{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_132-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 132/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Ff Der Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt, weil dafür kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grund- sätzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch vor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat die- ser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des unbegründeten Antrags rechnen musste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 132/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 3, 233 Ff \n\nDer Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \nablehnt, weil dafür kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grund-\nsätzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch \nvor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat die-\nser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des \nunbegründeten Antrags rechnen musste. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 18. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 29. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert: 102.258 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Im Rahmen einer Auseinandersetzung der Parteien über den \n\nPflichtteil der Klägerin haben die Beklagten widerklagend beantragt, die \n\nZwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die der Klägerin von der \n\nErblasserin, der Mutter der Parteien, bestellt worden war, für unzulässig \n\nzu erklären. Das Landgericht hat der Widerklage mit Teilurteil vom \n\n17. November 2005 stattgegeben, das der Klägerin am 22. November \n\n2005 zugestellt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat Berufung \n\neingelegt und mit einem Telefax vom 18. Januar 2006 ohne jede weitere \n\nErläuterung oder Begründung darum gebeten, die Frist zur Begründung \n\nder Berufung bis zum 28. Februar 2006 zu verlängern. Der Senatsvorsit-\n\nzende des Berufungsgerichts hat am Freitag, dem 20. Januar 2006 ver-\n\nfügt, die Berufungsbegründungsfrist werde nicht verlängert, weil keine \n\nGründe für die erbetene Verlängerung dargelegt worden seien und das \n\nVerfahren durch die Verlängerung verzögert würde (§ 520 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO). Mit Telefax vom 24. Januar 2006 hat der Senatsvorsitzende den \n\nKlägervertreter auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Mon-\n\ntag, dem 23. Januar 2006, hingewiesen. Nach Anwaltswechsel hat die \n\nKlägerin mit Telefax vom 1. Februar 2006 u.a. Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Antrag durch das angegriffene \n\nUrteil zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen. Soweit geltend gemacht werde, der Klägervertreter habe die ab-\n\nlehnende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Januar 2006 erst \n\nnach Fristablauf erhalten, sei die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne \n\nder Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten versäumt worden, weil dieser rechtzeitig bei Gericht habe nachfragen \n\nkönnen. Soweit in der Vergangenheit in vor dem Senat anhängigen Beru-\n\nfungsverfahren Begründungsfristen verlängert worden seien, sei dies re-\n\ngelmäßig nur geschehen, wenn der Berufungskläger hierfür tragfähige \n\nGründe mitgeteilt habe. Unabhängig von der Frage, ob eine zweiwöchige \n\nFristverlängerung für den Senat üblich sei, habe der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin jedenfalls nicht darauf vertrauen dürfen, dass einem \n\nunbegründeten Gesuch entsprochen werde. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\nSie rügt u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und macht ferner \n\ngeltend, aus Anlass des vorliegenden Falles müsse zur Rechtsfortbil-\n\ndung die Frage geklärt werden, ob der Antragsteller, der eine Verlänge-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nrung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, ohne dafür einen Grund \n\nanzugeben, auch dann mit einer Zurückweisung seines Antrags wegen \n\nVerzögerung des Rechtsstreits rechnen müsse, wenn das Gericht übli-\n\ncherweise Fristverlängerung gewähre und dafür nur \"regelmäßig\" eine \n\nausdrückliche Begründung fordere. \n\nII. Die Beschwerde ist zulässig; ein Grund, der die Zulassung der \n\nRevision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, liegt aber nicht \n\nvor. \n\n1. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat \n\nder Rechtsmittelführer das Risiko zu tragen, dass der Vorsitzende des \n\nRechtsmittelgerichts in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Ver-\n\nlängerung der Begründungsfrist versagt; er kann daher im Wiedereinset-\n\nzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der be-\n\nantragten Fristverlängerung rechnen dürfen. Eine Ausnahme kommt in \n\nBetracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt \n\nund darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Grün-\n\nde oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. \n\nBGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 \n\nunter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; \n\nvom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1). \n\n6 \n\nAuf eine Einwilligung des Gegners hat sich die Klägerin hier nicht \n\nberufen. Ohne dessen Einwilligung kommt eine Verlängerung nach § 520 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO nur bis zu einem