{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_121-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"IV ZR 121/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 121/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n7. April 2006 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Münster vom 9. August 2005 \n\ngeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß \n\nihrer Satzung vom 9. Februar 2002 erteilte Startgut-\n\nschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-\n\nzember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente \n\nnicht verbindlich festlegt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nStreitwert: Bis 8.000 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte kommunale Zusatzversorgungskasse hat die Aufga-\n\nbe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öf-\n\nfentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätz-\n\nliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu \n\ngewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 9. Februar 2002 hat die \n\nBeklagte ihr früheres Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. De-\n\nzember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hat-\n\nten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-\n\ntersvorsorge-TV Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit \n\nwurde das auf früheren tarifvertaglichen Vereinbarungen beruhende, \n\nendgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch \n\nein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (zkw-S) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist grundsätzlich nur, wer am 1. Januar 2002 das \n\n55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Anwartschaften der rentennahen \n\nVersicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt \n\nund übertragen. Die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten be-\n\nrechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 \n\nAbs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zu-\n\ngehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang er-\n\nhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflicht-\n\nversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der \n\nPflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Ver-\n\nsorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multipli-\n\nkation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäfti-\n\ngungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 zkw-S). \n\n3 \n\nDie nach dem 1. Januar 1947 geborene und somit einem renten-\n\nfernen Jahrgang zugehörige, bei der Beklagten pflichtversicherte Kläge-\n\nrin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, \n\ndie Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und \n\ndie Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 61,12 Versor-\n\ngungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 264,66 €). Die \n\nKlägerin hält die ihr erteilte Startgutschrift aus mehreren rechtlichen \n\nGründen für unwirksam und die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des ge-\n\nringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der \n\nbis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu \n\ndiesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfal-\n\nles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, \n\nbei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-\n\ngeanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-\n\ngen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie ihren Versicherten mit Blick \n\nauf mehrere beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren \n\nbetreffend die im Wesentlichen vergleichbare Satzungsumstellung der \n\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verbindlich zuge-\n\nsagt habe, sie werde darauf verzichten, sich auf Ausschlussfristen oder \n\nVerjährung zu berufen, bis nach höchstrichterlicher Klärung feststehe, ob \n\neine Neugestaltung der Startgutschriftberechnung durch die Tarifpartner \n\nerforderlich werde. Insoweit fehle der Klägerin das Feststellungsinteres-\n\nse. Im Übrigen stützt sie ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem \n\ndarauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-\n\nparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht \n\nauf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-\n\ngeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die \n\nerteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand \n\nder Klägerin. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\ngerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter, hilfsweise begehrt \n\nsie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Anträgen der \n\nKlägerin, soweit sie darauf gerichtet seien, eine Unwirksamkeit der bis-\n\nherigen Startgutschrift festzustellen, im Hinblick auf die oben genannte, \n\ngegenüber allen Versicherten abgegebene Zusicherung der Beklagten \n\ndas Feststellungsinteresse fehle. Danach stünden die nach derzeitigem \n\nSatzungsrecht errechneten Startgutschriften unter dem Vorbehalt einer \n\nmöglichen Satzungsänderung nach erfolgter höchstrichterlicher Klärung, \n\nund zwar unabhängig davon, ob ein einzelner Versicherter Klage erho-\n\nben habe oder nicht. Insoweit drohten der Klägerin bis zur höchstrichter-\n\nlichen Klärung der in den Rechtsstreiten gegen die VBL (als die größte \n\nZusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet) aufgeworfenen Rechtsfra-\n\ngen keine Nachteile. \n\n7 \n\nDie weiteren Anträge der Klägerin hat das Berufungsgericht für \n\nunbegründet erachtet. Mit Rücksicht auf die Tarifautonomie der Tarifver-\n\ntragsparteien, deren Entscheidung mit der Satzung der Beklagten umge-\n\nsetzt worden sei, habe die Klägerin weder Anspruch auf die Festsetzung \n\neines bestimmten Wertes der Anwartschaft oder der Startgutschrift, noch \n\nsei es zulässig, die Beklagte an einen bestimmten Berechnungsmodus \n\nzu binden. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen etwa zur Min-\n\ndestleistung nach der alten Satzung, der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt \n\nzugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer Dynami-\n\nsierung der Startgutschrift liefen auf eine Korrektur der Entscheidung der \n\nTarifvertragsparteien hinaus, die den Gerichten nicht zustehe. Auch bei \n\neiner unterstellten Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung bleibe es \n\nallein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversor-\n\ngung neu zu entscheiden. \n\n8 \n\nII. Soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der \n\nKlägerin verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin be-\n\ngehrt insoweit die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift un-\n\nwirksam ist, mithin den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbe-\n\nnen Rentenanwartschaft aus mehreren rechtlichen Gründen nicht ver-\n\nbindlich festlegt. Insoweit geht der Streit um das Bestehen eines Rechts-\n\nverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat auch ein recht-\n\nliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, denn mit \n\nErteilung der Startgutschrift hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, \n\ndass der in der Startgutschrift ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach \n\ndie von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erworbene Rentenan-\n\nwartschaft zutreffend beschreibt. \n\n9 \n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin wird nicht durch die Zusa-\n\nge der Beklagten beseitigt, sie werde auf die Einrede der Verjährung und \n\ndie Berufung auf alle Ausschlussfristen verzichten und die Startgutschrif-\n\nten in der Schwebe halten, bis eine höchstrichterliche Klärung in den die \n\nSatzung der VBL betreffenden Verfahren mit gleicher Problematik her-\n\nbeigeführt sei, und sie werde sodann eine einheitliche Berechnung der \n\nStartgutschriften entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben anstre-\n\nben. Zum einen tritt eine prozessuale Bindungswirkung der Entscheidun-\n\ngen in den vorgenannten Verfahren zwischen den Parteien des vorlie-\n\ngenden Rechtsstreits nicht ein. Zum anderen kann aber auch die von der \n\nBeklagten abgegebene Erklärung das Feststellungsinteresse der Kläge-\n\nrin nicht erschöpfen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach dieser Er-\n\nklärung völlig unbestimmt ist, in welchem Umfang die Beklagte letztlich \n\nbereit sein wird, die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die \n\nUnwirksamkeit der Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswir-\n\nkung geht von der Erklärung der Beklagten nicht aus. Vielmehr ist sie le-\n\ndiglich bereit, die Ergebnisse aus anderen Rechtsstreiten auf die Start-\n\ngutschrift der Klägerin zu übertragen. Das kann das schutzwürdige Inte-\n\nresse der Klägerin an einer gerichtlichen Klärung des sie betreffenden \n\nRechtsverhältnisses aber schon deshalb nicht beseitigen, weil sie keine \n\nMöglichkeit hat, in den die VBL betreffenden Verfahren rechtliches Gehör \n\nzu erhalten oder diese anderweitig zu beeinflussen. \n\n10 \n\nEs kommt hinzu, dass der Senat inzwischen in seinem Urteil vom \n\n14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) festgestellt hat, \n\ndass die von der VBL dem dortigen rentenfernen Versicherten erteilte \n\nStartgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag erworbenen \n\nAnwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende \n\nBetriebsrente nicht verbindlich festlegt. Er hat dabei die Einwände des \n\ndortigen Klägers gegen die Wirksamkeit der Startgutschrift überwiegend \n\nnicht durchgreifen lassen und ihm nur in einem Punkt Recht gegeben. \n\nSollte die Beklagte entsprechend ihrer Zusage die Grundsätze jener Ent-\n\nscheidung auf die Startgutschrift der Klägerin übertragen, so wäre deren \n\nBegehren nur zum Teil entsprochen. Das weitergehende Feststellungs-\n\nbegehren der Klägerin kann aber nicht deshalb als unzulässig angese-\n\nhen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist. \n\n11 \n\nIII. Auch im Übrigen hält das Berufungsurteil, wie sich aus dem \n\nSenatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) ergibt, rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht in allen Punkten stand. \n\n12 \n\n1. Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung der \n\nVersicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem \n\nauf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden. \n\nDenn zum einen schließt die Beklagte Gruppenversicherungsverträge ab, \n\nbei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als \n\nVersicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (vgl. für die Satzung der VBL: BGHZ 103, 370, 379 f., \n\n382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthalten Satzungen wie \n\ndie der Beklagten wegen ihrer Abhängigkeit von tarifvertraglichen Rege-\n\nlungen regelmäßig einen Änderungsvorbehalt (vgl. jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nzkw-S), der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustim-\n\nmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Ge-\n\ngen die Wirksamkeit solcher Änderungsvorbehalte, die sich nicht ledig-\n\nlich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränken, son-\n\ndern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigen (vgl. für \n\ndie Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I \n\n3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher \n\nohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. \n\nfür die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter \n\nB I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichen-\n\nder Anlass bestanden (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). \n\n13 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-\n\ncherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 \n\nund 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-\n\ngangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen \n\nPflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem \n\nBetriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-\n\ndenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-\n\ntragen (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November \n\n2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). \n\n14 \n\na) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-\n\nden (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\naaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie \n\ndurch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Um-\n\nstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 2, 73 \n\nAbs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 \n\nAbs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der \n\nSteuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen \n\nnach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich \n\nführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = \n\nTz. 77-79). \n\n15 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 34 Abs. 2 und 3 zkw-S) verbundenen Verzinsung nicht teil-\n\nnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die \n\nDynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 \n\nAbs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 zkw-S werden die zunächst festge-\n\nschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bo-\n\nnuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteili-\n\ngung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanz-\n\nsumme größten Pensionskassen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 zkw-S) - erwirt-\n\nschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien \n\ngewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynami-\n\nsierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung \n\nzumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die \n\nTarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten \n\n(vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO \n\nunter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). \n\n16 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-\n\nin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen \n\nPflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen \n\nentzieht, noch in dem Umstand, dass die nach dem alten Zusatzversor-\n\ngungssystem bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu be-\n\nrücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach \n\nder Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften renten-\n\nferner Versicherter findet. Beides hat der Senat mit Blick auf die §§ 44a \n\nund 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. im Urteil vom 14. November 2007 näher \n\ndargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). Die dortigen Grundsät-\n\nze lassen sich auf die Übergangsbestimmungen der neuen Satzung der \n\nBeklagten übertragen. \n\n17 \n\nb) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von \n\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-\n\nnannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-\n\ngemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat mit \n\nBlick auf entsprechende Bestimmungen in der Satzung der VBL im Urteil \n\nvom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-\n\n121). \n\n18 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. \n\nfür die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter \n\nB III 4 g = Tz. 120). \n\n19 \n\nc) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, \n\n73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der \n\nStartgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von \n\n2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). \n\n20 \n\naa) Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom \n\n14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = \n\nTz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-\n\nnen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-\n\nvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht \n\ndarin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Er-\n\nwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre \n\nin ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein \n\nüberproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern \n\nsind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-\n\nforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer ab-\n\ngeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem \n\nhandwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten \n\n(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = \n\nTz. 133-138). \n\n21 \n\nbb) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG, auf dessen Regelungsgehalt die §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S zurückgreifen, nach Art. 100 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG im Wege der Richtervorlage vom Bundesverfassungs-\n\ngericht überprüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\naaO unter Tz. 140). Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der \n\ngesetzlichen Regelung, sondern allein die im Tarifvertrag und der Sat-\n\nzung der Beklagten getroffenen Bestimmungen zu überprüfen. Insofern \n\nstellte sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG die Frage, ob sich die Tarifvertragsparteien im Rah-\n\nmen der wegen des Systemwechsels erforderlichen Überleitung von \n\nRentenanwartschaften rentenferner Versicherter in das neue Betriebs-\n\nrentenmodell auf die Übernahme der gesetzlichen Regelung des § 18 \n\nAbs. 2 BetrAVG beschränken durften oder ob sie mit Blick auf Art. 3 \n\nAbs. 1 GG den rentenfernen Versicherten einen weitergehenden Be-\n\nstandsschutz zu gewähren hatten. Insoweit kommt der gesetzlichen Re-\n\ngelung hier zwar eine mittelbare Bedeutung, nicht aber eine mittelbare \n\nEntscheidungserheblichkeit zu. \n\n22 \n\nDer Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen \n\nallein formelle Gesetze (BVerfGE 1, 184; 48, 29, 35 und ständig). Aller-\n\ndings hat das Bundesverfassungsgericht für Gesetze und Verordnungen \n\nschon mehrfach ausgesprochen, dass die Normenkontrolle nach Art. 100 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG zulässig (und damit zugleich auch geboten) ist, wenn \n\ndie gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit in Frage steht, \n\nsich nur mittelbar auf eine Entscheidung auswirkt. Das ist etwa der Fall, \n\nwenn ein Gericht ein Gesetz für ungültig hält, von dessen Gültigkeit oder \n\nUngültigkeit die Geltung eines anderen Gesetzes abhängt, welches sei-\n\nnerseits die unmittelbare Grundlage für einen vom Gericht zu überprü-\n\nfenden staatlichen Hoheitsakt darstellt (BVerfGE 2, 341, 345; 20, 312, \n\n317; 32, 346, 358). Weiter ist die Richtervorlage an das Bundesverfas-\n\nsungsgericht geboten, wenn eine Rechtsverordnung, auf welcher ein an-\n\ngegriffener Hoheitsakt unmittelbar beruht, sich lediglich als Ausfüh-\n\nrungsbestimmung einer vom Gericht für verfassungswidrig erachteten \n\ngesetzlichen Bestimmung erweist und die Verordnung der Gesetzesvor-\n\nschrift fast wörtlich entspricht (BVerfGE 30, 227, 240 f.) oder wenn statt-\n\ndessen zusätzlich besondere Umstände hinzutreten (BVerfGE 75, 166, \n\n173-177, vgl. auch BVerfGE 20, 296, 303). \n\n23 \n\nAuf die hier gebotene Überprüfung der Satzung der Beklagten las-\n\nsen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Bei den Satzungsbestim-\n\nmungen der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingun-\n\ngen (st.Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 f., 109; Senatsurteile vom \n\n14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a; vom \n\n20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 1 a). \n\nWeder die Satzungsbestimmungen der Beklagten noch der ihnen vo-\n\nrausgehende Tarifvertrag (ATV-K) stellen Hoheitsakte oder Willensent-\n\nscheidungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers dar. Sie beruhen \n\nvielmehr allein auf dem rechtsgeschäftlichen Willen der Tarifvertragspar-\n\nteien und der Parteien des Versicherungsverhältnisses. Die hier in Rede \n\nstehende Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG stellt auch keine gesetz-\n\nliche Ermächtigungsgrundlage für die von den Tarifvertragsparteien ge-\n\ntroffene Grundentscheidung in Bezug auf die Übergangsregelung für ren-\n\ntenferne Versicherte dar. Vielmehr waren die Tarifvertragsparteien frei \n\ndarin, ob sie Elemente der gesetzlichen Regelung in ihr Vertragswerk \n\naufnehmen oder eine davon völlig unabhängige, eigenständige Regelung \n\ntreffen wollten. § 18 Abs. 2 BetrAVG beschreibt allerdings den Mindest-\n\nbesitzstand der Versicherten, der bei der Übergangsregelung mit Blick \n\nauf Art. 14 Abs. 1 GG nicht unterschritten werden durfte. Demgegenüber \n\nbesagt die gesetzliche Bestimmung aber nichts darüber, inwieweit die \n\nTarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine \n\nUngleichbehandlung rentenferner Versicherter im Rahmen der für diese \n\nVersicherten geltenden Übergangsregelung auszuschließen. Insofern \n\nhing die Grundentscheidung der Tarifpartner nicht im Sinne der vom \n\nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Ent-\n\nscheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des § 18 \n\nAbs. 2 BetrAVG ab. \n\n24 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, \n\n73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen \n\nVersicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die \n\nder Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen \n\nGrundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis \n\nzum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). \n\n25 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nDem weitergehenden Begehren der Klägerin, die unwirksame Über-\n\ngangsregelung durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zu-\n\nmindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der \n\nStartgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 \n\nAbs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine \n\nsolche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip \n\nnicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbe-\n\nhalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zu-\n\nsammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der \n\nausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu be-\n\ndenken. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 O 595/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 20 U 186/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-121-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-121-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_121-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:03.885265+00:00"}}