{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___7-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"IV ZR 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch \n\nam 16. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nMit der Anhörungsrüge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits \n\nin der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, das Kammerge-\n\nricht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen \n\nund habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 \n\nAbs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite übergangen \n\nund zwar insbesondere, dass Gegenleistung für übertragene Nieß-\n\nbrauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis \n\n1998 in Höhe von 139.413,39 € gewesen sei. Der angefochtene Senats-\n\nbeschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen \n\n2 \n\n3 \n\nder Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass \n\nauch er diesen Vortrag nicht berücksichtigt habe. \n\nDas trifft nicht zu. \n\nDer Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho-\n\nbenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht \n\ndurchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entschei-\n\ndung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begründung seines die Be-\n\nschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies \n\nnicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-\n\ntragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei \n\nansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestim-\n\nmung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - \n\nFamRZ 2005, 1831 unter II 2). \n\n4 \n\nIm Übrigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und \n\nAnhörungsrüge lediglich ihr Verständnis des erst- und zweitinstanzlichen \n\nParteivorbringens an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Tat-\n\nrichters setzen möchten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortra-\n\nges insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest-\n\ngestellt, dass mit dem notariellen Überlassungsvertrag vom 21. April \n\n2000 in einer Art Gesamtbereinigung sämtliche von der Beklagten er-\n\nbrachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM \n\nausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - für diese Überzeu-\n\ngungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbe-\n\nsondere zu Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 139.413,68 DM und \n\netwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsbestellungen \n\nsind im Ergebnis beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Der Vorwurf \n\nder Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt heraus-\n\ngegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen \n\noder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in \n\nden Gründen sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdrücklich in Bezug \n\ngenommenen und sinngemäß wiedergegebenen Parteivortrages aus den \n\nSchriftsätzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 21 O 506/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 26 U 46/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-7-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:23.749410+00:00"}}