Monat in Betracht. Darüber ging die \n\nhier bis zum 28. Februar 2006 beantragte Verlängerung jedoch hinaus. \n\n7 \n\nSoweit damit zugleich ein Antrag auf Verlängerung bis zur gesetz-\n\nlichen Höchstfrist gestellt worden sein sollte, konnte der Klägervertreter \n\njedenfalls nicht damit rechnen, dass diesem Antrag stattgegeben werden \n\nwürde, weil er einen erheblichen Grund dafür nicht dargelegt hatte. An-\n\nders als die Beschwerde meint, ist eine Arbeitsüberlastung des Prozess-\n\nbevollmächtigten, der einen solchen Verlängerungsantrag stellt, nicht \n\netwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten. Das gilt insbe-\n\nsondere, wenn es nicht um eine kurzfristige Fristverlängerung geht, son-\n\ndern die Frist - wie hier - um mehr als fünf Wochen verlängert werden \n\nsoll. Die Gründe dafür müssen keineswegs immer erheblich sein. Auf die \n\nFrage, ob der gestellte Verlängerungsantrag hier tatsächlich durch Ar-\n\nbeitsüberlastung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\ngerechtfertigt war, kommt es nicht an. Vielmehr musste der Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in \n\neiner nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung \n\nder Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch \n\ndeshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB \n\n6/92 - NJW 1992, 2426 f.). \n\n8 \n\nb) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wäre es \n\naufgrund dieser Sach- und Rechtslage die Aufgabe des Klägervertreters \n\ngewesen, rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht nachzufragen, ob dem \n\nFristverlängerungsantrag gleichwohl stattgegeben worden sei. Insofern \n\nhat sich das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Beschwerde \n\ndurchaus mit der Rüge der Klägerin befasst, der Senatsvorsitzende habe \n\nseine ablehnende Entscheidung telefonisch oder per Telefax noch vor \n\nFristablauf mitteilen müssen. Die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom \n\n20. Januar 2006 ist nach dem beigefügten Erledigungsvermerk noch an \n\ndemselben Tag, einem Freitag, ausgeführt und abgesandt worden. Da-\n\nnach hätte mit ihrem Eingang beim Klägervertreter am Montag, dem \n\n23. Januar 2006, dem letzten Tag der Frist, gerechnet werden können. \n\nOb der Brief dem Klägervertreter, wie dieser geltend macht, tatsächlich \n\naber in einem Umschlag, der erst am Dienstag, dem 24. Januar 2006 \n\nabgestempelt worden sei, am Mittwoch, dem 25. Januar 2006 zugegan-\n\ngen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Senatsvorsitzende bei \n\ndieser Sachlage nicht verpflichtet, den Klägervertreter vor Fristablauf \n\naußerhalb des üblichen Geschäftsgangs per Telefon oder Telefax zu-\n\nsätzlich zu unterrichten. Vielmehr war es Sache des Klägervertreters, \n\nden eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht \n\nhätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzu-\n\nfragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so \n\ndass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder je-\n\ndenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen kön-\n\nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c). Für die \n\nVersäumung dieser Frist war mithin bei wertender Betrachtung eine \n\neventuell nicht der Klägerin zuzurechnende Verzögerung bei der Zustel-\n\nlung der ablehnenden Verfügung des Senatsvorsitzenden nicht ursäch-\n\nlich. \n\n9 \n\n2. Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung \n\ndes Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Mo-\n\nnat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b). \n\nDas trägt die Klägerin aber nicht vor. Sie geht vielmehr von der Feststel-\n\nlung im angegriffenen Berufungsurteil aus, in der Vergangenheit seien \n\nBerufungsbegründungsfristen \"regelmäßig\" nur verlängert worden, wenn \n\nder Berufungskläger hierfür tragfähige Gründe mitgeteilt habe. Damit hat \n\ndas Berufungsgericht zwar nicht ausgeschlossen, dass es Ausnahmen \n\ngegeben haben mag. Solche Ausnahmen rechtfertigen noch kein Ver-\n\ntrauen darauf, dass grundsätzlich jedem ersten Gesuch um Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist auch ohne Angabe von Gründen stattge-\n\ngeben werde. \n\n10 \n\nDie Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie aus anderen \n\nQuellen von Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist um einen \n\nMonat auch ohne Darlegung von Gründen erfahren habe. Vielmehr hat \n\nihr Prozessbevollmächtigter in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich \n\nbehauptet, telefonische Rückfragen bei Kollegen am Sitz des Berufungs-\n\ngerichts hätten ergeben, dass mit einer üblichen Fristverlängerung von \n\n14 Tagen zu rechnen sei. Das lässt schon offen, ob sich diese Auskünfte \n\nauch auf Gesuche ohne Angabe eines erheblichen Grundes bezogen ha-\n\nben. \n\n11 \n\n3. Soweit die Beschwerde noch geltend macht, mangels gegentei-\n\nliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall \n\ndurch die beantragte Verlängerung keine Verzögerung eingetreten wäre, \n\nkann dies auf sich beruhen; eine Anfechtung des Beschlusses, durch \n\nden das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet \n\nnicht statt (§ 225 Abs. 3 ZPO). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 O 2215/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 5 U 156/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-132-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:26.938135+00:00"}}