{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_129-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"IV ZR 129/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MB/KT § 1 Abs. 3 Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch ge- ringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu- ordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 129/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nMB/KT § 1 Abs. 3 \n\nVon der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch ge-\nringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu-\nordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten). \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - OLG Stuttgart \n LG Tübingen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n25. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als es den Feststellungsantrag unter Zurückwei-\n\nsung der Berufung des Klägers auf die Berufung der \n\nBeklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers \n\ngegen die Abweisung des Anspruchs auf Krankenta-\n\ngegeld für die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom \n\n14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich ge-\n\ngen die Abweisung des Zahlungsantrags für den \n\n7. März, 10. März und 18. März 2005 richtet. Im Übri-\n\ngen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung \n\ndes Klägers geändert: \n\nEs wird festgestellt, dass das Krankenversicherungs-\n\nverhältnis zwischen den Parteien (Versicherungs-\n\nschein Nr. … ) auch im Hinblick auf die \n\nKrankentagegeldversicherung durch die fristlose Kün-\n\ndigung der Beklagten vom 30. März 2005 nicht been-\n\ndet worden ist. \n\nHinsichtlich des Anspruchs auf Krankentagegeld für \n\ndie Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 wird die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nII. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über den Fortbestand eines von der beklag-\n\nten Versicherungsgesellschaft \n\nfristlos gekündigten Krankenversiche-\n\nrungsverhältnisses und um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von \n\nKrankentagegeld. \n\nDer Kläger, der in seinem Wohnhaus ein Architekturbüro betreibt \n\nund zuletzt einen Mitarbeiter beschäftigte, nahm im Jahre 1990 bei der \n\nBeklagten zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pfle-\n\ngepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten \n\nTarifen steht dem Kläger ein Krankentagegeld in Höhe von 76,69 € ab \n\ndem 8. Tag und in Höhe von weiteren 51,13 € ab dem 15. Tag einer Ar-\n\nbeitsunfähigkeit zu. \n\n3 \n\nDie für die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Rahmenbe-\n\ndingungen 1994 (RB/KT 94) - insoweit übereinstimmend mit Vorschriften \n\nder Musterbedingungen 1994 \n\nfür die Krankentagegeldversicherung \n\n(MB/KT 94) - bestimmen: \n\n§ 1 Abs. 3 \n\nArbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, \nwenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach \nmedizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise \nausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderwei-\ntigen Erwerbstätigkeit nachgeht. \n\n§ 18 Abs. 2 \n\nDie gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli-\nche Kündigungsrecht bleiben unberührt. \n\n4 \n\n5 \n\nIm Jahre 2004 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit an. \n\nNachdem die Beklagte an den Kläger wiederholt Krankentagegeld geleis-\n\ntet hatte, stellte sie die Zahlungen am 22. Februar 2005 ein. \n\nDie Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizini-\n\nschem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte \n\nein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine \n\ntatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der \n\nZeuge A. , nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauin-\n\nteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem \n\nKläger. \n\n6 \n\nNachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit \n\nSchreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begrün-\n\ndung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig \n\nKrankentagegeld geltend gemacht. \n\n7 \n\nDer Kläger hält die außerordentliche Kündigung für unberechtigt. \n\nDer Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht un-\n\nzumutbar. Es liege bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversi-\n\ncherung berechtigender Grund nicht vor. Die Annahme einer tatsächli-\n\nchen Berufsausübung sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls sei er durch die \n\nBeklagte dazu unzulässig verleitet worden. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Nichtbeendi-\n\ngung der Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung festge-\n\nstellt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Nichtbeen-\n\ndigung der Krankentagegeldversicherung beantragt hat, hat das Landge-\n\nricht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hat das \n\nLandgericht die Klage - teilweise - in Höhe von 2.939,86 € abgewiesen. \n\nDie Parteien haben selbständige Berufungen eingelegt. Die Berufung \n\ndes Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten ist \n\ndas Teilurteil geändert und die Klage betreffend den Feststellungsantrag \n\ninsgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger \n\nsein ursprüngliches Begehren - soweit darüber entschieden wurde - wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Das Krankenversicherungs-\n\nverhältnis besteht insgesamt fort. \n\n10 \n\nA. