{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_124-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"IV ZR 124/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b) Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- \nURTEIL \n\nIV ZR 124/06 \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b) \n\nEinseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 \nAbs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der \nRechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) \nARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten \n\nseit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, für die zu-\n\nnächst die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung \n\nin der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von \n\n1994 (ARB 94) vereinbart wurden. \n\nDer Kläger beteiligte sich 1989 an der \"F. \n\n GbR\" mit einer Einlage in Höhe von \n\n447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. \n\nVerwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab \n\ndie Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfas-\n\nsende Vollmacht namens des Klägers eine notariell beurkundete Erklä-\n\nrung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß \n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 € zugunsten der den Fonds fi-\n\nnanzierenden Bank ab. Der Kläger hält - aufgrund der einschlägigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit vergleichba-\n\nrer Treuhandverträge einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächti-\n\ngung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwer-\n\nfungserklärung für nichtig. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlung \n\ndurch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom \n\n13. Mai 2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangs-\n\nvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kläger \n\nmöchte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Ges-\n\ntaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Be-\n\nklagte lehnt den dafür nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezug-\n\nnahme auf den Risikoausschluss in § 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier \n\nvon Interesse - lautet: \n\n\"(3) Der Versicherer trägt nicht \n\n… \n\nb) die Kosten der Zwangsvollstreckung für … Anträge auf \nVollstreckung oder Vollstreckungsabwehr …, soweit diese \nspäter als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsti-\ntels gestellt werden;\" \n\n3 \n\nDie Nachfolgeregelung des § 5 (3) e) ARB 94 lautet: \n\n\"(3) Der Versicherer trägt nicht \n\n… \n\ne) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, \ndie später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-\nckungstitels eingeleitet werden;\" \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der \n\nFünfjahresfrist des § 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990 \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung § 5 (3) e) ARB \n\n94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank \n\n2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde \n\nkeinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es \n\nzu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht er-\n\nfasse, weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der mate-\n\nriellen Rechtskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ih-\n\nnen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich \n\nmit der Formulierung \"… fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungs-\n\ntitels …\" der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verständnis \n\ndes Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten \n\nfestgelegt werde. Eine über rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinaus-\n\ngehende Beschränkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht \n\nrechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzu-\n\nsammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risiko-\n\nausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftfähige Vollstre-\n\nckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch \n\nden Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, de-\n\nnen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Ein-\n\nwendungen vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmli-\n\nche Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdeh-\n\nnung des Risikoausschlusses auf diese Titel stünden berechtigte Erwar-\n\ntungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechts-\n\nschutz auch für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen \n\nzu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung \n\nerforderten. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 1, 4 (1) c) ARB 94 aus sei-\n\nner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren. Die beab-\n\nsichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versi-\n\ncherungsschutz; sie fällt aber nicht unter den Risikoausschluss des § 5 \n\n(3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei, \n\ndass die streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung nicht \n\nzu den Vollstreckungstiteln gehört, für die bei der Übernahme von durch \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitliche Be-\n\ngrenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist. \n\n9 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst gegen die An-\n\nwendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit \n\nErrichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu. \n\n10 \n\nGemäß § 4 (1) c) ARB 94 wie auch gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB 75 \n\ngilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteilig-\n\nten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder \n\nverstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsächliche, \n\nobjektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in \n\nsich trägt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR \n\n2005, 1684 unter I 3 b). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990 \n\nist ein solcher Verstoß der finanzierenden Bank gegenüber dem Kläger \n\nnicht verbunden. \n\n11 \n\nDie Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine \n\neinseitige prozessuale, durch den Gläubiger nicht empfangsbedürftige \n\nWillenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzlich nur davon abhängt, \n\ndass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht \n\nwird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende \n\nVollmacht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung \n\noder gegebenenfalls über § 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt al-\n\nler Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rdn. 29, 29a). Die - nach den un-\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds ledig-\n\nlich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Er-\n\nrichtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die bloße Entgegennahme der \n\nUnterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten ver-\n\nstoßen haben. Das hält ihr auch der Kläger nicht vor. Etwas anderes \n\nvermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits \n\ndas Landgericht -, dass es hier für den Rechtsschutzfall auf einen objek-\n\ntiven Verstoß gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungs-\n\nnehmer dem Geschäftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführlich Senatsur-\n\nteil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen \n\nanderer können dafür nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge-\n\nricht richtig dargelegt - nach dem Klägervortrag lediglich die verweigerte \n\nErklärung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das hätte die \n\nBank - seiner Behauptung nach - nicht tun dürfen, weil ihr Rechte aus \n\nder Urkunde nicht zustünden. Andere Verstöße werden ihr nicht angela-\n\nstet. Der Versicherungsfall, für den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin \n\nerst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94. \n\n12 \n\n2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des § 5 (3) \n\ne) ARB 94 betrifft auch die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung. \n\nNach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen. Sie knüpft nicht bloß an Kosten der Zwangsvoll-\n\nstreckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Maßnahmen ab, zu \n\ndenen auch Anträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr gehören \n\n(vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht § 26 Rdn. 480). Der Ri-\n\nsikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel \n\ndes § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungs-\n\nabwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtent-\n\nstehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird \n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919 \n\nunter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 2 (3) \n\nb) Rdn. