{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 6/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 15. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) und Widerkläge-\n\nrin werden die Revision zugelassen und das Urteil des \n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n8. November 2004 aufgehoben, soweit die Berufung ge-\n\ngen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nStreitwert insoweit: 74.508,81 € \n\n2. Soweit auch für die Beklagte zu 2) Beschwerde gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November \n\n2004 eingelegt und zurückgenommen worden ist, wird \n\ndie Beklagte zu 2) des Rechtsmittels für verlustig erklärt; \n\nsie hat die dadurch entstandenen Kosten nach einem \n\nStreitwert von 68.162,12 € zu tragen (vgl. §§ 565, 516 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n1 \n\nI. Die Beklagte zu 1) macht mit der Widerklage, um die es allein \n\nGründe:\n\nnoch geht, Ansprüche aus einer Vereinbarung vom 18. April 1996 gel-\n\ntend, in der sich der am 30. September 1998 verstorbene Ehemann der \n\nKlägerin und ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) u.a. ver-\n\npflichtet hatte, der Beklagten zu 1) und den Gesellschaftern einen Betrag \n\nvon insgesamt 1.464.627,60 DM zu erstatten. Die Klägerin und Widerbe-\n\nklagte, die als Erbin ihres Ehemannes in Anspruch genommen wird, hat \n\nsich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990 \n\nBGB). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 1) ihre Widerklage der Hö-\n\nhe nach auf den bezifferten Wert des Nachlasses beschränkt. Die Kläge-\n\nrin hat die Annahme der Erbschaft, die hier mit Ablauf der Ausschla-\n\ngungsfrist sechs Wochen nach dem Erbfall eingetreten ist (vgl. §§ 1943, \n\n1944 BGB), wegen Irrtums gemäß §§ 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB ange-\n\nfochten. Sie trägt vor, ihr sei die von ihrem verstorbenen Ehemann un-\n\nterzeichnete Vereinbarung vom 18. April 1996 erst durch ein Schreiben \n\ndes gegnerischen Anwalts vom 15. Februar 2000 zur Kenntnis gelangt, \n\ndem eine Kopie des Protokolls vom 18. April 1996 beigefügt war. Die öf-\n\nfentlich beglaubigte Anfechtung der Erbschaftsannahme und Ausschla-\n\ngung der Erbschaft ging am 2. März 2000 beim Nachlassgericht ein. \n\n2 \n\nDie Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend er-\n\nkannt, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anfechtungs-\n\ngrund beweisen müsse, nämlich dass sie die (den Wert des Nachlasses \n\nübersteigende) Verbindlichkeit \n\ndes Erblassers \n\nin Höhe \n\nvon \n\n1.464.627,60 DM bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht gekannt \n\nhabe; im Hinblick auf die damit erforderliche negative Beweisführung sei \n\ndie Beklagte zu 1) substantiierungspflichtig. Soweit das Berufungsgericht \n\naber angenommen habe, das Bestehen der Verbindlichkeit sei der Kläge-\n\nrin bei einem Telefongespräch mit der Beklagten zu 2), der Geschäfts-\n\nführerin der Beklagten zu 1), im Oktober 1998 nicht hinreichend zuver-\n\nlässig dargelegt worden, habe das Berufungsgericht lediglich den ur-\n\nsprünglichen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, nämlich dass die Be-\n\nklagte zu 2) die Klägerin auf eine Verpflichtung des Erblassers in Höhe \n\nvon mehr als 1 Mio. DM hingewiesen habe. Dieses Vorbringen hatte be-\n\nreits das Landgericht im Termin vom 14. März 2002 nicht für ausreichend \n\ngehalten, weil eine Kenntnis der Klägerin erst angenommen werden kön-\n\nne, wenn ihr zumindest die Grundlagen bekannt seien, die eine Überprü-\n\nfung der in den Raum gestellten Ansprüche ermöglichen. Darauf haben \n\ndie Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2002 vorgetragen, die Klägerin \n\nhabe das Telefongespräch mit der Feststellung eröffnet, ihr sei bekannt, \n\ndass ihr verstorbener Ehemann der Gesellschaft noch eine siebenstellige \n\nSumme schulde; um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, wolle sie \n\nein Gespräch mit der Beklagten zu 2) führen; diese habe erwidert, es \n\nhandle sich um 1,4 Mio. DM. Diesen Schriftsatz habe das Berufungsge-\n\nricht nicht in seine Würdigung einbezogen. Da die Klägerin keinen Be-\n\nweis für ihre Unkenntnis in der Zeit bis zum Ablauf der Ausschlagungs-\n\nfrist angetreten habe, könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme \n\nnicht durchgreifen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist begründet. \n\n1. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass der weite-\n\nre Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2002 zur Kenntnis \n\ngenommen und in Erwägung gezogen worden ist. Das Berufungsgericht \n\nführt im Zusammenhang seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund \n\nhinsichtlich des Telefongesprächs vom Oktober 1998 lediglich aus, \n\nselbst wenn der bestrittene Vortrag der Beklagten zutreffe, dass die Klä-\n\ngerin von der Beklagten zu 2) auf die Verbindlichkeiten des Erblassers \n\nhingewiesen worden sei, schließe dies den geltend gemachten Irrtum \n\nnicht aus; vielmehr liege nahe, dass die Klägerin der Beklagten zu 2) \n\nnicht geglaubt habe und weiter davon ausgegangen sei, dass keine Ver-\n\nbindlichkeiten des Erblassers in der erwähnten Höhe bestanden. \n\n5 \n\nHätte das Berufungsgericht darüber hinaus in Betracht gezogen, \n\ndass die Klägerin das Telefongespräch von sich aus mit der Feststellung \n\neröffnet haben soll, ihr sei bekannt, dass der Erblasser der Gesellschaft \n\nnoch eine siebenstellige Summe schulde, wie die Beklagten im Schrift-\n\nsatz vom 8. April 2002 vorgetragen haben, hätte es die von der Klägerin \n\ngeltend gemachte Unkenntnis einer Überschuldung des Nachlasses für \n\nbestritten halten müssen. Seine Annahme, der Anfechtungsgrund stehe \n\nschon aufgrund des Vorbringens der Klägerin fest, kann danach keinen \n\nBestand behalten. \n\n6 \n\n2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es \n\nSache der Klägerin, den Anfechtungsgrund zu beweisen (vgl. Soergel/ \n\nStein, BGB 13. Aufl. § 1954 Rdn. 13). Sie ist vom Landgericht auf Antrag \n\nder Beklagten als Partei zu der Frage vernommen worden, sie habe \n\nschon geraume Zeit vor dem 15. Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt, \n\ndass der Nachlass mit mehr als 1,4 Mio. DM überschuldet gewesen sei. \n\nDabei ist sie vom Beklagtenvertreter auch nach dem Telefongespräch \n\nvom Oktober 1998 gefragt worden und hat ausgesagt, sie habe die Be-\n\nklagte zu 2) wegen der Ansprüche angerufen, die der Klage zugrunde \n\nliegen; der streitige Betrag von 1,4 Mio. DM sei nicht erwähnt worden. \n\nDamit wird sich das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache \n\nbefassen müssen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 09.09.2003 - 12 O 40/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2004 - 31 U 230/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1954","ref_norm":"1954","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1956","ref_norm":"1956","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:28.667604+00:00"}}