{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_105-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 105/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom \n\n19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K \n\nvom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte \n\nVersicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet \n\nhatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine \n\nStartgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-\n\nden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: \n\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De-\nzember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und \neine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru-\nchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das \n60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der \nMaßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das \nentsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-\n\ntrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder-\nte Menschen maßgeblich ist. \n\n4 \n\nEin Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-\n\nte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-\n\ntezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-\n\nfenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für \n\nschulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf \n\nacht Jahre erhöht. \n\n5 \n\nII. Der am 28. August 1948 geborene und bei der Beklagten ren-\n\ntenberechtigte Kläger \n\nist spätestens seit dem 16. November 2000 \n\nschwerbehindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Start-\n\ngutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für \n\nrentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den \n\nGrundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde. \n\n6 \n\nBis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung 322 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 33 Monate an Anrechnungszeiten \n\nwegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. \n\nNr. 3 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines \n\n17. Lebensjahres mindestens 77 Monate für schulische Ausbildung i.S. \n\ndes § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 \n\nwegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur \n\n35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Mög-\n\nlichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzah-\n\nlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat der Kläger keinen Gebrauch \n\ngemacht. \n\n7 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch \n\ndie Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die \n\nMöglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-\n\nlegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die \n\nErfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-\n\nrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag \n\nverlangt werde. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu \n\ndiesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-\n\nsetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet \n\nsei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung \n\ndes amtsgerichtlichen Urteils. \n\n10 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a \n\nAbs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente \n\ndes Klägers jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und \n\ndaher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anre-\n\nchungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1 \n\nNr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit \n\nseien zu den Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Krankheit \n\nund Arbeitslosigkeit die Monate, die in der Rentenauskunft der BfA min-\n\ndestens für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen, \n\nweshalb der Kläger am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-\n\ntens 420 Monaten zurückgelegt gehabt habe. \n\n12 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\nBei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen \n\nVoraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag \n\ndas 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt \n\ndie Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für \n\nschwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, \n\ner hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat \n\nim Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durch-\n\nschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-\n\ntezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein \n\nsachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-\n\nsetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-\n\nbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem \n\nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf \n\ndie Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen. \n\n13 \n\nDer Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-\n\nzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische \n\nAusbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die \n\nWartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte \n\ndaher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-\n\nlungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für \n\nschwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß \n\ndieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden \n\nGrundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-\n\nfolgen hat. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 118/05 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 S 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-105-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:31.926368+00:00"}}