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 5 ARB 94 \n\nRdn. 16). \n\n13 \n\n3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwer-\n\nfungserklärung aus dem Anwendungsbereich des § 5 (3) e) ARB 94 be-\n\nruht entgegen der Revision nicht auf einer unzulässigen einschränken-\n\nden Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungs-\n\ngericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungs-\n\ngrundsätzen. \n\n14 \n\na) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so \n\nauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-\n\nständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung \n\ndes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es \n\nauf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne \n\nversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine \n\nInteressen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine \n\nAusnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-\n\nnen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, \n\ndass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von \n\nder Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in \n\nBetracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der \n\nRechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der \n\nSinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes er-\n\ngibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 \n\nunter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter \n\nII 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). \n\n15 \n\nb) Mit den Formulierungen \"Vollstreckungstitel\" und \"Rechtskraft\" \n\nbedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei \n\ndenen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versi-\n\ncherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen \n\nwird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verständnis die-\n\nses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den \n\nBlick genommen, die \"formell rechtskräftig\" werden können, um danach \n\nals Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Ur-\n\nteilen gemäß §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in \n\nEinzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind \n\n(Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 705 Rdn. 1), steht der ihnen zukom-\n\nmenden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, \n\nwelche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht ent-\n\ngegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festle-\n\ngung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine \n\nUnsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff \"Vollstreckungstitel\" \n\nallein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseiti-\n\nge notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schlie-\n\nßen will, blendet sie den nach der unmissverständlichen Wortwahl be-\n\nstehenden Zusammenhang mit dem Begriff \"Rechtskraft\" aus. Auch ihre \n\nzusätzliche Überlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifel-\n\nhaft wäre, wenn der Zeitpunkt nicht an \"Rechtskraft\", sondern an \n\n\"Rechtsverbindlichkeit\" oder \"Rechtswirksamkeit\" knüpfte, ergibt nichts \n\nanderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene, \n\nspezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch für eine \n\ndavon abweichende Fassung Aussagekräftiges enthalten muss. \n\n16 \n\nc) Die grundsätzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftfähiger Voll-\n\nstreckungstitel über die in der Klausel gewählte Rechtssprache wird über \n\ndas allgemeine Sprachverständnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechts-\n\nkraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Be-\n\nstandteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch \n\nnicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und \n\nReichweite vermitteln könnte. \n\n17 \n\nd) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es ha-\n\nbe bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirt-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n18 \n\n19 \n\nschaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gewürdigt: Wenn die \n\nRegelung - so meint sie - im Kosteninteresse so genannte Altfälle vom \n\nVersicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die \"Qualität\" des \n\nzu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde. \n\nDem ist entgegenzuhalten: \n\nDie Fünfjahresfrist trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass \n\nnach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Voll-\n\nstreckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, an-\n\ndererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertenge-\n\nmeinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht, \n\ndie Unterlagen über alte Versicherungsfälle gegebenenfalls noch jahre-\n\nlang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. \n\n§ 2 ARB 75 Rdn. 179; § 5 ARB 94 Rdn. 23). Die damit angesprochenen \n\nalten Versicherungsfälle befinden sich - für den Versicherungsnehmer \n\naus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des über-\n\nnommenen Rechtsschutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrneh-\n\nmung, für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Har-\n\nbauer/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 177). Aus der Fassung der Klausel \n\nwird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase \n\naus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen \n\nBeschränkung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 5 (3) d) ARB \n\n94 (entsprechend § 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschränkt \n\nwerden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter \n\nVersicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endgül-\n\ntig - erstritten worden ist. \n\n20 \n\nBei einseitigen Unterwerfungserklärungen der streitgegenständli-\n\nchen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden, \n\nfür den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt nicht, \n\nder sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche-\n\nrungsnehmer erschließen könnte. So bildet die im Rahmen einer Ver-\n\ntragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die soforti-\n\nge Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist \n\nfür eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit \n\nZeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung \n\nund die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Ver-\n\nsicherungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung \n\nersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der \n\nVersicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen aus-\n\nreichenden Anhalt für eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei \n\nsolchen nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln zu entnehmen. \n\n21 \n\ne) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revi-\n\nsion meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, son-\n\ndern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die \n\nsich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein sol-\n\nches Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungs-\n\ngrundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszule-\n\ngen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks \n\nund der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte \n\nInteresse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmä-\n\nßig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, \n\nals der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; Lücken im Versiche-\n\nrungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinrei-\n\nchend verdeutlichen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - \n\nVersR 1999, 748 unter 2 a und ständig). \n\n22 \n\nAus diesen Gründen ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht \n\nder in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Ein-\n\nbeziehung von nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln in diesen Ri-\n\nsikoausschluss für möglich hält, den Fristbeginn nach Sinn und wirt-\n\nschaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte An-\n\nspruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und \n\ndarüber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. Böhme, \n\naaO Rdn. 43; Terbille/Bultmann, aaO Rdn. 479; differenzierend Harbau-\n\ner/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles; verneinend van Bühren/Bauer, Handbuch Versiche-\n\nrungsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 231). \n\n23 \n\nf) Hätte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versiche-\n\nrungsschutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre nach Errichtung einer no-\n\ntariellen Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvoll-\n\nstreckung entstehen, hätte er die Risikoausschlussklausel entsprechend \n\ndeutlich formulieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV \n\nZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 b). So muss es bei dem auch für \n\neinen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungs-\n\nschutz verbleiben. Das führt auch nicht, wie die Revision schließlich \n\nnoch geltend macht, zu widersprüchlichen und aus Sicht des Versiche-\n\nrungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versi-\n\ncherungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim Fondsbeitritt inner-\n\nhalb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm \n\ngegenüber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserklä-\n\nrung - erst nach Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden kön-\n\nnen, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese Überlegung über-\n\nsieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von \n\nder Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Rechtskraft des ge-\n\nrichtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin auch dann \n\nRechtsschutz bestünde. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/iv-zr-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/iv-zr-124-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:36.192739+00:00"}}