{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__37-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"IV ZB 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 37/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2007 \n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 7. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsan-\n\nwalt Dr. Schultz für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-\n\nzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. \n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Be-\n\nschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n26. September 2006 aufgehoben und der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2006 \n\ngeändert. \n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren 7 O 1/06 beim \n\nLandgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung \n\nbewilligt. Die Entscheidung über die Beiordnung des \n\nRechtsanwalts wird dem Landgericht übertragen. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergericht-\n\nliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der Versicherungssum-\n\nme aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, die ihr Lebensge-\n\nfährte am 23. März 1998 bei der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte. \n\nAls (widerruflich) Bezugsberechtigte hatte er die Antragstellerin benannt. \n\nAm 31. März 1998 trat er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag \n\nan die F. Sparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen aus ei-\n\nnem der K. H. GmbH & Co. KG eingeräumten Kontokorrentkre-\n\ndit ab und widerrief das Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung, soweit \n\nes den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Dies wurde der Antrags-\n\ngegnerin unter Übersendung der Urkunden angezeigt. \n\n2 \n\nAm 15. Oktober 1999 verstarb der Versicherungsnehmer. Auf die-\n\nsen Tag bezogen betrugen die Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin ca. \n\n3,5 Millionen DM. Das Kontokorrentverhältnis wurde weitergeführt und \n\nerst im Jahr 2001 gekündigt. Die Antragsgegnerin zahlte die Versiche-\n\nrungssumme von 750.000 DM auf Verlangen der Sparkasse am 23. Juni \n\n2000 an diese aus, die den Betrag der Kreditnehmerin auf dem Konto-\n\nkorrentkonto gutschrieb. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei nicht zur Aus-\n\nzahlung an die Sparkasse berechtigt gewesen, weil weder im Zeitpunkt \n\ndes Versicherungsfalls noch der Zahlung der Sicherungsfall eingetreten \n\ngewesen sei und demgemäß mangels Fälligkeit der Forderung gegen die \n\nKreditnehmerin ein Verwertungsrecht nicht bestanden habe. Die Spar-\n\nkasse habe die Versicherungsleistung auch nicht zur Erfüllung des Si-\n\ncherungszwecks verwendet, sondern der Kreditnehmerin zur freien Ver-\n\nfügung überlassen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-\n\nder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Versicherungsleistung habe der Spar-\n\nkasse zugestanden, weil der Sollstand auf dem Konto im Zeitpunkt des \n\nVersicherungsfalls höher gewesen sei als die Versicherungssumme. Die \n\ndagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Kammergericht zu-\n\nrückgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten, hat aber \n\ndie Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu-\n\ngelassen. Zu der entscheidenden Frage, inwieweit auch ein Verwer-\n\ntungsrecht des Sicherungsnehmers gegeben sein müsse, um das Be-\n\nzugsrecht hinter dem Rang des Sicherungsrechts zurücktreten zu lassen, \n\nliege höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor. Mit ihrer Rechts-\n\nbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für die beabsichtigte Klage. \n\n5 \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden \n\nZulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig. Das Kammergericht hätte die Rechtsbe-\n\nschwerde allerdings nicht zulassen dürfen. Im Verfahren der Prozesskos-\n\ntenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Be-\n\ntracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder \n\nder persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Be-\n\nschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1 \n\n6 \n\n7 \n\nm.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 127 Rdn. 41). Um solche Fragen \n\ngeht es hier nicht. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist für \n\ndie beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewil-\n\nligen. \n\na) Das Kammergericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaus-\n\nsicht überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich ver-\n\nbürgten Anspruchs der unbemittelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit \n\nnach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits \n\ndann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der \n\nBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW \n\n2004, 1789 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b \n\nm.w.N.; Philippi, aaO § 114 Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO \n\n27. Aufl. § 114 Rdn. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sa-\n\nche wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grund-\n\nsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 \n\n- XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 unter III). \n\n8 \n\nDas Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die Todesfallleistung bei einem \n\nim Zeitpunkt des Versicherungsfalls ungekündigten und danach weiter-\n\ngeführten, einem anderen als dem Versicherungsnehmer eingeräumten \n\nKontokorrentkredit dem Bezugsberechtigten, dem Sicherungsnehmer \n\noder den Erben des Versicherungsnehmers zusteht, ist eine schwierige, \n\nüber den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage. Sie ist durch die \n\nbisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt \n\n9 \n\nb) Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. \n\n10 \n\nDa die Antragstellerin für das Verfahren beim Landgericht die Bei-\n\nordnung eines dort nicht zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, wird die \n\nEntscheidung darüber im Hinblick auf § 121 Abs. 3 und 4 ZPO dem \n\nLandgericht übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI \n\nZB 1/06 - NJW 2006, 3783 und BGHZ 159, 370, 372 ff.). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2006 - 7 O 1/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2006 - 6 W 42/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zb-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/iv-zb-37-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:07.170842+00:00"}}