{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_102-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"IV ZR 102/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG Vorb. z. § 159 a.F. Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal- beitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 102/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG Vorb. z. § 159 a.F. \n\nIst in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal-\n\nbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen \n\nwährend der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer \n\ndie während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine \n\nLücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - IV ZR 102/06 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den \n\nRichter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. Juli 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 \n\ngegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen \n\nLeibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der \n\n1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten be-\n\nsteht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der \n\nSterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% kal-\n\nkulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €), einer ebenfalls garantier-\n\nten, aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht \n\nJahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab \n\nRentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente. \n\nAb dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum \n\n1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche Wertbestätigungen \n\nüber die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versiche-\n\nrungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten \n\nvom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 €. \n\n2 \n\nAb dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von \n\n1.760,14 €, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 €, \n\neiner garantierten Zusatzrente von 284,92 € und einer nicht garantierten \n\nkonstanten Rente von 63,49 € zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004 \n\nsenkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 € ab mit dem Hinweis, dass \n\nes für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung \n\nwegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe. \n\n3 \n\nDie Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf ver-\n\nschiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an \n\ndie in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen \"voraussicht-\n\nlichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss\" von 4.972 DM (2.542 €) \n\ngebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestie-\n\ngener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit \n\nEnde September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten ins-\n\nbesondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen \n\nAktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen \n\nauf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe \n\ndeshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten Schadenser-\n\nsatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer \n\nRente von 2.542 €. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von \n\n2.268,29 €. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober \n\n2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Informati-\n\non erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe \n\nsich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwi-\n\nschen 2.268,29 € und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Ren-\n\nte von 1.411,73 €, dass die aus den Überschussanteilen während der \n\nAufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 € betrage. Der \n\nvon der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 € folge \n\ndaraus, dass sie die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse \n\nnicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe \n\nsie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der \n\nDeckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 € durch Ver-\n\nwendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu \n\nschließen. \n\n4 \n\nDie Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass \n\ndie Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im \n\nFebruar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Da-\n\ndurch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Ren-\n\ntenzahlungen gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese \n\nhabe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten Überschüs-\n\nse aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservie-\n\nrungsanordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen (VerBAV \n\n1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit \n\n2.268,29 € prognostizierten Rente auf 1.760,14 € zum 1. Februar 2003 \n\nhabe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer \n\nMaklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten \n\nRente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum \n\n1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte Über-\n\nschuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen \n\nsei als derjenige für 2002. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerich-\n\ntete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der \n\nRevision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten An-\n\nspruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten \n\nRente von 4.972 DM (2.542 €) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als ga-\n\nrantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die \n\ngetroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis \n\nder nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz ge-\n\neignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein \n\nsolcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin \n\nso zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In \n\ndiesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlos-\n\nsen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich \n\ndenkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwi-\n\nschen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der Beklag-\n\nten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer al-\n\nternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan-\n\ndenen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch \n\nnicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht. \n\n8 \n\nDie Klägerin könne auch keine monatliche Mindestrente von \n\n2.268 € verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine \n\nvertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über \n\ndie zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamt-\n\nrente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dar-\n\ngelegt, dass während der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte \n\nErhöhung der Rente 284,92 € betrage und es sich zu Lasten der Klägerin \n\nallein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem Jahr \n\n2003 drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten ha-\n\nbe die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versi-\n\ncherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der \n\nKlägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen \n\nder Beklagten unzutreffend seien. \n\n9 \n\nII. Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu fol-\n\ngen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von \n\n2.268,29 € ist rechtlich zu beanstanden. \n\n10 \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung \n\neiner im \"Individuellen Vorschlag\" vom 10. Januar 1995 genannten \"vor-\n\naussichtlichen Versorgungsleistung \n\nincl. Überschuss\" \n\nin Höhe von \n\n4.972 DM (2.542 €) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein \n\ndarauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf \n\nder überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundla-\n\nge beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage \n\ngarantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR \n\n286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt \n\nes schon nach dem Wortlaut des \"Vorschlags\" vom 10. Januar 1995, der \n\ndie Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich be-\n\nzeichnet. