{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_119-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"IV ZR 119/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 16 Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 119/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 16 \n\nZur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden). \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n24. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei \n\nder Beklagten seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung. Dem Vertragschluss ging der vom Kläger unter-\n\nzeichnete schriftliche Antrag vom 30. April 2001 voraus, den der Versi-\n\ncherungsagent U. G. (im Berufungsurteil irrtümlich als \"Gr. \" be-\n\nzeichnet) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersu-\n\nchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Be-\n\nschwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre \n\nverneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger infolge eines am \n\n13. Februar 2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich \n\ndie Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1. Mai 2001 arbeitsunfä-\n\nhig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt \n\nund eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative \n\nSchädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbel-\n\nbereich dokumentiert worden. \n\n2 \n\nBeim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur ge-\n\narbeitet und dabei schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu \n\nverrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes \n\nLumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule \n\nderart mindert, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr \n\nausüben kann. Mit Schreiben vom 24. August 2004 zeigte er der Beklag-\n\nten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten \n\nRente von monatlich 511,24 € seit dem 1. Dezember 2003. \n\n3 \n\nAm 6. November 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom \n\nVersicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit \n\nSchreiben vom 16. November 2004 wegen arglistiger Täuschung an-\n\nfocht. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantragung der Versiche-\n\nrung seine anlässlich des Schlittenunfalls diagnostizierten Verschleißer-\n\nscheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen, und hält sich des-\n\nhalb für leistungsfrei. \n\n4 \n\nDer Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei An-\n\ntragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insbe-\n\nsondere von alters- und berufsbedingten Verschleißerscheinungen sei-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nner Wirbelsäule gesprochen, ferner den Schlittenunfall vom 13. Februar \n\n2001 und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Der Ver-\n\nsicherungsagent habe all dies zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im \n\nVersicherungsantrag vermerkt. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Beklagte infolge ihres Rücktritts \n\nvom Versicherungsvertrag für leistungsfrei (§§ 16 ff. VVG). Sie habe den \n\nihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger dem Versiche-\n\nrungsagenten G. beim Ausfüllen des Antragsformulars seine durch \n\ndie Beweisaufnahme belegte Fehlbildung der Lendenwirbelsäule und de-\n\nren frühdegenerative Veränderung nicht offenbart habe. Insoweit sei die \n\nAngabe des Klägers, er habe von alters- und arbeitsbedingten Ver-\n\nschleißerscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er gelegent-\n\nlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen \n\nleide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wo-\n\nnach lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung und insbesondere von Krankheiten infolge der vom \n\nKläger ausgeübten schweren körperlichen Arbeit, nicht jedoch von kon-\n\nkreten Beeinträchtigungen des Klägers die Rede gewesen sei. Das de-\n\ncke sich auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau \n\ndes Klägers, es sei in ihrer Gegenwart nicht über Verschleißerscheinun-\n\ngen oder andere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule gesprochen wor-\n\nden. \n\n8 \n\nDie vom Kläger verschwiegenen Beeinträchtigungen der Lenden-\n\nwirbelsäule seien gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der ent-\n\nsprechenden schriftlichen Frage im Antragsformular ergebe. Im Übrigen \n\nliege die Gefahrerheblichkeit in Anbetracht der zuletzt ausgeübten beruf-\n\nlichen Tätigkeit des Klägers auf der Hand. Der Kläger, dem nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei, dass bei ihm nicht \n\nlediglich eine Verschleißerscheinung, sondern eine anlage- und krank-\n\nheitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach § 16 Abs. 3 VVG \n\neröffneten Entlastungsgegenbeweis nicht geführt. Dazu reiche es nicht \n\naus, dass er auf alters- und berufsbedingte Verschleißerscheinungen \n\nhingewiesen habe, denn er habe nicht annehmen dürfen, damit seiner \n\nAnzeigeobliegenheit zu genügen. Auch § 21 VVG stehe der Leistungs-\n\nfreiheit nicht entgegen, der Kläger habe nicht nur den Kausalitätsgegen-\n\nbeweis nicht erbracht, sondern es sei nach der Beweisaufnahme davon \n\nauszugehen, dass die verschwiegenen Vorschäden der Lendenwirbel-\n\nsäule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten Wirbelsäulensyn-\n\ndroms begünstigt hätten. \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das \n\nBerufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des Klägers gegen-\n\nüber dem Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageoblie-\n\ngenheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen \n\nRisikoprüfung auszulösen. \n\n10 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versiche-\n\nrer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei \n\nAntragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht \n\n(vgl. Senatsurteile vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91 - VersR 1993, \n\n871 unter 3 b m.w.N.; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR \n\n1995, 80 unter II 2 c). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungs-\n\ngemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug \n\nauf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten \n\nsoll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls \n\nverschoben werden darf (BGHZ 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11. No-\n\nvember 1992 aaO), kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen. \n\n11 \n\nFüllt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach \n\nden Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die \n\ndem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen \n\nlassen (BGHZ 102, 194 ff.; Senatsurteile vom 28. November 1990 \n\n- IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a; vom 11. November 1992 \n\naaO unter 2). Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor \n\nAugen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig \n\ngenügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht \n\nfür die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt. \n\n12 \n\nUnterlässt der Versicherer eine \n\nihm nach den vorgenannten \n\nGrundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ord-\n\nnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu \n\nund Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben \n\ndes Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurück-\n\nzutreten (Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO unter 3 b und stän-\n\ndig). \n\n13 \n\n2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht ausschließen, dass die Angaben des Klägers ge-\n\ngenüber dem Versicherungsagenten G. geeignet waren, die Nachfra-\n\ngeobliegenheit des Versicherers auszulösen, und die Beklagte ihr Rück-\n\ntrittsrecht dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblie-\n\nben ist. \n\n14 \n\na) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent übernommen, das \n\nAntragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so \n\nkann der Versicherer den Nachweis für die falsche Beantwortung der im \n\nFormular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungs-\n\nnehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert \n\nbehauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Viel-\n\nmehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in einem \n\nsolchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niederge-\n\nlegten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie \n\nniedergelegt von ihm beantwortet worden sind (Senatsurteil vom 14. Juli \n\n2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als \n\nZeugen gehörten Versicherungsagenten G. zwar ausgeschlossen, \n\ndass der Kläger ihm gegenüber anlagebedingte und degenerative Schä-\n\nden an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im Übrigen hat der Tatrichter \n\njedoch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als mit den Bekun-\n\ndungen des Zeugen übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht, \n\ndass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen \n\nerwähnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des Klägers, er habe dem \n\nZeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13. Februar \n\n2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule \n\nerlitten habe, es infolge des Unfalls zu Rückenbeschwerden gekommen \n\nund er deshalb bis zum 1. Mai 2001 krankgeschrieben, der Schlittenun-\n\nfall im übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich die Beweis-\n\nwürdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den \n\nAgenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine \n\nKollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Be-\n\nhauptungen sind mithin der Revisionsprüfung zugrunde zu legen. \n\n16 \n\nc) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausrei-\n\nchende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm möglicherweise Rücken-\n\nbeschwerden vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam und durch \n\ndie schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise beschrie-\n\nben waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften. \n\n17 \n\nDer Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim \n\nAbschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rückenschmer-\n\nzen des Antragstellers ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkran-\n\nkung bilden können, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine \n\nordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht durchführen lässt (Se-\n\nnatsurteil vom 2. November 1994 aaO). \n\n18 \n\nHier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden \n\ngegeben, indem er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammen-\n\nhang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten Rü-\n\nckenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrwöchige Krankschrei-\n\nbung infolge des Schlittenunfalls musste dem Agenten vor Augen führen, \n\ndass insoweit Nachfragebedarf bestand. \n\n19 \n\nEs tritt hinzu, dass der Kläger unwiderlegt behauptet hat, er habe \n\ndem Agenten offenbart, dass der Schlittenunfall für ihn Anlass gewesen \n\nsei, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ins Au-\n\nge zu fassen. Bei dieser Sachlage lag für den Versicherer die Annahme \n\nnicht fern, dass der Kläger möglicherweise gerade in der Sorge an ihn \n\nherantrat, bereits ernsthafte Schäden erlitten zu haben. Auch dies war \n\nAnlass, die Folgen des Schlittenunfalls weiter zu hinterfragen. \n\n20 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig. Feststellungen dazu, dass der Kläger arglistig gehandelt \n\nhätte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass \n\ndie Verletzung der Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des \n\nVersicherungsnehmers der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Arg-\n\nlistanfechtung nicht entgegensteht: Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 \n\n- IV ZR 170/04 - VersR 2007, 1256). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 58/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2006 - 12 U 238/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-119-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-119-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:17.719830+00:00"}}