{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_130-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 130/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UKlaG § 1; VVG § 178g Abs. 3 a) Die Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungs- bedingungen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 VVG wirksam in die beste- henden Verträge einbezogen hat, kann in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren überprüft werden (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b). b) Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kran- kenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungüns- tigen Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 VVG vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 130/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nUKlaG § 1; VVG § 178g Abs. 3 \n\na) Die Frage, ob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungs-\nbedingungen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 VVG wirksam in die beste-\nhenden Verträge einbezogen hat, kann in analoger Anwendung von § 1 \nUKlaG im Verbandsklageverfahren überprüft werden (Aufgabe von Senat, \nBeschluss vom 16. Oktober 2002 - IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter \n1 b). \n\nb) Wenn eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kran-\nkenversicherung von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungüns-\ntigen Weise ausgelegt wird, liegt allein deshalb keine Veränderung der \nVerhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178g Abs. 3 VVG \nvor. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April \n\n2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2005 ge-\n\nändert: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines \n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-\n\nsetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, er-\n\nsatzweise am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu \n\nvollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, \n\nzu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadens-\n\nfällen in der Krankenversicherung gegenüber den Be-\n\nstandsversicherten auf die nachfolgend genannten, ab \n\nNovember 2003 an die Versicherungsnehmer verschick-\n\nten, \n\nim Treuhänderverfahren geänderten Versiche-\n\nrungsbedingungen und Tarifbestimmungen zu berufen: \n\nErgänzung zu § 1 Abs. 1a MB/KK 94 (\"Preisliche An-\n\ngemessenheit im Allgemeinen\"): \n\n\"(Nr. 1) Preisliche Angemessenheit \n\nDie Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonst \n\nvereinbarte Leistungen werden - soweit sich aus § 4 \n\nMB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis 13 TB \n\nnichts anderes ergibt - bis zu angemessenen Beträgen \n\nanerkannt.\" \n\nErgänzung zu Nr. 11 Abs. 2 TB (\"Preisliche Angemes-\n\nsenheit bei Heilmitteln\"): \n\n\"(Nr. 11) Definitionen \n\nDie Erstattung von Heilmittelkosten richtet sich nach \n\nden in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten \n\nund Höchstsätzen, sofern der Tarif nichts anderes vor-\n\nsieht. \n\nÄndern sich Leistungsinhalte oder angegebene Höchst-\n\nsätze bei der als Vergleichsbasis herangezogenen Heil-\n\nmittelliste des Bundes, wird der Versicherer mit Zustim-\n\nmung des Treuhänders die Inhalte und Höchstpreise \n\nentsprechend anpassen. \n\nDie neuen Leistungsinhalte bzw. Höchstsätze gelten \n\ndann für Behandlungen, die am 1. des übernächsten \n\nMonats nach Benachrichtigung der Versicherungsneh-\n\nmer oder später beginnen, sofern nicht mit Zustimmung \n\ndes Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.\" \n\nErgänzung zu Nr. 11 Abs. 3 TB (\"Preisliche Angemes-\n\nsenheit bei Hilfsmitteln\"): \n\n\"(3) Als Hilfsmittel gelten ausschließlich orthopädische \n\nHilfsmittel, Hör-, Seh- und Sprechhilfen, Herzschrittma-\n\ncher, Heimdialysegeräte, Krankenfahrstühle jeweils in \n\nfunktionaler Standard-Ausführung.\" \n\nErgänzung zu § 4 Abs. 4 MB/KK 94 (\"Angemessene \n\nEntgelte bei stationärer Behandlung\" als Nr. 12 TB): \n\n\"(Nr. 12) Angemessene Entgelte \n\n(1) Für Krankenhäuser, die dem Geltungsbereich der \n\nBundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhaus-\n\nentgeltgesetz unterliegen, bestimmt sich die Angemes-\n\nsenheit des Entgelts durch die genannten Rechtsgrund-\n\nlagen in der jeweils gültigen Fassung. \n\n(2) Entgelte, die nicht nach Abs. 1 zu berechnen sind, \n\ngelten als angemessen, sofern sie die im Vergleich zu \n\nden durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das \n\nKrankenhausentgeltgesetz vorgegebenen Entgelte nicht \n\num mehr als 50% überschreiten.