{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_106-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"IV ZR 106/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf- klärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 106/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3 \n\nErkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf-\nklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) \nunberührt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - SaarländischesOLG \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2006 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Kraft-\n\nfahrzeug-Teilversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls \n\nseines PKW in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine \n\nBedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. \n\nNach Darstellung des Klägers ereignete sich der Diebstahl seines \n\nFahrzeugs, das zum Zeitpunkt der Entwendung noch einen Wert von \n\n7.500 € hatte, in der Zeit vom 15. bis zum 17. Februar 2004. Am \n\n17. Februar 2004 zeigte der Kläger den Diebstahl bei der Polizei an, am \n\n19. Februar 2004 unterrichtete er die Beklagte telefonisch von dem \n\nSchadensfall. Der Bitte der Beklagten um Ausfüllung einer \"Schadenmel-\n\ndung für Fahrzeugentwendungen\" sowie eines für den Sachverständigen \n\nbestimmten Schadensformulars kam der Kläger unter dem 19. März 2004 \n\nnach. In dem für die Beklagte bestimmten Formular beantwortete der \n\nKläger die Fragen danach, ob das Fahrzeug zuvor bereits einmal be-\n\nschädigt worden sei und der Kläger für diesen Schaden von dritter Seite \n\neine Entschädigung erhalten habe, jeweils mit \"nein\". In dem für den \n\nSachverständigen vorgesehenen Schadensformular vermerkte der Kläger \n\nauf die Frage nach weiteren innerhalb des letzten Jahres durchgeführten \n\nReparaturen die Auswechslung des Zahnriemens sowie die Nachlackie-\n\nrung der Stoßstange; erst auf Nachfrage der Beklagten beantwortete er \n\ndie Frage nach Anzahl und Art der reparierten bzw. unreparierten Vor-\n\nschäden mit \"keine\". \n\n3 \n\nTatsächlich war das Fahrzeug des Klägers am 25. Oktober 2002 \n\nbei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Davon erfuhr die Beklagte \n\nzunächst über eine Anfrage bei der vom Gesamtverband der Deutschen \n\nVersicherungswirtschaft e.V. (GDV) geführten so genannten Uniwagnis-\n\nDatei. Aus dieser konnte die Beklagte entnehmen, dass wegen eines \n\nSchadens am Fahrzeug des Klägers vom 25. Oktober 2002 Ansprüche \n\ngegen den Haftpflichtversicherer erhoben, ein Reparaturschaden vorge-\n\nlegen hatte und dieser nach Gutachten abgerechnet worden war. Nach \n\nRückfrage bei jenem Haftpflichtversicherer erhielt die Beklagte am \n\n25./26. März 2004 das damals erstellte Sachverständigengutachten, das \n\nReparaturkosten von 2.285,28 € auswies. Daraufhin lehnte die Beklagte \n\ndie vom Kläger für die behauptete Entwendung begehrte Versicherungs-\n\nleistung ab, da dieser durch Nichtangabe der Vorschäden seine Oblie-\n\ngenheit nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 7.000 € (Wert des \n\nentwendeten Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung) abgewiesen. Die \n\nBerufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in \n\nVersR 2006, 1208 abgedruckt ist, meint, die Beklagte sei wegen Versto-\n\nßes des Klägers gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 (I) Abs. 2 \n\nSatz 3, (V) Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Deshalb \n\nkönne offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet \n\nworden sei. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger habe die Fragen nach Schäden am Fahrzeug vor dem \n\nVersicherungsfall bzw. nach erhaltenen Entschädigungsleistungen so-\n\nwohl in der Schadensmeldung für die Beklagte als auch in dem für den \n\nSachverständigen bestimmten Formular verneint und damit objektiv fal-\n\nsche Angaben gemacht. Die übrigen vom Kläger in der \"Schadenmel-\n\ndung für Fahrzeugentwendungen\" vorgenommenen Eintragungen ließen \n\nden Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung auch die objektiv \n\nweder irreführenden noch missverständlichen Fragen zu den Vorschäden \n\nim Fall der Entwendung verstanden habe. \n\n8 \n\nDie Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung von Vorschäden sei \n\nnicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach der Schadensanzeige \n\nbzw. Schadensmeldung