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagten stehe ein \n\nRecht zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversiche-\n\nrung zu. Der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, indem er in ei-\n\nnem Zeitraum, für den er Krankentagegeld geltend gemacht habe, Ak-\n\nquisitionstätigkeiten in nicht völlig unbeachtlichem Umfang entfaltet ha-\n\nbe, die als Berufsausübung einzustufen seien. Die Angaben des Zeugen \n\nA. seien verwertbar. Es sei nicht festgestellt worden, dass dieser \n\nden Kläger mit verwerflichen Mitteln zum Vertragsbruch verleitet habe. \n\nDie außerordentliche Kündigung habe auch die Krankheitskosten- und \n\ndie Pflegepflichtversicherung unabhängig davon wirksam erfasst, ob von \n\neinem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von rechtlich selbständi-\n\ngen Verträgen auszugehen sei. Im Übrigen stehe dem Kläger für den \n\n7. März, 10. März und 18. März 2005 ein Anspruch auf Zahlung von \n\nKrankentagegeld wegen nachgewiesener beruflicher Tätigkeit nicht zu. \n\nAufgrund der wirksamen Kündigung sei der Zahlungsanspruch auch für \n\ndie Zeit ab dem 1. April 2005 abzulehnen. \n\n11 \n\nB. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in we-\n\nsentlichen Punkten nicht stand. \n\n12 \n\nI. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Beklagte \n\nbereits zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversiche-\n\nrung nicht berechtigt. \n\n13 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass den Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich ein Recht \n\nzur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-\n\nsteht. In § 18 Abs. 2 RB/KT 94 wird ausdrücklich auf die gesetzlichen \n\nBestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht verwiesen. \n\nDamit ist auch die Bestimmung des § 314 Abs. 1 BGB, die das aus dem \n\nGebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem \n\nGrund abgelöst hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa \n\nZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1). \n\n14 \n\n2. Zu beanstanden sind aber die von dem Berufungsgericht ange-\n\nführten Erwägungen, mit denen es eine Berechtigung zur außerordentli-\n\nchen Kündigung der Krankentagegeldversicherung angenommen und \n\ndamit das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat. Dem kann trotz \n\neingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom \n\n17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 unter II 1) nicht ge-\n\nfolgt werden. \n\n15 \n\na) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt vor-\n\naus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung \n\ndes Vertrages unzumutbar machen. \n\n16 \n\nFür die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf ihre \n\nsoziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst \n\ndann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwer-\n\nwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hint-\n\nanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen \n\nerschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober \n\n1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saar-\n\nbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in \n\nBruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; \n\nPrölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27). \n\n17 \n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II \n\n3) entschieden hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Ar-\n\nbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähig-\n\nkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet \n\nder Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, den - unzutreffenden - Ein-\n\ndruck, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und übe sie \n\nauch nicht aus. Er täusche damit Umstände vor, die eine Leistungspflicht \n\ndes Versicherers ergeben und erschleiche sich damit diese Versiche-\n\nrungsleistungen. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht angenommen, \n\ndass der Kläger an den Tagen, an denen die Treffen mit dem Zeugen A. \n\n stattgefunden haben, beruflich tätig geworden ist und er sich daher \n\n- weil er insoweit dennoch Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat - ver-\n\ntragswidrig verhalten hat. \n\n19 \n\naa) Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehö-\n\nren oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum \n\nEintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versi-\n\ncherten Person ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR \n\n187/91 - VersR 1993, 297 unter II; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 6). \n\n20 \n\nBei einem selbständigen Architekten, der ein Architekturbüro allein \n\noder nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt, gehören zur Erwerbstätigkeit \n\nneben den eigentlichen Architektenleistungen regelmäßig auch Tätigkei-\n\nten zur Akquisition von Kunden. \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger entfalteten Tä-\n\ntigkeiten zutreffend als Akquisitionsmaßnahmen gewertet, die darauf ge-\n\nrichtet waren, den Zeugen A. als Kunden zu gewinnen. \n\n22 \n\nNach dem unstreitigen Vorbringen und den getroffenen Feststel-\n\nlungen haben sich der Kläger und der Zeuge