\" \n\nErweiterung und Präzisierung zur preislichen Angemes-\n\nsenheit als Nrn. 19a und 19b TB zu § 5 Abs. 2 MB/KK \n\n94: \n\n\"(Nr. 19a) Berücksichtigung der preislichen Angemes-\n\nsenheit \n\nDie Herabsetzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK \n\n94 besteht auch, wenn die Aufwendungen für eine Heil-\n\nbehandlung oder eine sonst vereinbarte Leistung die \n\nAngemessenheit gemäß Nr. 1 TB überschreiten. Über \n\ndie in § 4 MB/KK 94 einschließlich der Nummern 9 bis \n\n13 TB vereinbarten Grenzen hinaus ist die Erstattung \n\nausgeschlossen. \n\n(Nr. 19b) Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit \n\nDie Herabsetzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK \n\n94 besteht auch dann, wenn bei mehreren zumutbaren \n\nBehandlungsalternativen mit vergleichbarem Therapie-\n\nerfolg die Aufwendungen durch die Entscheidung der \n\nversicherten Person die Angemessenheit gemäß Nr. 1 \n\nTB überschreiten, sofern der Versicherer nicht vor dem \n\nBehandlungsbeginn eine Kostenübernahme schriftlich \n\nzugesagt hat.\" \n\nErgänzung zu Nr. 29 TB (Auslösender Faktor für Bei-\n\ntragsanpassungen): \n\n\"(Nr. 29 Überprüfungseinheiten und Anpassungsfaktor) \n\n(2) Abweichend von der Regelung des § 8b Abs. 1 \n\nSatz 2 MB/KK, wonach der Versicherer bei dem in \n\nNr. 29 Abs. 1 TB genannten vom Hundertsatz die Über-\n\nprüfung \n\nder \n\ntechnischen Berechnungsgrundlagen \n\ndurchzuführen hat, kann der Versicherer unter den üb-\n\nrigen in § 8b Abs. 1 MB/KK genannten Voraussetzun-\n\ngen bereits bei einer Abweichung von mehr als 5% die \n\nBeiträge des jeweiligen Tarifes anpassen.\" \n\nDer Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeich-\n\nnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im \n\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 \n\nund die Beklagte 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem \n\nGebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu un-\n\nterlassen, sich gegenüber Bestandsversicherten bei der Regulierung von \n\nSchadensfällen in der Krankenversicherung auf eine Vielzahl von ab No-\n\nvember 2003 eingefügten Ergänzungen ihrer (im Übrigen den Musterbe-\n\ndingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-\n\nrung - MBKK 94 - entsprechenden) Versicherungs- sowie sich daran an-\n\nschließender Tarifbedingungen zu berufen. Die Beklagte hatte aus An-\n\nlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. im Wege eines Treuhänderver-\n\nfahrens nach § 178g Abs. 3 VVG ihre Erstattungspflicht ausdrücklich von \n\nder preislichen Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlung \n\nund sonst vereinbarten Leistungen abhängig gemacht. Von den Bedin-\n\ngungsänderungen wurden die Versicherten unterrichtet. \n\n2 \n\nDer Kläger fordert ferner, die Beklagte zur Auskunft darüber zu \n\nverurteilen, welchen Versicherungsnehmern sie die geänderten Versi-\n\ncherungsbedingungen zugeschickt habe, die Beklagte zu verurteilen, die \n\nUnwirksamkeit der Ergänzung allen davon betroffenen Versicherungs-\n\nnehmern mitzuteilen und dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung und \n\nSicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein Richtig-\n\nstellungsschreiben erhält. Schließlich beantragt der Kläger hilfsweise, \n\ndie Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf de-\n\nren Kosten im Bundesanzeiger veröffentlichen zu dürfen. \n\n3 \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1113 veröf-\n\nfentlicht ist, vertritt die Auffassung, für das Begehren des Klägers gebe \n\nes im hier vorliegenden Verbandsklageverfahren keine Anspruchsgrund-\n\nlage. Nach § 1 UKlaG könne nur der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedin-\n\ngungen geprüft werden, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung. Der Kläger \n\nwende sich jedoch nur gegen die Zulässigkeit des hier von der Beklagten \n\ndurchgeführten Treuhänderverfahrens gemäß § 178g Abs. 3 VVG. Für \n\neine materiellrechtliche Unwirksamkeit der neuen Klauseln sei weder \n\nausreichend vorgetragen noch sei diese sonst erkennbar. Für eine ana-\n\nloge Anwendung von § 1 UKlaG fehle es sowohl an einer Regelungslü-\n\ncke als auch - wegen der Möglichkeit des Individualrechtsschutzes - an \n\neinem Regelungsbedürfnis. § 2 UKlaG sei nach seinem eindeutigen \n\nWortlaut nicht einschlägig. Für §§ 3, 8 UWG fehle es an einer Wettbe-\n\nwerbshandlung, da die Beklagte mit den neuen Klauseln lediglich die be-\n\nstehende Leistungspflicht eingeschränkt habe. \n\n6 \n\nII. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr kann der Kläger die Frage, \n\nob der Versicherer Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingun-\n\ngen auf dem Weg des § 178g Abs. 3 VVG wirksam in die bestehenden \n\nVerträge einbezogen hat, in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Ver-\n\nbandsklageverfahren zur Überprüfung stellen. Soweit der Kläger Unter-\n\nlassung und Veröffentlichung der Urteilsformel beantragt hat, ist die Kla-\n\nge auch begründet. \n\n7 \n\n1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in \n\nAnspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nBestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Fra-\n\nge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den \n\nVertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandskla-\n\ngeverfahrens nach § 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund für diese, schon \n\nin der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG, dem § 13 AGBG, zum Aus-\n\ndruck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-\n\nhen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob