{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__18-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"IV ZB 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 18/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 22. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf sei-\n\nne Kosten zurückgewiesen. \n\nWert: 9.963,34 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Klägerin er-\n\nfolgte Festsetzung außergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungs-\n\nrechtszug angefallen sind. \n\nDie Klägerin suchte im April 1996 ihren späteren Prozessbevoll-\n\nmächtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen \n\nAngelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung \n\nder beiden Nachlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche \n\nErben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Klä-\n\ngerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von \n\nden Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung \n\nsetzte sich die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in \n\nVerbindung, der Entwürfe für zwei Erbscheinsanträge und einen Erbaus-\n\neinandersetzungsvertrag fertigte, die der Klägerin mit einem Begleit-\n\nschreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmächtigte in \n\nseiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den \n\n5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbausei-\n\nnandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklag-\n\nte Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung \n\ngestellten Entwurfs geäußert hatte. \n\n3 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beurkundete jedoch für \n\ndiese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden Erb-\n\nscheinsanträge. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte an-\n\nwaltliche Mandat fort und setzte sich am 26. März 1997 zur Vorbereitung \n\nder erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit \n\ndem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststel-\n\nlung, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der \n\nParteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immo-\n\nbilie in Höhe von 730.440,14 € nach den §§ 2050 ff. BGB auszugleichen \n\nhabe. Das Landgericht verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes \n\nGrundurteil, das die Ausgleichspflicht \"in Höhe eines noch zu bestim-\n\nmenden Betrages\" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm \n\nder Beklagte zurück. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens nach einem Wert von 584.352 € auferlegt. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den \n\nBeklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in \n\nHöhe von insgesamt 9.963,34 € festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeig-\n\nte ihr Prozessbevollmächtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat \n\nniederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zuständigen \n\nRechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung \n\nvertreten wurde, es liege im Hinblick auf die früheren Beurkundungen der \n\nErbscheinsanträge ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO vor. Mit Be-\n\nschluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landge-\n\nrichts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewie-\n\nsen, der zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ge-\n\nschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nich-\n\ntig, ein Vergütungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Beschlusses. \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtli-\n\nchen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass für die Zulassung ge-\n\ngeben haben, bereits höchstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist \n\nder Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren könnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge-\n\ngen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche \n\nNichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - \n\ngrundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen sei der Kosten-\n\nschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf \n\neinen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechts-\n\npfleger entscheide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten \n\nVerfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrund-\n\nentscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne lediglich \n\ndann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Ein-\n\nrede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundi-\n\nges Gegenrecht - einen bloß zahlenmäßigen Ausgleich innerhalb des \n\nKostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessge-\n\nricht in einem besonderen Rechtsstreit zu lösen sei. Hier sei indes zwi-\n\nschen den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines \n\nKostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwi-\n\nschen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung \n\n(BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 un-\n\nter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der \n\nKostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, \n\nmateriell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens \n\nzu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die \n\nBeurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und des-\n\nhalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den \n\n7 \n\n8 \n\nParteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in die-\n\nsem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen \n\nverfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Be-\n\nschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II \n\n1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch \n\nsind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese \n\nvorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ \n\n5, 251, 253 f.). \n\n9 \n\nb) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessua-\n\nlen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen ange-\n\nzeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich \n\ngrößeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, \n\nwenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenauf-\n\nklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur \n\nVerfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder \n\nvom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus \n\nden Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann aus-\n\nnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und be-\n\nschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom \n\n17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; \n\nBayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar \n\nund Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München \n\nOLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und \n\n1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger \n\n1986, 319; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; Zöller/Her-\n\nget, ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 \"Materiell-rechtliche Einwendungen\"; \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nMusielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO \n\n22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104 \n\nRdn. 12 f.). \n\nc) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerde-\n\ngericht zu verneinen. \n\nDem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung \n\nangemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet \n\nnicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fra-\n\ngen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter \n\nrein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. \n\nSie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung an-\n\ngemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den ein-\n\nschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der \n\n- hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ent-\n\nstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge \n\ndaraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige \n\nUmsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist \n\nvon der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstat-\n\ntungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend ge-\n\nmachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden ver-\n\ntraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (OLG Hamm JurBüro 2000, \n\n655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383); \n\nletztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren. \n\n12 \n\nd) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtspflegerin \n\n- aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene \n\nPrüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für \n\nden prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen \n\ndurfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwi-\n\nschen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevoll-\n\nmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 \n\nBRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich \n\nderen Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im \n\nKostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre. \n\n13 \n\nEiner eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin \n\nnicht schon deshalb enthoben, weil die zuständige Rechtsanwaltskam-\n\nmer in einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten \n\nSchreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tä-\n\ntigkeitsverbotes nach § 45 BRAO seien erfüllt. Denn damit ist keine im \n\nVerhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bindende \n\nFeststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages ge-\n\ntroffen, die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festset-\n\nzung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versa-\n\ngen. Um eine Entscheidung über die erhobene materiell-rechtliche Ein-\n\nwendung treffen zu können, hätte sich die Rechtspflegerin vielmehr um-\n\nfassend damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Rechtsan-\n\nwaltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbe-\n\nsondere der Frage nachgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner an-\n\nwaltlichen oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die \n\nKlägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Früh-\n\njahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des \n\nEntwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung \n\nder beiden Erbscheinsanträge schon in seiner Eigenschaft als Rechts-\n\nanwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob \n\nder Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats \n\nan der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist \n\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eyl-\n\nmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 \n\nBeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenen-\n\nfalls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem \n\nEntfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats \n\nversagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14 \n\nRdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz \n\nund Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so \n\nhätte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenverstoß - der anwaltli-\n\nche Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB i.V. mit § 45 \n\nBRAO belegt war oder dem Prozessbevollmächtigten wegen einer etwai-\n\ngen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kos-\n\ntenordnung entstandener Gebührenanspruch verloren gegangen ist (vgl. \n\nEylmann, aaO Rdn. 69). \n\n14 \n\ne) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder \n\naußer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. \n\nSie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen - \n\nder Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur \n\nmateriell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/iv-zb-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/iv-zb-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:35.474720+00:00"}}