeige ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 \n\nVVG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR \n\n1994, 1457 unter 3 c). Das vom gerichtlichen Sachverständigen im Jahre \n\n1994 erstellte Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: \"Grundstim-\n\nmung, affektive Resonanz oder Schwingungsbreite sowie das Gesamt-\n\nverhalten während der Exploration wiesen bei meiner Untersuchung kei-\n\nne Anzeichen einer Depression auf. … Ein krankheitswertiger Anankas-\n\nmus mit Verlangsamung des Leistungsverhältnisses und Entscheidungs-\n\nunfähigkeit hat sich in meiner Untersuchung nicht abgezeichnet. Insge-\n\nsamt komme ich zu dem Ergebnis, dass meine Untersuchung keinen An-\n\nhalt für eine Dienstunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hat.\" \n\n20 \n\nDa die Untersuchung mithin keine pathologischen Befunde erge-\n\nben hatte, folgte daraus für die Klägerin nicht die Erkenntnis, (weiterhin) \n\nan einer gesundheitlichen Störung - insbesondere einer Depression - zu \n\nleiden, mit der Konsequenz, dass sie - anders als im Antragsformular \n\nangegeben - seit Mai 1992 in dieser Hinsicht nicht \"gesund\" war. Viel-\n\nmehr wurde sie in ihrem Standpunkt bestätigt, nicht (mehr) an einer De-\n\npression und auch an keiner anderen psychischen Erkrankung zu leiden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 181/89 - VersR 1990, \n\n1382 unter 2). Wenn die Revision weiter darauf abstellt, aus dem gericht-\n\nlichen Gutachten ergäben sich jedenfalls eine Wespenstichallergie und \n\nein durchlittener Magen-Darm-Infekt, was die Klägerin in den Antrags-\n\nformularen nicht angegeben habe, so hat die Beklagte ihren Rücktritt \n\ndarauf nicht gestützt. Überdies sind insoweit die Voraussetzungen des \n\n§ 21 VVG offensichtlich; die unterbliebene Anzeige hat keinen Einfluss \n\nauf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistung \n\nder Beklagten gehabt. \n\n21 \n\nb) Die Frage nach dem Bezug einer Rente aus gesundheitlichen \n\nGründen hat die Klägerin schon objektiv nicht unrichtig beantwortet. Sie \n\nhat zutreffend angegeben, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jah-\n\nren mit teils stationärer Behandlung an einer Depression gelitten zu ha-\n\nben. Sie hat allerdings in den Antragsformularen nicht vermerkt, deswe-\n\ngen durchgängig krank geschrieben (\"dienstunfähig\") gewesen zu sein. \n\nIndes ist ihr seitens der Beklagten eine entsprechende Frage auch nicht \n\ngestellt worden. \"Dienstunfähigkeit\" als solche ist keine eigene offenba-\n\nrungspflichtige Erkrankung, sondern bloße Folge der - von der Klägerin \n\nwahrheitsgemäß angegebenen - über einen langen Zeitraum währenden \n\nDepression. Der Beklagten hätte es freigestanden, auf die übrigen Anga-\n\nben der Klägerin hin zur Wahrung der eigenen Interessen bei Schließung \n\ndes Vertrages in eine nähere Risikoprüfung einzutreten; gegebenenfalls \n\nhätte alsbald bei der Klägerin nachgefragt werden müssen (vgl. Senats-\n\nurteile vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR 1995, 80 unter II 2 \n\nc; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94 - VersR 1995, 901 unter 3). Da dies \n\nunterblieben ist, kann die Beklagte der Klägerin jetzt nicht vorhalten, ihre \n\ndepressive Erkrankung \"verharmlost\" zu haben. Wenn die Beklagte aus \n\nder zur \"Dienstunfähigkeit\" führenden Erkrankung den Schluss zieht, die \n\nKlägerin habe sich zumindest vorübergehend im Ruhestand befunden, \n\ntrifft dies nicht zu, wie die Klägerin durch Bescheinigungen ihres Dienst-\n\nherrn, sie habe sich durchgängig im aktiven Dienst befunden und sei \n\nentsprechend besoldet worden, belegt hat. \n\n22 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden \n\nFeststellungen dazu getroffen, ob bei der Klägerin Berufsunfähigkeit ein-\n\ngetreten ist. \n\n23 \n\na) Diese richtet sich ausschließlich nach § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ. Die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, in das Versicherungsverhältnis sei die \n\nso genannte Beamtenklausel einbezogen, wonach eine Entlassung aus \n\ndem öffentlichen Dienst oder ein Versetzen in den Ruhestand wegen \n\nDienstunfähigkeit ohne weiteres als bedingungsgemäße Berufsunfähig-\n\nkeit gelten, ist nicht haltbar. Die zwischen den Parteien getroffenen Ab-\n\nreden geben dafür nichts her. Der Wortlaut der in die Versicherungs-\n\nscheine aufgenommenen Klausel ist eindeutig und konnte von der Kläge-\n\nrin - die sich darauf auch gar nicht berufen hat - nicht dahin verstanden \n\nwerden, in Wahrheit sei etwas anderes - die Beamtenklausel - verein-\n\nbart. Vielmehr knüpft die Zusatzabrede unzweifelhaft für die Vorausset-\n\nzungen einer Berufsunfähigkeit an die Bestimmungen der gesetzlichen \n\nRentenversicherung an. Dass auch die Dienstunfähigkeit für die Aner-\n\nkennung einer Berufsunfähigkeit genügen könnte, war für die Klägerin \n\ndem Versicherungsschein oder den beigefügten BB-BUZ an keiner Stelle \n\nzu entnehmen. Es ergab sich für sie kein Anhaltspunkt, die Beklagte ha-\n\nbe die \"falsche\" Klausel in die Versicherungsverträge aufgenommen. \n\nSchon gar nicht geht es an, wie es das Berufungsgericht getan hat, nach \n\nden Grundsätzen einer \"falsa demonstratio\" das tatsächlich Vereinbarte \n\nohne weiteres durch die Beamtenklausel zu ersetzen. \n\n24 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Versiche-\n\nrungsanträgen angegeben hatte, Beamtin zu sein; daraus resultierte kei-\n\nne Verpflichtung der Beklagten, tatsächlich die Beamtenklausel zur An-\n\nwendung zu bringen. Es fehlte schon an einem entsprechenden Antrag \n\nder Klägerin, als \"Beamtin\" versichert zu werden. Ein solcher Antrag er-\n\ngab sich nicht allein daraus, dass sie das Kästchen \"Beamter\" ange-\n\nkreuzt hatte. Es ging dabei nur um die Erfragung ihrer Berufsstellung als \n\nTeil der erbetenen Angaben zur \"zu versichernden Person\", ohne dass \n\ndiese Angabe auf eine bestimmte Ausgestaltung des Leistungsverspre-\n\nchens der Beklagten gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 26. September \n\n2001 - IV ZR 220/00 - VersR 2001, 1502 unter II 2 b und III 1). Die von \n\nder Beklagten in die Versicherungsscheine aufgenommene Zusatzklausel \n\nwar zudem für die Klägerin nicht ohne Wert, weil sie zugleich Mitglied ei-\n\nnes Versorgungswerkes war, dessen Leistungen sich regelmäßig an den \n\nBestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausrichten. \n\n25 \n\nb) Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit \n\nvor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräf-\n\nteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd au-\n\nßerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Das schließt es aus, mit dem Be-\n\nrufungsgericht die auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende \"rechtli-\n\nche Unmöglichkeit\", den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für die \n\nAnnahme einer Berufsunfähigkeit genügen zu lassen. Damit würde \n\n- zumindest mittelbar - erneut auf die Beamtenklausel abgestellt, die in \n\ndas Versicherungsverhältnis der Parteien aber gerade keinen Eingang \n\ngefunden hat. Stattdessen hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt \n\ndahin aufklären müssen, ob die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit \n\nim Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ gegeben sind. \n\n26 \n\n(1) Daran fehlt es; insbesondere können - wiederum entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts - zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit \n\ndie \n\nsachverständigen Stellungnahmen Dr. H. \n\nund \n\nDr. K. nicht herangezogen werden. Denn diese waren auf eine \n\nmögliche Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgerichtet. Bei der Berufsun-\n\nfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne handelt es sich jedoch \n\num einen eigenständigen Rechtsbegriff, der weder mit Dienstunfähigkeit \n\nnoch mit Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetz-\n\nlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 \n\nunter II 2 a; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II \n\n1 und 2 a). Demgemäß gilt ein Beamter - sollte die Beamtenklausel ver-\n\neinbart sein - bei Dienstunfähigkeit als berufsunfähig, ohne dies notwen-\n\ndig zugleich im Sinne von § 2 Abs. 1, 4 BB-BUZ zu sein. \n\n27 \n\n(2) Allein das verbietet es, auf die beiden Gutachten zurückzugrei-\n\nfen, um das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit abzuklären. Überdies ge-\n\nlangen die Stellungnahmen, was die Beurteilung einer - für § 2 Abs. 1 \n\nBB-BUZ nicht maßgeblichen - Dienstunfähigkeit anbelangt, zu unter-\n\nschiedlichen Ergebnissen. In dem vom 12. Juli 2002 stammenden Gut-\n\nachten Dr. H. wird ausgeführt, es ließen sich keine Anzei-\n\nchen einer aktuellen depressiven Störung oder einer spezifischen Stö-\n\nrung der Persönlichkeit erkennen. Zu denken wäre allenfalls an die \n\nProdromi einer demenziellen Erkrankung im Sinne einer leichten kogniti-\n\nven Störung. Dabei handele es sich jedoch noch nicht um eine Krankheit \n\nim engeren Sinne, sondern unter Umständen um das Vorstadium einer \n\nspäteren Demenz, möglicherweise auch um altersbedingte Abbauvor-\n\ngänge, die als physiologisch zu werten wären. In Beantwortung der Gu-\n\ntachtenfrage sei zu bestätigen, dass wegen der diagnostizierten leichten \n\nkognitiven Störungen keine volle Dienstfähigkeit im Sinne des LBG ge-\n\ngeben sei, aber ebenso wenig eine Dienstunfähigkeit. Weder die vom \n\nDienstherrn angenommene schwerwiegende Persönlichkeitsstörung noch \n\neine chronifizierte Depression könnten gutachterlich bestätigt werden. \n\nAllein die Gutachterin Dr. K. hat am 10. Februar 2003 eine \n\nDienstunfähigkeit bejaht. Es sei zwar keine aktuelle depressive Störung \n\nzu erkennen, indes eine ausgeprägte Entscheidungsschwäche bzw. \n\n-unfähigkeit. Eine Krankheit im engeren Sinne liege nicht vor, hingegen \n\neine Störung, die Vorstadium einer möglichen späteren Demenz sein \n\nkönne. Unter Berücksichtigung des klassischen Aufgabenprofils eines \n\nGesundheitsamtes, nicht nur im amtsärztlichen Bereich, sondern auch im \n\nsozialpsychiatrischen Dienst mit der Ableistung von Rufbereitschafts-\n\ndiensten, sei festzustellen, dass die Klägerin nicht als dienstfähig ange-\n\nsehen werden könne. \n\n28 \n\n(3) Das Berufungsgericht wird hier weitere Feststellungen zu tref-\n\nfen haben. Liegt Berufsunfähigkeit im dargestellten Sinne vor, kommt es \n\nangesichts der Regelung in § 2 Abs. 4 BB-BUZ und des Lebensalters der \n\nKlägerin von damals 59 Jahren nicht mehr darauf an, ob sie in der Lage \n\nwäre, einen Vergleichsberuf auszuüben. Insoweit ist das Berufungsge-\n\nricht zu Recht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, sie \n\nhabe es an substantiiertem Vortrag fehlen lassen und ihre bisherige Tä-\n\ntigkeit als Amtsärztin nicht hinreichend umschrieben. \n\n29 \n\nc) Das Berufungsgericht hat sich des Weiteren nicht damit befasst, \n\ndass die Klägerin bereits in der Klageschrift und erneut in der Beru-\n\nfungsbegründung vorgetragen hat, ab dem 1. Juli 2003 als Mitglied eines \n\nberufsständischen Versorgungswerks (Versorgungseinrichtung der Ärzte \n\nfür Schleswig-Holstein) eine Rente wegen eingetretener Berufsunfähig-\n\nkeit zu beziehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil nach der zwischen \n\nden Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung zum Nachweis der Berufs-\n\nunfähigkeit die Vorlage des Rentenbescheides genügt, wenn dem Versi-\n\ncherungsnehmer ausschließlich wegen seines Gesundheitszustandes \n\nnach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zu-\n\nerkannt wurde. Seitens des Versorgungswerkes ist die Klägerin durch \n\nden Sachverständigen Prof. Dr. Hu. begutachtet worden. Weder die-\n\nses Gutachten noch der Rentenbescheid sind bislang vorgelegt worden. \n\nDas Berufungsgericht wird auch in diesem Punkt den Sachverhalt aufzu-\n\nklären und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Zusatzklausel \n\ndurch den Bezug einer Rente durch das Versorgungswerk erfüllt sind. \n\nDas wird zu bejahen sein, sollte der Bezug dieser Rente Bestimmungen \n\nfolgen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 O 241/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2006 - 16 U 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zr-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zr-133-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:06.394216+00:00"}}