ei-\n\nne Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in \n\naller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind \n\ndaher für die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-\n\ngeeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR \n\n1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.). \n\n8 \n\nb) Mit § 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-\n\ncherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur \n\nEinbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in die bereits mit \n\nden Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit \n\nWirkung für sämtliche Einzelverträge an die Hand gegeben, denen die \n\ngeänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Die Anpassung \n\nder bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen \n\njeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell. \n\nVorausgesetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Verände-\n\nrung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der \n\nBedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten \n\nerforderlich macht; das ist von einem unabhängigen Treuhänder zu \n\nüberprüfen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Be-\n\nstimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortfüh-\n\nrung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin \n\nspielen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ein-\n\nzelvertrag keine Rolle. \n\n9 \n\nc) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 UKlaG hier nicht zu. We-\n\ngen der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung \n\nvon §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings \n\nnicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, je-\n\ndenfalls wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung verän-\n\nderter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 VVG eröffnet \n\nwird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk \n\nmaßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 UKlaG Rechnung getra-\n\ngen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässi-\n\ngen Klauseln und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindun-\n\ngen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde \n\nsoll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden, \n\ndass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon \n\nabgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedin-\n\ngungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom \n\n28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit \n\nder Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR \n\n2002, 1498 unter 1 b) ein andere Auffassung vertreten hat, hält er daran \n\nnicht fest. \n\n10 \n\n2. Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenom-\n\nmene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g \n\nAbs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. \n\n11 \n\na) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 VVG deutlich, \n\nwonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln \n\nder Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der \n\nweiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des Vertrages dessen Er-\n\ngänzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ \n\n154, 154 ff., die Anlass für das von der Beklagten durchgeführte Treu-\n\nhänderverfahren war, keine Klausel für unwirksam erklärt. Er hat aller-\n\ndings die Auslegung des Begriffs \"medizinisch notwendige Heilbehand-\n\nlung\" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK geklärt und der Auslegung des § 5 \n\nAbs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaß-\n\nregelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Be-\n\nhandlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder Kran-\n\nkenhausträgers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Aus-\n\nlegung einer Klausel steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade \n\nnicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter zu-\n\nrück. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 VVG dahin nahe, \n\ndass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht \n\ndes Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem \n\nAnwendungsbereich nicht unterfällt. \n\n12 \n\nb) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-\n\nsungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 VVG abstellt, führt das zu \n\nkeinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klä-\n\nrung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der \n\nVerhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch \n\ndurch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden \n\nkann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die \n\nStellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit \n\nRecht betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den \n\neine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber \n\nauch für § 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung ge-\n\nschlossener Verträge rechtfertigende Störung des Äquivalenzverhält-\n\nnisses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die