Nachprüfungen angestellt habe. Das liege in der \n\nNatur der Sache; hieraus könne der Kläger zunächst nichts für sich her-\n\nleiten. Aber auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang von \n\nSchadensanzeige oder Schadensmeldung die vom GDV unterhaltene \n\nUniwagnis-Datei abgerufen und Auskunft über die vom Kläger ver-\n\nschwiegenen Umstände verlangt habe, rechtfertige keine andere Beurtei-\n\nlung. Ob das Aufklärungsbedürfnis des Versicherers verneint werden \n\nkönne, wenn dieser die Angaben des Versicherungsnehmers generell \n\ndurch eine Recherche in dieser Datei überprüfe, sei fraglich. Das komme \n\njedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Datei eine umfassende und \n\nvollständige Kenntnis über alle Vorschäden verschaffe und er deshalb \n\nnicht befürchten müsse, dass mehr als das nunmehr Bekannte ver-\n\nschwiegen worden sei. Eine solche vollständige Informationsmöglichkeit \n\nbiete die Uniwagnis-Datei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in-\n\ndessen nicht. Eine Reihe vor allem kleinerer Versicherer sei an diese \n\nDatei gar nicht angeschlossen. Schon deshalb sei nicht anzunehmen, \n\ndass sie alle relevanten Daten enthalte. Abgesehen von der generellen \n\nFehleranfälligkeit von Computerdateien aufgrund versehentlich unter-\n\nbliebener Eingabe oder nicht korrekter Übertragung von Daten sei zu be-\n\nrücksichtigen, dass die Bestände der Uniwagnis-Datei auch systembe-\n\ndingt unvollständig seien. Die der Datei angeschlossenen Versicherer \n\nseien zwar gehalten, in jedem Fall einer Totalentwendung bestimmte Da-\n\nten des betroffenen Kraftfahrzeugs zu melden, etwa dessen Identitäts-\n\nnummer, amtliches Kennzeichen sowie Fahrzeugtyp und mögliche Be-\n\nschädigungen. Der jeweilige Name des Versicherungsnehmers werde je-\n\ndoch nur unter besonderen Voraussetzungen mitgeteilt, so bei Verdacht \n\neines Betruges zum Nachteil des Versicherers. Ob aber überhaupt eine \n\nMeldung an die Datei erfolge, hänge nicht zuletzt davon ab, ob der zu-\n\nständige Sachbearbeiter diese Aufgabe erfülle und die entsprechenden \n\nDaten auch korrekt übermittle. Daher sei nicht sichergestellt, dass alle \n\nein Fahrzeug betreffenden Daten in der Datei gespeichert seien. Enthalte \n\nder Dateieintrag Namen und Telefonnummer des meldenden Versiche-\n\nrers, könne der abfragende Versicherer dort zwar nachfragen, sei aber \n\nauf die Bereitschaft zur Herausgabe dort vorhandener Informationen an-\n\ngewiesen, deren Übermittlung regelmäßig auch einige Zeit in Anspruch \n\nnehme. Auch im vorliegenden Fall habe die Beklagte aus der Uniwagnis-\n\nDatei nur erfahren, dass wegen eines Schadens vom 25. Oktober 2002 \n\nHaftpflichtansprüche geltend gemacht und auf Gutachtenbasis abge-\n\nrechnet worden waren. Die weiteren Informationen einschließlich des \n\nSchadengutachtens habe sie erst auf Nachfrage von dem damaligen \n\nHaftpflichtversicherer am 25./26. März 2004 erhalten. Für die Beklagte \n\nhabe daher sowohl vor als auch nach der Abfrage ein die Vorschäden \n\nbetreffendes Informations- und Aufklärungsbedürfnis bestanden. \n\n9 \n\nDie Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG habe der Kläger nicht \n\nwiderlegt. Auch die weiteren, im Falle einer folgenlosen Obliegenheits-\n\nverletzung erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers seien gegeben. Der Kläger sei über den möglichen An-\n\nspruchsverlust bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben ausreichend \n\nbelehrt worden. Auch wenn der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, die \n\nAngaben des Versicherungsnehmers regelmäßig anhand von Recher-\n\nchen in der Uniwagnis-Datei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen pflege, sei \n\ndie korrekte Darstellung der Vorschäden eines angeblich entwendeten \n\nKraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer für den Versicherer von \n\nhohem Interesse für die Prüfung seiner Entschädigungspflicht, deren \n\nVerschweigen also generell geeignet, die Interessen des Versicherers \n\nernsthaft zu gefährden. Den Kläger treffe auch ein erhebliches Verschul-\n\nden. \n\n10 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n11 \n\n12 \n\n1. Die Revision hält dem Berufungsurteil entgegen: \n\nDas Berufungsgericht verkenne, dass es im vorliegenden Falle \n\nschon an einem Aufklärungsbedürfnis der Beklagten gefehlt habe, weil \n\nihr die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. \n\nDann