{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_108-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"IV ZR 108/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 59 a.F. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversi- cherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversiche- rers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichti- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 108/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 59 a.F. \n\nBei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den \nHaftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversi-\ncherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversiche-\nrers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichti-\ngen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena \n LG Erfurt \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung \n\nder gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Er-\n\nfurt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 1 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von den Beklagten \n\nErsatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in Hö-\n\nhe von 21.142,76 € für die Regulierung eines Wasserschadens, den die \n\nBeklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht \n\nhat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der Be-\n\nklagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mit-\n\nversichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen Be-\n\ntrages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hin-\n\naus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines \n\nFreistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. \n\n2 \n\nDie Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Gebäu-\n\ndeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht, \n\nwenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haft-\n\npflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen \n\nFreistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Gebäu-\n\ndeversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe je-\n\ndenfalls nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf \n\nErstattung des hälftigen Schadensbetrages. \n\n3 \n\nDie gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte \n\nBerufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nSoweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt \n\ndie Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revi-\n\nsion zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\nI. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht ab-\n\ngewiesen worden. \n\n1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin \n\nentgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in \n\ndenen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässig-\n\nkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, \n\nwenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche \n\nwegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei \n\nUrteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung darge-\n\nlegt, auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 - \n\nVersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich \n\nder für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichts-\n\nhofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 - \n\nVersR 2007, 539). \n\n7 \n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines \n\nFreistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den De-\n\nckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversi-\n\ncherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts ge-\n\ngen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen sei-\n\nnen Haftpflichtversicherer hat. \n\n8 \n\nII. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin \n\ngegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 \n\nentschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen \n\nden Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entspre-\n\nchend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 \n\nVVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf \n\nvollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ \n\naaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis \n\nder jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit \n\ndie Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könn-\n\nten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die \n\nder Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den \n\nEinzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder \n\nveranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivor-\n\ntrag fehlte. \n\n9 \n\n1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in \n\nder nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwor-\n\ntet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, \n\n1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, \n\n639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR \n\n2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als \n\nkonsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert \n\nwird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesent-\n\nlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des \n\nGebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert (\"Versicherungs-\n\nschaden\") oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff. \n\nBGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz (\"Haftpflichtscha-\n\nden\", \"Zeitwertschaden\") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen \n\nzu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens, \n\ndie Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haft-\n\npflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz \n\nzwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG \n\nKöln VersR 1982, 1165 und Günther aaO S. 1543). \n\n10 \n\nb) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversi-\n\ncherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich be-\n\nreits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) er-\n\ngibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung \n\nin jener Sache sowie die Oberlandesgerichte Köln (aaO) und Karlsruhe \n\n(aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Be-\n\nrechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; \n\nNeugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher \n\nauch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther, \n\nVersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007, \n\n381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den \n\ntragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog \n\n§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise um-\n\nstrittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf ei-\n\nne nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Be-\n\nstimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen \n\nLeistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde. \n\n11 \n\naa) Der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist \n\ndie interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den ge-\n\nnannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - \n\nein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen \n\nist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung \n\nhat (ebenso OLG Köln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversi-\n\ncherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der \n\nMieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtli-\n\nchen) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene \n\nHaftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Gebäudeversiche-\n\nrers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer \n\nso, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos) \n\ndurch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96 \n\nm.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit be-\n\nsteht Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Inte-\n\nresse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR \n\n1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters. \n\nDie Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungs-\n\nnehmer \n\nin zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse \n\n(Grommelt aaO S. 230). \n\n12 \n\nbb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das \n\nVermögen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko geschützt wird, so \n\ndass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustel-\n\nlen ist (Grommelt aaO S. 231). \n\n13 \n\n(1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom \n\nRegressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. BGB) \n\nfestzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versiche-\n\nrungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich \n\ndamit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur so-\n\nweit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch. \n\n14 \n\n(2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis \n\nder Leistungspflichten gegenüber dem (\"doppelt versicherten\") Mieter \n\naufzuteilen. Die Leistung des Gebäudeversicherers an den Mieter als \n\n\"Quasi-Versicherungsnehmer\" besteht im Regressverzicht. Auf eine dar-\n\nüber hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungs-\n\nnehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist. \n\nSind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsan-\n\nspruch (OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; Günther, \n\nVersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht \n\ndes Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen ei-\n\nnes Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der \n\ndes Gebäudeversicherers zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen \n\nKürzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/Möller, \n\nVVG 8. Aufl. Bd. II § 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung). \n\n15 \n\n2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner \n\nReparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklä-\n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 800/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-108-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-108-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:48.235472+00:00"}}