{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 123/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 123/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke \n\nam 12. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 10. April 2006 wird \n\nzurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts erfordert. Die gerügten Verstöße gegen \n\nVerfahrensgrundrechte und das Willkürverbot liegen \n\nnicht vor. Von einer näheren Begründung wird im Hin-\n\nblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen. \n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \n\nStreithelferin des Klägers. \n\n3. Der Streitwert wird für das Verfahren beim Landgericht \n\nauf bis zu 850.000 € festgesetzt, für das Berufungs- \n\nund Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 €. \n\nGründe:\n\nZu Ziff. 3.:\n\n1 \n\n1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Ge-\n\nbäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 be-\n\nstimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie \n\nvon 2.257,48 € = 7.901,18 €. Anders als bei der Risikolebensversiche-\n\nrung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR \n\n1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Be-\n\nrufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversi-\n\ncherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu \n\nzahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den \n\nVersicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb \n\nder Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Ver-\n\nsicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum \n\n1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung \n\nnach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversi-\n\ncherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR \n\n2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter \n\n1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18. Novem-\n\nber 2002 Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den \n\nStreitwert allein auf die Prämie an. \n\n2 \n\n2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 € nebst Zinsen ge-\n\nrichtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits \n\nvor Zahlung des Betrages von 717.993,82 € an die Grundpfandgläubige-\n\nrin alle Gebührentatbestände ausgelöst. \n\n3 \n\nb) Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit \n\nden beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat \n\naber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur \n\nFolge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus \n\nder Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil \n\nangefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten \n\n(BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, \n\n1728 f.). \n\n4 \n\naa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Te-\n\nnors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte \n\n102.906,18 € nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur \n\nHauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von \n\n717.993,82 € vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zah-\n\nlen hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 €. \n\n5 \n\nbb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem \n\nLandgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 €), und die entstan-\n\nden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden \n\nwäre (Streitwert bis 140.000 €), beträgt circa 32.000 € (auf der Grundla-\n\ngen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsan-\n\nwälte). \n\n6 \n\n3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vor-\n\nschussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des \n\nLandgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt \n\nwerden. \n\n7 \n\n4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren er-\n\ngibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 €. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 O 2227/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8 U 990/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-123-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:33.463411+00:00"}}