{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 103/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 103/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 7. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg vom 20. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nStreitwert: 296.403,27 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden \n\nNachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des \n\nVersicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, \n\nwenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtspre-\n\nchung den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er \n\nmuss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen \n\nAngaben gekommen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1970 \n\n- IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter III 3; OLG Frankfurt am Main \n\nr+s 2001, 401 f.; r+s 2003, 208 f.; VersR 1993, 568, 569; OLG Hamm r+s \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1990, 170; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s \n\n1988, 31, 32; OLG Saarbrücken VersR 2003, 890, 891). \n\na) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-\n\nfrage, ob diese sekundäre Darlegungslast auch den Begünstigten einer \n\nLebensversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles trifft, ist \n\neiner allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Es besteht insoweit kein \n\nGrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen. \n\naa) Der sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers \n\nliegt zugrunde, dass er die Umstände offen legen muss, die sich in sei-\n\nner Sphäre abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen \n\nund vortragen kann (BGH aaO); denn substantiierter Vortrag kann von \n\neiner Partei nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentli-\n\nchen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu \n\nmachen (vgl. dazu BGHZ 140, 156, 158 m.w.N.). Danach beantwortet \n\nsich auch, inwieweit sich die sekundäre Darlegungslast auf Dritte \n\n- darunter den Begünstigten einer Lebensversicherung - erstreckt. Das \n\nhängt allein davon ab, ob die Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, \n\nden Dritten der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Einer \n\nallgemein-abstrakten Klärung ist diese Frage nicht zugänglich. Sie hängt \n\nvielmehr von den konkreten Umständen des Verhältnisses zwischen Be-\n\ngünstigtem und Versicherungsnehmer im Einzelfall ab. \n\n4 \n\nbb) Hier hat die Klägerin allein die Vertragsverhandlungen im Auf-\n\ntrage ihres Ehemannes, des späteren Versicherungsnehmers, geführt. \n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat sie auch selbst die Gesund-\n\nheitsfragen im Antragsformular nach Rücksprache mit ihrem Ehemann \n\nfür diesen beantwortet. Als Ehefrau stand sie dem Versicherungsnehmer \n\nim Übrigen so nahe, dass sie nicht nur ausreichend Gelegenheit hatte, \n\neigene Wahrnehmungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes zu ma-\n\nchen, sondern auch dazu, dass dieser Gesundheitszustand im Wider-\n\nspruch zu den von ihr im Antragsformular gegebenen Antworten stand. \n\nBei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, sie mit \n\nBlick auf die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers des-\n\nsen Sphäre zuzuordnen. \n\n5 \n\nb) Es tritt hinzu, dass es hier auf die vorgenannte Rechtsfrage \n\nnicht ankommt. Wenngleich das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin \n\nhabe die falschen Angaben ihres Ehemannes nicht ausreichend erklärt, \n\nliegt darin keine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat die Klägerin meh-\n\nrere Gründe für die falschen Angaben im Antragsformular angeführt. So \n\nhabe sie sich bei dem den Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter \n\nmehrfach vergewissert, dass für den Abschluss der Risikolebensversi-\n\ncherung kein Attest über den aktuellen Gesundheitszustand ihres Man-\n\nnes benötigt werde. Das habe sie und ihren Ehemann letztlich in der Auf-\n\nfassung bestärkt, es sei (mit Blick auf die seinerzeit noch bestehende \n\nKapitallebensversicherung) keine erneute Gesundheitsprüfung erforder-\n\nlich. Sie hat weiter geltend gemacht, die Benennung des Hausarztes im \n\nFragebogen stehe der Annahme von Arglist entgegen, außerdem habe \n\nsich ihr Ehemann stets für gesund gehalten und seine diversen Be-\n\nschwerden deshalb nicht als ein für den Vertragsabschluss bedeutsames \n\nGesundheitsrisiko eingeschätzt. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit den genannten Argumenten be-\n\nfasst und sie letztlich als materiell nicht durchgreifend erachtet, um den \n\nArglistvorwurf auszuräumen. Das ist der Sache nach aber keine Beweis-\n\nlastentscheidung, sondern die materielle Bewertung des Vortrages der \n\nKlägerin. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht ausrei-\n\nchend angesehen hat, bezieht sich das nach dem Zusammenhang der \n\nUrteilsgründe auf die materielle Prüfung der vorgetragenen Umstände. \n\n7 \n\n2. Die Gehörsrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine feh-\n\nlerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse wäre nur dann \n\nentscheidungserheblich, wenn sich der beklagte Versicherer dessen Ver-\n\nhalten zurechnen lassen müsste. Das käme nur in Betracht, sollte der \n\nSparkassenangestellte als Agent der Beklagten anzusehen sein (zum \n\nBeratungsverschulden des Agenten vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. April \n\n2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter II 3 m.w.N.). Das hat die Be-\n\nklagte in den Vorinstanzen bestritten. Wäre er lediglich als Versiche-\n\nrungsmakler aufgetreten, stünde er demgegenüber nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats im Lager des Versicherungsnehmers (vgl. \n\ndazu BGH, Urteile vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, \n\n1481 unter 2 b; vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60 un-\n\nter II 1 a und b m.w.N.; BGHZ 94, 356, 358 f.), so dass die Klägerin \n\nSchadensersatzansprüche allenfalls aus dem Beratungsverhältnis mit \n\nder Sparkasse gegen diese oder aber - bei Vorliegen besonderer Um-\n\nstände - allenfalls auch direkt gegen deren Angestellten geltend machen \n\nkönnte. \n\n8 \n\nEine Agentenstellung des Sparkassenangestellten hat die Klägerin \n\nindes nicht schlüssig dargelegt. Nach der Senatsrechtsprechung ist ent-\n\nscheidend, dass der Agent vom Versicherer mit dem Abschluss von Ver-\n\nträgen betraut sein muss (Urteile vom 22. September 1999 aaO unter 2 \n\nc; vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II; \n\nvgl. dazu auch BGHZ 102, 194, 197 f.). Es reicht dafür nicht aus, dass \n\nder Vermittler (oder sein Arbeitgeber) ein eigenes wirtschaftliches Inte-\n\nresse an Vertragsabschlüssen mit einem bestimmten Versicherer hat. In-\n\nsofern belegt auch der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die \n\nSparkasse aufgrund ihrer Beteiligung am Konzern, dem die Beklagte an-\n\ngehört, ein wirtschaftliches Interesse am geschäftlichen Erfolg der Be-\n\nklagten habe, noch nicht, dass ihre Mitarbeiter von der Beklagten be-\n\nvollmächtigt oder betraut wären, für diese Verträge abzuschließen oder \n\nzu vermitteln. Auch das Provisionsinteresse des Vermittlers genügt in-\n\nsoweit nicht (Senatsurteil vom 19. September 2001 aaO unter II 2). \n\nSchließlich ist auch der Betreuungshinweis in Vertragsunterlagen des \n\nVersicherers kein ausreichendes Indiz für eine Agentenstellung des be-\n\nnannten Vertragsbetreuers oder seiner Mitarbeiter (vgl. Senatsurteil vom \n\n22. September 1999 aaO unter 2 c). \n\n9 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 O 12238/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 8 U 2139/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-07/iv-zr-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:54.792386+00:00"}}