{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__39-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZB 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 39/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 26. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-\n\ngerichts in Schleswig vom 4. Oktober 2006 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 240.307,18 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Dar-\n\nlehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. \n\nDie dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den \n\nangefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmit-\n\ntel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den An-\n\ntrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen \n\nBeschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am 6. November 2006, \n\nden im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten, \n\ndenen er den Streit verkündet hat, aber schon am 18. Oktober 2006 zu-\n\ngestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 4. Dezember \n\n2006 beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am sel-\n\nben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung \n\nein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsan-\n\nwalt R. vertreten. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzu-\n\nlässig (§ 577 Abs. 1 ZPO). \n\n1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde bin-\n\nnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen \n\nEntscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht ein-\n\nzulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwer-\n\ndeschrift ging erst am 4. Dezember 2006 und damit nach Ablauf der Mo-\n\nnatsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmäch-\n\ntigten (18. Oktober 2006), beim Bundesgerichtshof ein. \n\n2. Diese erste, am 18. Oktober 2006 bewirkte Zustellung ist im vor-\n\nliegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend. \n\na) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhän-\n\ngigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevoll-\n\nmächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 \n\nZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu \n\nvertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die \n\nzeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n- im Streitfall jene vom 18. Oktober 2006 - ausschlaggebend (BGHZ 112, \n\n345, 347; BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ \n\n2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9). \n\n6 \n\nb) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses \n\nwar die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam wider-\n\nrufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten \n\ngilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erfor-\n\nderliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht, \n\nverbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbe-\n\nvollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen \n\nRechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in \n\ndem am 4. Dezember 2006 und damit nach Zustellung des Verwerfungs-\n\nbeschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Be-\n\nklagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom 8. März \n\n2004 aaO unter 1 b). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 28.07.2006 - 12 O 202/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 U 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zb-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zb-39-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:34.934836+00:00"}}