aber komme ein Berufen auf Leistungsfreiheit nicht in Betracht. \n\n13 \n\nBei der Frage, ob Kenntnis des Versicherers sein Aufklärungsbe-\n\ndürfnis entfallen lasse, komme es nicht darauf an, woher und auf wessen \n\nVeranlassung er diese Kenntnis erlangt habe. Es reiche auch aus, wenn \n\ner Kenntnis von Vorschäden aufgrund einer eigenen Recherche erlangt \n\nhabe. Das müsse insbesondere gelten, wenn der Versicherer seine \n\nSachbearbeiter anweise, regelmäßig eine Anfrage bei der Uniwagnis-\n\nDatei durchzuführen. Aus einer solchen Anweisung folge nämlich, dass \n\nder Versicherer den Angaben seiner Versicherungsnehmer zu Vorschä-\n\nden grundsätzlich keinen Glauben schenke; dann aber diene die Frage \n\nnach Vorschäden in dem Schadensmeldeformular ersichtlich nicht mehr \n\ndazu, dem Versicherer die Kenntnis dieser Vorschäden zu verschaffen. \n\nUnter Berücksichtigung der hier gegebenen zeitlichen Abläufe müsse \n\ndavon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der \n\nÜbersendung der Schadensfragebögen an den Kläger Kenntnis von Vor-\n\nschäden hatte. Dass die Uniwagnis-Datei nicht zuverlässig sei und nicht \n\nin jedem Fall zu vollständigen Informationen führe, stehe nicht entgegen. \n\nErhalte der Versicherer über die Datei Kenntnis von einem Vorschaden, \n\nseien ihm jedenfalls die konkret benannten Tatsachen als Kenntnis zuzu-\n\nrechnen, so dass insoweit kein Aufklärungsbedürfnis mehr bestehe. \n\nSelbst wenn also im vorliegenden Falle die Beklagte aus der Datei zu-\n\nnächst nur erfahren habe, dass das Fahrzeug schon zuvor einen Repara-\n\nturschaden erlitten hatte, stehe schon das einer Berufung auf Leistungs-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nfreiheit entgegen. Denn insoweit sei die Beklagte - vergleichbar der \n\nNachfrageobliegenheit im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeoblie-\n\ngenheit - gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Haftpflichtversi-\n\ncherer vollständige Kenntnis zu verschaffen. \n\n2. Damit kann die Revision nicht durchdringen. \n\na) Nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer \n\nverpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur \n\nMinderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Obliegenheit trägt \n\ndem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Ent-\n\nschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass \n\nder Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben \n\nüber den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer \n\ndieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht \n\noder nicht richtig beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf beru-\n\nfen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt noch rechtzeitig er-\n\nfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen \n\nkönnen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - \n\nVersR 2005, 493 unter 2 a). Denn Letzteres würde eine Verkennung der \n\nAufklärungsobliegenheit bedeuten; sie würde in ihr Gegenteil verkehrt \n\nund in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der zur Aufklärung \n\ngehaltene Versicherungsnehmer \n\nihre vorsätzliche Verletzung damit \n\nrechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die \n\nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182, 183). \n\n16 \n\nDaraus folgt mit Blick auf die hier in Rede stehende Uniwagnis-\n\nDatei: Dass sich aus einer Dateiabfrage für den Versicherer Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten über vom Versicherungsnehmer aufzuklärende Umstände \n\nergeben, lässt die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers \n\nzunächst und grundsätzlich unberührt; solche Erkenntnismöglichkeiten \n\nlassen das Aufklärungsinteresse des Versicherers regelmäßig nicht ent-\n\nfallen. Die Datei ist offenkundig darauf ausgerichtet, Versicherungsbe-\n\ntrug entgegenzuwirken. Sie zielt mithin nicht darauf, die Aufklärungsob-\n\nliegenheit des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sondern dient dazu, \n\nderen vorsätzliche Verletzung aufzudecken. Wollte man, wie das Kam-\n\nmergericht (VersR 2002, 703), bereits mit der generellen Weisung des \n\nVersicherers, in Schadensfällen eine Dateiabfrage vorzunehmen, stets \n\nund sogleich das Interesse des Versicherers an Aufklärung durch seinen \n\nVersicherungsnehmer verneinen, würde der erstrebte Schutz vor Versi-\n\ncherungsbetrug in einen Schutz