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gege-\n\nbenen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich \n\nim Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)). \n\n11 \n\nDen in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch \n\nauf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei \n\nalternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte \n\nRente von wenigstens 1.760,14 € ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin \n\nim Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch \n\nauf eine garantierte Rente von 2.268,29 € haben. \n\na) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag aus-\n\nweisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft \n\nder Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine \n\nverbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 € \n\nbezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der \n\n… (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzah-\n\nlung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Ak-\n\nten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versiche-\n\nrungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte \n\nJahresrente von 27.219,48 € ist als \"unverbindlicher Ausdruck\" gekenn-\n\nzeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22. Ok-\n\ntober 2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Über-\n\nschussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle \n\nsie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen. \n\n14 \n\nb) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die \n\nKlägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während \n\nder Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente (\"zweite Komponen-\n\nte\") 856,56 € betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der \n\nBeklagten zuerkannten 284,92 €. \n\n15 \n\naa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine \n\nhöhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte \n\ndie dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während \n\nder Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zu-\n\nsatzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzu-\n\nreichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertrags-\n\nschluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garan-\n\ntierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €, \"erste Komponente\"). Die Be-\n\nklagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die \n\nBildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik \n\nder drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Über-\n\nschussbeteiligung. \n\n16 \n\nUrkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgen-\n\ndes: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM \n\n(1.411,73 €) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die ge-\n\nsamte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der \n\nAufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht ga-\n\nrantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zuge-\n\nwiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente \n\ndurfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundla-\n\ngen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit ei-\n\nnem Rechnungszins von 4%. Die während der Aufschubzeit fälligen \n\nÜberschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen \n\nVereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwen-\n\ndet. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls \n\nmöglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen \n\nfür die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die \n\njährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwen-\n\ndet, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt \n\ndessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus \n\nden Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente \n\nist nicht garantiert. \n\n17 \n\nDiese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis \n\nder Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 € \n\nauf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss \n\nÜberschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rück-\n\nsicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten \n\nvorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im \n\nVersicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Über-\n\nschussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus die-\n\nser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Kompo-\n\nnenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile \n\nnicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster \n\nKomponente garantierten Rente von 1.411,73 € sicherzustellen. Ande-\n\nrenfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der \n\nAltersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde \n\ndamit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 € bezogene vor-\n\nbehaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungs-\n\nvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der \n\nGarantierente von 1.411,73 € eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende \n\nLücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. \n\nDie aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht da-\n\nvon, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Auf-\n\nsichtsbehörde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf \n\nder Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert \n\nwerden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heran-\n\nzuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368). \n\n18 \n\nbb) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen \n\nVortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Auf-\n\nsichtsbehörde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die Lü-\n\ncke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 € \n\nmit Überschüssen des Vertrages der Klägerin aufgefüllt hat. \n\n19 \n\nAm 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im \n\nJahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Le-\n\nbenserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der Auf-\n\nsichtsbehörde die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu ha-\n\nben. \n\n20 \n\nMit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin \n\nauf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf \n\ndie Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das \n\nerforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu \n\ndem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzu-\n\nfüllen (\"Nachreservierung\"). Diese Auffüllung werde bei der Bonusrente \n\n(in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile \n\nangerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfa-\n\nchend dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis \n\n2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis \n\n2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat. \n\n21 \n\nIm Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die \n\nnach Veröffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene \n\nAufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und \n\ndamit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den \n\neinzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe \n\nweder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden \n\nkönnen. \n\n22 \n\nIn den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz \n\nvom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 heißt \n\nes, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei \n\nder Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsmäßige Eintritts-\n\nalter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert. \n\n23 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, \n\nwie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse \n\n(nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse \n\nvgl. HK-VVG/Brambach, § 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/ \n\nOrtmann, PK-VersR § 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203) \n\nwährend der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, wel-\n\nche dem Vertrag der Klägerin zuzuordnenden Überschüsse erzielt wor-\n\nden sind. Den angebotenen Sachverständigenbeweis zum angesichts der \n\nBerechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag \n\nder Klägerin, die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit \n\ngebildete Zusatzrente betrage 856,56 €, hat das Berufungsgericht nicht \n\nerhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin \n\ndie versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten Be-\n\nrechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe. \n\n24 \n\nDieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil \n\ndie Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr dar-\n\nauf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur \n\nfrüherem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen für \n\n2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 \n\nselbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten \n\nWerte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Betei-\n\nligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, des-\n\nhalb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der \n\nRichtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathemati-\n\nschen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte \n\ndie Beklagte übereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit \n\n284,92 € angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie \n\nunter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die während \n\nder Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 €. Die \n\ngesamte Garantierente (\"erste und zweite Komponente\") müsste dann \n\naber 1.734 € betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 €. \n\nEs ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein \n\ndurch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von \n\n2.268,31 € auf 1.760,16 € reduziert, die aus Überschussanteilen von \n\n1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 € auf \n\n348,43 € (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstan-\n\nten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten, \n\ndass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige \n\nAuswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten \n\nÜberschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den Berech-\n\nnungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertragli-\n\nchen Vereinbarungen beruhen. \n\n25 \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen \n\nBeweise erhoben werden. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/iv-zr-102-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/iv-zr-102-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:43.374548+00:00"}}