{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"IV ZB 25/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 25/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\n- - \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\ndie Richter Felsch und Dr. Franke \n\nam 20. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2006 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 34.198,25 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das die Klage abweisende \n\nUrteil des Landgerichts ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. Januar \n\n2006 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift, mit der er den Wieder-\n\neinsetzungsantrag verbunden hat, ist am 17. Februar 2006 beim Ober-\n\nlandesgericht eingegangen. \n\n2 \n\n1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, eine gut ausgebildete \n\nund bisher stets zuverlässige Büromitarbeiterin des Prozessbevollmäch-\n\ntigten habe aus letztlich unerklärlichen Gründen ihre Pflichten bei der \n\nFristenkontrolle versäumt. Im Büro des Prozessbevollmächtigten sei die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3\n- - \n\nÜberwachung von Rechtsmittelfristen in der Weise organisiert, dass bei \n\nEingang einer Entscheidung in einen elektronischen Fristenkalender das \n\nFristende und die bereits eine Woche davor endende Vorfrist mit einer \n\nbestimmten Kennung eingetragen würden. Beide Fristen würden auch \n\nauf der Entscheidung notiert. Sodann geschehe die Fristüberwachung \n\nmittels täglich ausgedruckter Listen über jeweils ablaufende Fristen, an-\n\nhand derer die betreffenden Handakten herausgesucht und dem zustän-\n\ndigen Bearbeiter vorgelegt würden. Eine Frist dürfe nur dann aus diesen \n\nListen gestrichen und in der elektronischen Datenspeicherung gelöscht \n\nwerden, wenn entweder eine ausdrückliche diesbezügliche Verfügung \n\nergehe oder ein fristwahrender Schriftsatz in der Postausgangsmappe \n\nzur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine darüber hinaus gehende ge-\n\nsonderte Kontrolle betreffend die Einhaltung von Vor- und Endfrist sei \n\nweder praktiziert worden noch vom Rechtsanwalt geschuldet. Er habe \n\nsich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass das beschriebene Kontroll-\n\nsystem \"tagtäglich gelebt und geleistet\" worden sei. \n\n3 \n\nHier habe es die zuständige Büroangestellte nach ordnungsgemä-\n\nßer Notierung der Vorfrist und des Fristablaufs im Weiteren versäumt, \n\ndie Handakte dem zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorzulegen. Das \n\nberuhe möglicherweise darauf, dass in der Handakte noch eine Abrech-\n\nnung von Reisekosten habe vorgenommen werden sollen und die Akte \n\nwegen anderweitiger von der betreffenden Mitarbeiterin zu bearbeitender \n\nAkten, ferner auch wegen mehrerer im Wesentlichen rechtlich gleich ge-\n\nlagerter Parallelfälle vorübergehend \"aus dem Blickfeld geraten\" sei. Wa-\n\nrum die ausgedruckten Kontrolllisten nicht nur am Tage des Ablaufs der \n\nVorfrist sondern auch zu Ende der Berufungsfrist nicht ordnungsgemäß \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4\n- - \n\nabgearbeitet worden seien, könne - ebenso wie der Verbleib der betref-\n\nfenden beiden Listen - nicht mehr geklärt werden. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-\n\ngewiesen, weil die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-\n\nnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäum-\n\nnis nicht hinreichend ausgeräumt habe. Es liege ein gravierender Mangel \n\nin der Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten darin, dass nicht \n\nam Ende eines jeden Arbeitstages von einem eigens damit beauftragten \n\nMitarbeiter anhand des Fristenkalenders noch einmal überprüft worden \n\nsei, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zu-\n\nmindest versandfertig gemacht worden seien. Das sei hier insbesondere \n\ndeshalb geboten gewesen, weil es sich bei den täglich abgearbeiteten \n\nausgedruckten Kontrolllisten um lose Blätter gehandelt und für diese ein \n\nhohes Verlustrisiko bestanden habe. Bezeichnenderweise habe der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage zum Verbleib der hier \n\nmaßgeblichen beiden Listen nichts erklären können. Bei einer wirksamen \n\ntäglichen Endkontrolle wäre die Berufungsfrist voraussichtlich gewahrt \n\nworden, zumal weder die Vorfrist noch der endgültige Fristablauf im Da-\n\ntenbestand des EDV-gestützten Fristenkalenders gelöscht gewesen sei-\n\nen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\n1. Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-\n\nte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil \n\ndie Frage, welche Maßnahmen zur Kontrolle von Rechtsmittelfristen bei \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5\n- - \n\n7 \n\n8 \n\neiner EDV-gestützten Büroorganisation eines Rechtsanwalts geboten er-\n\nscheinen, für eine Vielzahl gleich und ähnlich gelagerter Fälle Bedeutung \n\ngewinnen kann. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO \n\nvoraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-\n\nsäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung wäre hier nur dann er-\n\nfüllt, wenn die Berufungsfrist allein infolge eines Fehlverhaltens des Bü-\n\nropersonals des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden \n\nwäre; denn dies hätte die Klägerin nicht zu vertreten. So liegt der Fall \n\naber nicht, vielmehr hat an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Or-\n\nganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt, wel-\n\nches sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n9 \n\nDer Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch al-\n\nlein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders überwachen, ohne \n\nverpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalen-\n\nder zu führen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 - \n\nVersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB \n\n5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a). Er muss aber \n\ndurch begleitende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fris-\n\nten nicht nur ordnungsgemäß notiert, sondern im Weiteren auch tatsäch-\n\nlich beachtet werden. \n\n10 \n\na) Dazu gehört zunächst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1; \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6\n- - \n\n20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und \n\nVorlagesystem, welches gewährleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig \n\nvor Fristablauf dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt werden. \n\n11 \n\nInsofern ist das im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\npraktizierte System der Aktenvorlage anhand täglich ausgedruckter Com-\n\nputerlisten, aus denen sich die jeweils ablaufenden Vor- oder Endfristen \n\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO) ergeben, nicht zu \n\nbeanstanden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr des \n\nVerlustes solcher Listen ist schon dadurch gemindert, dass der gespei-\n\ncherte Datenbestand unabhängig davon erhalten bleibt, so dass sich \n\ndiese Listen selbst bei einem Verlust jederzeit wieder ausdrucken las-\n\nsen. \n\n12 \n\nb) Weiter hat der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass Fristen \n\nim elektronischen Kalender nicht vorzeitig gelöscht werden; denn anders \n\nals etwa durchgestrichene Einträge in schriftlichen Aufzeichnungen ver-\n\nschwinden gelöschte Einträge in einem elektronischen Datenverarbei-\n\ntungssystem weitgehend spurlos und können danach von den für die \n\nFristwahrung zuständigen Mitarbeitern nicht mehr erkannt werden. \n\n13 \n\nDie hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach \n\nentsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines \n\nfristwahrenden \n\nSchriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu \n\naufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW \n\n2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 \n\nunter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7\n- - \n\n14 \n\nc) Allein mit Hilfe von Vorsichtsmaßnahmen, die einer vorzeitigen \n\nLöschung von Fristeintragungen im elektronischen Kalender vorbeugen \n\nsollen, lässt sich indes nicht ausreichend sicher gewährleisten, dass et-\n\nwa ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, \n\nsondern auch vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingeht. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation \n\ndes Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle um-\n\nfassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebunde-\n\nnen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauf-\n\ntragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 \n\naaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni \n\n1992 und 17. Oktober 1990 \n\njeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom \n\n23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.). \n\nDie Notwendigkeit einer solchen täglichen Ausgangskontrolle ergibt sich \n\nschon aus der allgemeinen Erwägung, dass auch in einer sachgerechten \n\nBüroorganisation bei der Fristenkontrolle individuelle Bearbeitungsfehler \n\nauftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu korrigieren \n\ngilt. Insofern ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht die Notwen-\n\ndigkeit der täglichen Endkontrolle vorwiegend mit einem drohenden Ver-\n\nlust der täglich ausgedruckten Computerlisten begründet hat. Denn auch \n\nwenn man - wie der Senat - diese Gefahr angesichts der Möglichkeit des \n\njederzeitigen Neuausdrucks solcher Listen als gering ansieht, ändert \n\ndies nichts daran, dass allabendlich die Erledigung der Fristsachen in \n\nder von der Rechtsprechung geforderten Weise gesondert überprüft wer-\n\nden muss. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8\n- - \n\n15 \n\nDaran fehlt es hier. Eine den vorgenannten Anforderungen genü-\n\ngende Endkontrolle sah die Büroorganisation des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin nicht vor. Er hat vielmehr gemeint, er könne darauf ver-\n\ntrauen, dass die von ihm beschriebene, in seinem Büro täglich praktizier-\n\nte Fristenkontrolle zuverlässig funktioniere und eine darüber hinaus ge-\n\nhende, gesonderte Kontrolle von ihm nicht \"geschuldet\" sei. Das ist zu-\n\nmindest fahrlässig. \n\n16 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Beru-\n\nfungsfrist sei nur deshalb versäumt worden, weil die zuständige Büroan-\n\ngestellte die erforderliche \"Endkontrolle\" sowohl bei Ablauf der Vor- wie \n\nauch der eigentlichen Berufungsfrist pflichtwidrig versäumt habe, über-\n\nsieht sie, dass eine den Maßstäben der Rechtsprechung genügende, ge-\n\nsonderte Endkontrolle nach dem Vortrag der Klägerin gar nicht Teil der \n\nBüroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten war. \n\n17 \n\nAus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000 \n\n(VII ZB 5/00 aaO) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ist lediglich ent-\n\nschieden worden, dass neben einem EDV-gestützten Fristenkontrollsys-\n\ntem nicht zusätzlich und parallel ein schriftlicher Fristenkalender geführt \n\nwerden müsse. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist damit aber \n\nnicht weitergehend der Grundsatz aufgestellt worden, dass jegliche dop-\n\npelte Fristenkontrolle entbehrlich sei. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9\n- - \n\n18 \n\nAuf die Frage, aus welchen Gründen im Einzelnen die für die Be-\n\narbeitung zuständige Büromitarbeiterin sowohl die Vorfrist wie auch den \n\nAblauf der Frist zur Einlegung der Berufung unbeachtet gelassen hat, \n\nkommt es nicht an. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 9 O 348/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 U 52/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zb-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zb-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:53.244433+00:00"}}