Risikosphäre einer \n\nVertragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 \n\n- XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versiche-\n\nrungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-\n\nlegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch \n\nwenn die Klausel hier aufgrund der seit längerer Zeit allgemein aufgege-\n\nbenen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-\n\ngungen früher anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Ri-\n\nsikosphäre allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-\n\ndiglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus \n\nder maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl. \n\nBGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert \n\ndie Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 VVG \n\ngezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-\n\nrungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-\n\nmers ändern (§ 178o VVG). \n\n13 \n\nDavon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den \n\nVoraussetzungen des § 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die \n\nPrämien neu festzusetzen. \n\n14 \n\n3. Die zur Folgenbeseitigung gestellten Klageanträge sind nicht \n\nbegründet. Insoweit ist die Klage in den Vorinstanzen mit Recht abge-\n\nwiesen worden. \n\n15 \n\na) Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt wer-\n\nden. Denn die von der Beklagten gegenüber ihren Bestandsversicherten \n\nvorgenommene Klauselergänzung ist keine Wettbewerbshandlung im \n\nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit gelten-\n\nden Fassung des UWG in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO \n\nunter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine \n\nBestandskunden, das die Ersetzung für unwirksam erklärter Versiche-\n\nrungsbedingungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Viel-\n\nmehr fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung \n\ndes Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um \n\ndie Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. \n\nIn einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb \n\nbereits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den vo-\n\nrangegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des ei-\n\ngenen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern. \n\n16 \n\nAus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an \n\neiner auf Außenwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die \n\nBeklagte hat ihre Leistungspflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die \n\nEntscheidung BGHZ 154, 154 ff. hingenommen haben, eingeschränkt. \n\nDarin liegt auch nach der neuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG \n\nkeine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des ei-\n\ngenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz zu fördern. \n\n17 \n\nb) Das Gesetz über Unterlassungsklagen (UKlaG) gewährt über \n\nden Anspruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröf-\n\nfentlichung (§ 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorgänger-\n\nvorschrift des § 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksa-\n\nmen Klausel könne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte \n\nVerträge rückabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die \n\nUnangemessenheit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlas-\n\nsungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung \n\nseiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht \n\nmehr zu verwenden (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW \n\n1981, 1511 unter II 2 c cc). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz \n\nüber Unterlassungsklagen nicht eröffnet. \n\n18 \n\n4. Danach bleibt noch über den hilfsweise gestellten Antrag des \n\nKlägers zu entscheiden, ihm die Befugnis zur Veröffentlichung der Ur-\n\nteilsformel gemäß § 7 UKlaG zuzusprechen. Diese Entscheidung steht \n\nim Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI \n\nZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR \n\n117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47). Für eine Veröffentlichung spricht \n\nhier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen \n\ngewarnt werden. Da der Kläger in Ermangelung eines weitergehenden \n\nFolgenbeseitigungsanspruchs nicht kontrollieren kann, ob die Beklagten \n\nalle Versicherten, denen sie ihre Klauseländerungen mitgeteilt hat, auch \n\nüber deren Unwirksamkeit unterrichtet, bietet die Veröffentlichungsbe-\n\nfugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses \n\nUrteils zur Information der Betroffenen beitragen kann. Mithin war dem \n\nHilfsantrag stattzugeben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2005 - 26 O 225/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 U 147/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-130-06","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-130-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_130-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:54.047992+00:00"}}