A. im Wohnhaus des \n\nKlägers, in dem sich zugleich dessen Architekturbüro befindet, über den \n\nvon dem Zeugen - angeblich - geplanten Hausbau unterhalten, wobei es \n\nzunächst um das allgemeine Vorgehen ging. Bei den weiteren zwei Tref-\n\nfen nahm der Kläger auch Erörterungen anhand eines von dem Zeugen \n\nA. mitgebrachten Grundstückplanes und anhand von Lichtbildern \n\nvor, die ein angebliches \"Wunschhaus\" des Zeugen zeigen und von die-\n\nsem zur Verfügung gestellt worden sind. Zudem hat der Kläger unstreitig \n\ndie voraussichtlich anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten über-\n\nschlägig beziffert und aufgelistet. \n\n23 \n\nDer Bewertung als Akquisitionstätigkeit steht nicht entgegen, dass \n\nder erste Kontakt nicht durch den Kläger, sondern durch den Zeugen \n\nveranlasst wurde und die geführten Gespräche zwar im Wohnhaus des \n\nKlägers, nicht aber direkt in Büroräumen stattgefunden haben. Entspre-\n\nchendes gilt im Hinblick darauf, dass es im Ergebnis nicht zu einer Be-\n\nauftragung des Klägers gekommen ist. Der Umstand, dass die festge-\n\nstellten Tätigkeiten des Klägers nicht zu einer Gewinnerzielung geführt \n\nhaben, ist ohne Belang. \n\n24 \n\ncc) Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist ungeach-\n\ntet dessen gerechtfertigt, dass der Kläger nur geringfügig beruflich tätig \n\ngeworden ist. Von der Regelung des § 1 Abs. 3 RB/KT 94 bzw. des § 1 \n\nAbs. 3 MB/KT 94 wird jede berufliche Tätigkeit erfasst. Dies ergibt eine \n\nAuslegung der Klausel. \n\n25 \n\n§ 1 Abs. 3 MB/KT 94 gehört als Tarifbestimmung zu Allgemeinen \n\nVersicherungsbedingungen (vgl. Prölss aaO Vorbem. I Rdn. 14) und ist \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats daher so auszulegen, wie \n\nein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren \n\nSinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver-\n\nständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-\n\nrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an \n\n(BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\n26 \n\nNach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des \n\nMerkmals der Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahin-\n\ngehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang \n\nden Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, abzulehnen (so \n\naber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Prölss, aaO \n\n§ 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranken-\n\nversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.). Es genügen vielmehr \n\njedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versiche-\n\nrungsnehmers zuzuordnen sind. \n\n27 \n\nAusgehend vom Wortlaut wird der durchschnittliche Versiche-\n\nrungsnehmer erkennen, dass die MB/KT 94 Leistungen im Falle einer \n\ndurch Krankheit oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zusagen. \n\nAufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird sodann deutlich, \n\ndass die allgemeine Leistungszusage nicht stets, sondern nur dann gel-\n\nten soll, wenn der Versicherte, der seine berufliche Tätigkeit nach medi-\n\nzinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, diese \n\nbzw. eine anderweitige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt. \n\nDer Versicherer hat hinreichend erkennbar Versicherungsschutz nur für \n\nden Fall versprochen, dass einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen \n\nwird, der Versicherte also insoweit gänzlich untätig ist. Im Falle der Aus-\n\nübung einer solchen Tätigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang - \n\nsoll die Zusage ebenso wenig gelten wie bei nicht vollständiger Ein-\n\nschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c). Es lässt sich daher \n\nweder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Krankentagegeldversi-\n\ncherung vereinbaren, dass der Versicherer leistungspflichtig ist, obwohl \n\nder Versicherte - wenn auch geringfügig - berufliche Tätigkeiten entfaltet. \n\n28 \n\nIm Einzelfall kann entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil \n\nvom 25. November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbräuchlichen Beru-\n\nfung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger \n\nBerufsausübung des Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB \n\nbzw. im Rahmen der bei einer Prüfung eines außerordentlichen Kündi-\n\ngungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden \n\nBetrachtung begegnet werden. \n\n29 \n\nc) Selbst wenn der Kläger angesichts der tatsächlichen Berufsaus-\n\nübung vorwerfbar Umstände vorgetäuscht hat, die eine Leistungspflicht \n\nder Beklagten ergeben, und er sich damit Versicherungsleistungen er-\n\nschlichen oder zu erschleichen versucht hat, ist der Beklagten die Fort-\n\nsetzung der Krankentagegeldversicherung jedenfalls nicht unzumutbar. \n\nDies ergibt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach § 314 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen \n\nund die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind. \n\n30 \n\nEine solche Betrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorge-\n\nnommen. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen \n\nGründen die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung für die Be-\n\nklagte unzumutbar sein soll. Die angeführte Begründung, der Kläger sei \n\nin einem Zeitraum, für den er die Zahlung von Krankentagegeld bean-\n\nsprucht habe, seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, reicht hierfür \n\nnicht aus. \n\n31 \n\naa) Die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten können bereits nach \n\nArt und Umfang nicht ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten begründen, \n\ndas die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt. \n\n32 \n\nÜbt der Versicherte seinen Beruf außerhalb des Rahmens von Ar-\n\nbeitsversuchen aus - wovon hier auszugehen ist - und begehrt er \n\nzugleich Versicherungsleistungen, liegt nach dem Senatsurteil vom \n\n3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein erheblicher Vertrauensbruch \n\nnahe. Dies gelte aber nicht, wenn sich seine Handlungen auf gelegentli-\n\nche formelle Tätigkeiten wie beispielsweise das Unterzeichnen vorgefer-\n\ntigter Schriftstücke beschränken. Im Rahmen der an Treu und Glauben \n\nausgerichteten Prüfung ergebe sich die Unbeachtlichkeit derartiger \n\nSachverhalte schon aus dem Umstand, dass dem Versicherten insoweit \n\neine völlige Untätigkeit zum Erhalt des Versicherungsschutzes kaum zu-\n\ngemutet werden könne. \n\n33 \n\nAuch wenn sich die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht \n\nals rein formell im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen, ist \n\nder vorliegende Sachverhalt entsprechend zu bewerten. Nach den un-\n\nstreitigen Umständen und den getroffenen Feststellungen ist der Kläger \n\nlediglich an drei Tagen beruflich tätig geworden. Eine darüber hinausge-\n\nhende Berufsausübung wurde nicht festgestellt. Es kann daher keine \n\nRede davon sein, dass der Kläger etwa voll berufstätig war und sich \n\ngleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen ließ. Im Übrigen \n\nwerden gelegentliche Akquisitionstätigkeiten ebenso wie formelle Tätig-\n\nkeiten der Genesung nicht entgegenstehen, zumal der Kläger hier in zeit-\n\nlichem Abstand von mehreren Tagen und jeweils höchstens eine halbe \n\nStunde tätig geworden ist. Ferner handelt es sich bei Akquisitionsmaß-\n\nnahmen um Tätigkeiten, die allein im Vorfeld der eigentlichen vertragli-\n\nchen Leistungen erfolgen und selbst nicht die Grundlage der beruflichen \n\nEinkünfte darstellen. Ein völliges Unterlassen derartiger Tätigkeiten zum \n\nErhalt des Versicherungsschutzes kann daher - noch dazu einem beruf-\n\nlich Selbständigen wie dem Kläger, der ein Unternehmen allein bzw. nur \n\nmit wenigen Mitarbeitern betreibt - kaum zugemutet werden. \n\n34 \n\nbb) Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Berufungsge-\n\nricht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeit-\n\nraum, in dem seine berufliche Tätigkeit festgestellt wurde, Krankentage-\n\ngeld nicht erhalten hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die \n\nZahlungen von Krankentagegeld am 22. Februar 2005 eingestellt wur-\n\nden. Zwar setzt ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zwingend \n\nein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraus, son-\n\ndern kann auch bei einem Versuch des Erschleichens begründet sein \n\n(vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2). Die Leistungsein-\n\nstellung kann aber bei einer wertenden Betrachtung des Rechts zur au-\n\nßerordentlichen Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der Leis-\n\ntungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt \n\nder Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherungsnehmer den-\n\nnoch für arbeitsfähig. Er kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt dar-\n\nauf vertrauen, dieser werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise aus-\n\nüben. Der Wegfall des Krankentagegeldes begründet - dem Versicherer \n\nerkennbar - für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit, auf ande-\n\nrem Wege für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer seinen Anspruch für berechtigt hält, kann der Versiche-\n\nrer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im \n\nAusgang zudem ungewissen - Rechtsstreits jeglicher Ausübung seiner \n\nBerufstätigkeit enthält. Es kommt hinzu, dass die nachteiligen Auswir-\n\nkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht \n\neintreten oder geringer sind, wenn Versicherungsleistungen - ungeachtet \n\naus welchem Grunde - nicht erbracht wurden. \n\n35 \n\ncc) Gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Krankentage-\n\ngeldversicherung spricht zudem, dass diese bereits seit dem Jahre 1990 \n\nbesteht. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits \n\nzuvor durch ein Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist, ist dem \n\nVorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. \n\n36 \n\ndd) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die \n\nBeklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung des Klägers \n\ndurch unzulässigen Einsatz des Zeugen A. als Testperson gewon-\n\nnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Die Revision weist zu-\n\ntreffend darauf hin, dass die Beklagte vor dem Einsatz des Zeugen keine \n\ntatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorgenommene oder bevorstehende \n\ntatsächliche Berufsausübung durch den Kläger hatte. Zwar bestanden \n\nbei der Beklagten nach eigenem Vorbringen vor allem aufgrund der ein-\n\ngeholten