für den unredlichen Versicherungsneh-\n\nmer verkehrt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: \n\n17 \n\nb) Erfolgt die Dateiabfrage erst nach Eingang des vom Versiche-\n\nrungsnehmer ausgefüllten Fragebogens des Versicherers, mit dem die-\n\nser die Aufklärungsobliegenheit näher konkretisiert - hier durch die Frage \n\nnach Vorschäden -, hat diese Abfrage von vornherein keinerlei Einfluss \n\nmehr auf das gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Aufklä-\n\nrungsinteresse des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hatte der \n\nAufklärungsobliegenheit zu genügen; hat er sie vorsätzlich verletzt und \n\nwird diese Verletzung durch die Dateiabfrage aufgedeckt, liegt auf der \n\nHand, dass durch die so erlangte Kenntnis des Versicherers nicht nach-\n\nträglich und gewissermaßen rückwirkend dessen Aufklärungsbedürfnis \n\nentfallen kann. \n\n18 \n\nOb im vorliegenden Falle von dieser Konstellation auszugehen ist, \n\nergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hin-\n\nreichender Deutlichkeit, da darin nur festgehalten wird, die Abfrage sei \n\n\"nach der Schadenanzeige bzw. Schadenmeldung\" erfolgt. \n\n19 \n\nc) Sollte davon auszugehen sein, dass die Dateiabfrage bereits \n\nunmittelbar nach der (telefonischen) Schadensanzeige, also vor Eingang \n\nder vom Versicherungsnehmer beantworteten Fragen nach Vorschäden \n\nbeim Versicherer erfolgt ist, lassen auch die daraus gewonnenen Er-\n\nkenntnisse das Aufklärungsinteresse des Versicherers unberührt. \n\n20 \n\naa) Allerdings hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2005 aaO) \n\nausgesprochen, ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers könne fehlen, \n\nwenn der Versicherer trotz der unvollständigen Angaben seines Versi-\n\ncherungsnehmers Kenntnis von den verschwiegenen Umständen habe. \n\nJener Entscheidung lag zugrunde, dass dem Versicherer der nicht ange-\n\ngebene, erst wenige Monate zurückliegende Vorschaden (Kaskoscha-\n\nden) schon deshalb bekannt war, weil er von ihm selbst reguliert worden \n\nwar. Der Versicherer hatte also - ohne dass es weiterer Nachforschun-\n\ngen bedurfte, zu denen der Versicherer gerade nicht gehalten war (Se-\n\nnatsurteil aaO unter 2 a a.E.) - unmittelbare und aktuelle eigene Kennt-\n\nnis von dem verschwiegenen Umstand. Das rechtfertigte es, ein Aufklä-\n\nrungsbedürfnis des Versicherers mit der Folge zu verneinen, dass seine \n\nBerufung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ohne Er-\n\nfolg blieb. \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat dieser Entscheidung daher mit Recht \n\nentnommen, dass ein solcher Wegfall des Aufklärungsinteresses mit \n\nBlick auf eine Abfrage der Uniwagnis-Datei allenfalls und nur dann in Be-\n\ntracht kommen könnte, wenn dem Versicherer durch die mittels der Datei \n\nerlangten Informationen eine umfassende und vollständige Kenntnis über \n\nVorschäden verschafft würde, er also nicht befürchten müsste, dass \n\nmehr als das nunmehr Bekannte verschwiegen wird. Nach den von der \n\nRevision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber \n\ngerade das nicht der Fall; die Datei bietet derart vollständige Informatio-\n\nnen aus den vom Berufungsgericht näher dargelegten Gründen nicht. \n\nHinzu kommt, dass sie solche Vorschäden ohnehin nicht erfassen kann, \n\ndie keinem Versicherer gemeldet wurden. \n\n22 \n\nSoweit die Revision erwägt, der Versicherer könne - ähnlich wie \n\nbei erkennbar unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers im \n\nRahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit - zu einer Nachfrage \n\ngehalten sein, deren Unterlassen ihm die Sanktion der Leistungsfreiheit \n\nnehme, verkennt sie Zweck, Rechtfertigung und Grundgedanken der \n\nAufklärungsobliegenheit, wie sie eingangs näher dargelegt sind. Es ist \n\nSache des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Umstände dem \n\nVersicherer von sich aus vollständig zu offenbaren, nicht aber Sache des \n\nVersicherers, durch Nachforschungen das zu ermitteln, was ihm der Ver-\n\nsicherungsnehmer vorsätzlich verschwiegen hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2005 - 14 O 365/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 U 405/05-40- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/iv-zr-106-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/iv-zr-106-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:41.002312+00:00"}}