{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 94/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 94/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-\n\nunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. \n\nAuf Antrag des Klägers vom 30. November 1999 stellte der Beklag-\n\nte einen Versicherungsschein vom 20. Dezember 1999 über eine Ren-\n\ntenversicherung aus und fügte ein Bedingungsheft bei, das unter ande-\n\nrem Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die Tarifbestimmungen \n\nund die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Beklagten \n\nenthielt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 widersprach der Kläger \n\ndem Vertragsschluss, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG \n\nentspreche, und forderte die eingezahlten Beiträge zurück. Der Beklagte \n\nwies den Widerspruch zurück, kündigte den Vertrag wegen Verzugs mit \n\nder Beitragszahlung nach § 39 VVG zum 1. Februar 2001 und rechnete \n\nihn ab. Die Abrechnung weist einen Rückkaufswert von 738,14 € und ei-\n\nne Überschussbeteiligung von 30,42 € aus. Nach Abzug von Beitrags-\n\nrückständen und Steuern erhielt der Kläger 417,49 € ausgezahlt. Inso-\n\nweit nahm er die zunächst auf Rückzahlung aller Beiträge in Höhe von \n\n1.264,04 € gerichtete Klage zurück. \n\n3 \n\nDer Kläger meint, er habe dem Vertragsschluss gemäß § 5a Abs. 2 \n\nSatz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prä-\n\nmie (13. Januar 2000) wirksam widersprechen können. Die Frist von \n\n14 Tagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG sei nicht in Lauf gesetzt worden, \n\nweil die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei \n\nKündigung und in § 15 AVB über die Verrechnung von Abschlusskosten \n\nnach dem Zillmerungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Transpa-\n\nrenzgebot nach § 9 AGBG unwirksam seien. Dies habe der Bundesge-\n\nrichtshof für gleichartige Klauseln entschieden (BGHZ 147, 354, 373). \n\nDie Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz sei der unvollstän-\n\ndigen Überlassung der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V. \n\nmit Abs. 1 Satz 1 VVG gleichzusetzen. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagte meint, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Klau-\n\nseln ergäben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 6 AGBG, \n\njetzt § 306 BGB. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 846,55 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Kla-\n\nge abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederher-\n\nstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen An-\n\nspruch des Klägers auf Rückzahlung der Versicherungsprämien über den \n\nerstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Prämien seien mit Rechtsgrund \n\ngezahlt worden, weil der Widerspruch des Klägers vom 7. Dezember \n\n2000 verspätet und damit unwirksam sei. Der Kläger habe nach § 5a \n\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen \n\nkönnen, weil die Unterlagen ihm am 20. Dezember 1999 vollständig \n\nübersandt worden seien und er über sein Widerspruchsrecht ordnungs-\n\ngemäß belehrt worden sei. Die Unwirksamkeit von § 15 AVB wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Transparenzgebot habe keine Verlängerung des Wi-\n\nderspruchsrechts auf ein Jahr nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG zur Folge. \n\nDie Intransparenz einer Klausel stelle keine Unvollständigkeit im Sinne \n\nvon § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG dar. \n\n8 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht \n\nabgewiesen, soweit der Kläger ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nherleitet. Der Beklagte hat die Beiträge nicht ohne Rechtsgrund erhalten. \n\nDer Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil der Kläger dem Ver-\n\ntragsschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unter-\n\nlagen widersprochen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen \n\nim Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn \n\ndie Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot be-\n\nruht. Wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 318 \n\nm.w.N.) entschieden hat, ergeben sich die Rechtsfolgen der Klauselun-\n\nwirksamkeit nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 \n\nAGBG. \n\n9 \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen kann \n\nsich nach dem Vortrag der Parteien aber aus einem anderen rechtlichen \n\nGesichtspunkt ergeben, der in den Vorinstanzen noch nicht angespro-\n\nchen worden ist. \n\n10 \n\na) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ergibt sich, \n\ndass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen An-\n\nspruch unter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Be-\n\nstimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Ab-\n\nschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirk-\n\nsam sind. \n\n11 \n\naa) Das ist der Fall. § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei \n\nKündigung und § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten \n\nnach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie \n\ndie vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 373) \n\nfür unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. Daran än-\n\ndern auch der Hinweis in der Verbraucherinformation, in den ersten Jah-\n\nren sei der Rückkaufswert deutlich geringer als die Summe der einge-\n\nzahlten Beiträge, und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein \n\nabgedruckte vollständige Tabelle der Garantiewerte nichts, weil in den \n\nKlauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit \n\nder vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaft-\n\nlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f. und BGHZ \n\n147, 373, 380). \n\n12 \n\nbb) Dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert steht auch \n\nnicht entgegen, dass der Beklagte keine Aktiengesellschaft, sondern ein \n\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Der Rückkaufswert betrifft \n\ndas Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in \n\nden Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten - offenbar für \n\nMitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei \n\nVersicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Versicherungsbedingun-\n\ngen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versiche-\n\nrungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-\n\nGesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, \n\n394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil \n\nvom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden \n\nGesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den Ver-\n\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungs-\n\nnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schlussüber-\n\nschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR \n\n2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft \n\neintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der \n\nVersicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der wirtschaftli-\n\nche Wert, den der Versicherungsnehmer während der laufenden Ver-\n\neinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR 2005, \n\n1109, 1124). \n\n13 \n\nb) Ob der vom Beklagten angesetzte Rückkaufswert den nach \n\nMaßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 318 ff.) zu \n\nbeanspruchenden Mindestbetrag erreicht, hat das Berufungsgericht noch \n\nzu klären. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 24.03.2004 - 84 C 217/03 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 S 81/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:35.327759+00:00"}}