Gutachten Zweifel daran, dass der Kläger - nach medizini-\n\nschem Befund - arbeitsunfähig war. Dieser Umstand bietet aber nicht \n\nzugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinem Beruf \n\nnachgegangen ist oder eine Bereitschaft zur künftigen Berufsausübung \n\nhatte, sich mithin (auch) im Hinblick auf das weitere Erfordernis einer \n\nNichtausübung des Berufes vertragswidrig verhalten hat oder verhalten \n\nwird. Unter Berücksichtigung des Fehlens der erforderlichen Verdachts-\n\nlage und dem nach den getroffenen Feststellungen anzunehmenden \n\n- wenn auch nicht mit verwerflichen Mitteln vorgenommenen - nachhalti-\n\ngen Einwirken des Zeugen A. auf den Kläger stellt sich das Vorge-\n\nhen der Beklagten als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes \n\ngerichtet und damit unredlich dar. \n\n37 \n\nII. Ist danach bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversi-\n\ncherung berechtigender wichtiger Grund abzulehnen, ist ein solcher erst \n\nrecht nicht für die darüber hinausgehend erklärte Kündigung der Krank-\n\nheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung gegeben. Auf Weiteres \n\nkommt es nicht an. \n\n38 \n\nIII. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist von den Vorin-\n\nstanzen zu Recht abgewiesen worden, soweit der Kläger die Zahlung \n\nvon Krankentagegeld in Höhe von 383,46 € (drei Tage zu je 127,82 €) für \n\nden 7. März, 10. März und 18. März 2005 begehrt. Wegen des Anspru-\n\nches für April 2005 ist die Sache zurückzuverweisen. \n\n39 \n\n1. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt, an den vorgenannten Ta-\n\ngen im März 2005 beruflich tätig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung \n\nvon Krankentagegeld nach § 1 Abs. 1, 3 RB/KT 94 ist daher insoweit \n\nnicht gegeben. \n\n40 \n\na) Der Kläger kann sich in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg auf \n\nein mögliches Beweisverwertungsverbot berufen. Eine in diese Richtung \n\nführende Rüge der Revision geht ins Leere. \n\n41 \n\nOb ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrecht-\n\nlich geschütztes Individualrecht des Klägers in Betracht kommt, kann da-\n\nhinstehen, weil der Kläger jedenfalls das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 \n\nZPO verloren hat. Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges \n\nBeweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO \n\ngrundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR \n\n93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295 \n\nRdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295 \n\nRdn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht anzunehmen ist, be-\n\nstehen nicht. \n\n42 \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Verwertung der \n\nZeugenaussage vor dem Landgericht im Termin am 16. September 2005 \n\nnicht gerügt; die Voraussetzungen für einen Rügerechtsverlust sind ge-\n\ngeben. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-\n\nrufungsgericht die Angaben des Zeugen A. in seine Überzeugungs-\n\nbildung mit einbezogen hat. \n\n43 \n\nb) Darüber hinaus ist die Berufung der Beklagten darauf, der Klä-\n\nger sei beruflich tätig geworden und sie folglich nicht leistungspflichtig, \n\nunter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der ausgeübten Tätigkeiten \n\ndes Klägers nicht missbräuchlich. Einer - wie dargelegt grundsätzlich in \n\nBetracht kommenden - Korrektur nach § 242 BGB bedarf es insoweit \n\nnicht. Dies ergibt die bei der Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung von \n\nKrankentagegeld vorzunehmende Betrachtung. Anders als bei der Prü-\n\nfung einer Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung, die eine - für \n\ndie Zukunft wirkende - Vertragsbeendigung zur Folge hat, kommt es bei \n\neinem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur darauf an, ob die-\n\nses für konkrete Tage verlangt werden kann oder nicht. Danach stellt \n\nsich die Berufsausübung durch den Kläger nicht als derart geringfügig \n\ndar, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, insoweit \n\nihre Leistungsfreiheit geltend zu machen. \n\n44 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus einen Anspruch \n\ndes Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom \n\n1. April bis zum 20. April 2005 in Höhe von 2.556,40 € (20 Tage zu je \n\n127,82 €) abgelehnt hat, kann die Entscheidung mit der gegebenen Be-\n\ngründung keinen Bestand haben. Auf die Wirksamkeit der Kündigung der \n\nKrankentagegeldversicherung kann aus den genannten Gründen nicht \n\nabgestellt werden. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es den An-\n\nspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 1. April bis \n\nzum 20. April 2005 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Da die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen - aus Sicht der \n\nVorinstanzen folgerichtig - bislang nicht festgestellt worden sind, wird \n\ndies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote \n\nnachzuholen sein. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 4 O 141/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 U 238/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-129-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/iv-zr-129-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:08.450043+00:00"}}