{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__93-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"IV ZR 93/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1938 Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der eheli- chen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. BGB § 211 Abs. 2 a.F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich in- soweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; en- det das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Wi- derrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Un- terlassen des Widerrufs in Stillstand.","text_plain":"IV ZR 93/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILEND- UND GRUND- \nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 1938 \n\nDie Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der eheli-\nchen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als \nderen Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der \nnichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. \n\nBGB § 211 Abs. 2 a.F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) \n\nDer im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, \nsolange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich in-\nsoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; en-\ndet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Wi-\nderrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Un-\nterlassen des Widerrufs in Stillstand. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. März 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n15. März 2005 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts München I vom 19. Februar 2004 \n\ngeändert. \n\nDie Klage wird nur insoweit dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt, wie sie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergän-\n\nzungsansprüche gestützt ist; im Übrigen wird sie abgewie-\n\nsen. \n\nDas Verfahren wird zur Entscheidung über die Höhe des \n\nAnspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu ent-\n\nscheiden hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind die nichtehelichen Kinder des am 8. November \n\n1988 verstorbenen Erblassers. Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflicht-\n\nteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Beklagten, \n\nden ehelichen Kindern des Erblassers, geltend gemacht. Mit Schriftsatz \n\nvom 27. Mai 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzansprü-\n\nche umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche \n\nwurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Der Erblasser hat am \n\n29. März 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt: \n\n\"Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der \nSchweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F. , in \nLiechtenstein, in Oesterreich und Italien (Südtirol) sich be-\nfindliche Vermögen wie folgt: \n\nAlleinerbin nach meinem Tode ist Frau K. [Mutter der Klä-\nger]… \n\nSollte Frau K. vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle \nals meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein \n(meine unehelichen Kinder P. und B.). \n\nSollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheli-\nches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebe-\nne Erbberechtigung auch für dieses nachgeborene Kind. \n\nIch stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine eheli-\nchen Kinder in D. , aus meinem in Deutschland lie-\ngenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft \nin \nF. /GR bedacht bzw. abgefunden sind. \n\nSollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testa-\nment anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflicht-\nteilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht \npflichtteilberechtigt ist, voll enterbt. \n\nFür dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder \nfür den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graubünden \nbis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches \nRecht in Anwendung kommen.\" \n\n2 \n\nDie (inzwischen verstorbene) Witwe des Erblassers und Mutter der \n\nBeklagten hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger meinen, der Erb-\n\nlasser habe mit dem Testament vom 29. März 1977 nur über sein Ver-\n\nmögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F. ) verfügt; im \n\nÜbrigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Beklag-\n\nten das Testament dahin aus, dass der Erblasser über sein gesamtes \n\nVermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen (mit Ausnahme des \n\nGrundstücks in F. ) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zuge-\n\nwandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie. Die \n\nBeklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsan-\n\ntrag der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit \n\ner auf § 1934a BGB a.F. gestützt war. Dagegen wenden sich die Beklag-\n\nten mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Den Klägern stehen zwar \n\nkeine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht \n\nverjährt sind. \n\n5 \n\nI. 1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit \n\nden in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergan-\n\ngenen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, \n\n939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997, \n\n392 unter 1) - von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus, \n\ndass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht \n\nrichten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testa-\n\nment kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser bereits \n\nabschließend über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Vielmehr ha-\n\nbe er lediglich seiner Lebensgefährtin das näher bezeichnete ausländi-\n\nsche Vermögen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung \n\nder Kläger sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche \n\nFamilie habe der Erblasser lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie \n\naus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus seiner Liegen-\n\nschaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Ver-\n\nmögen, für das die Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin eingesetzt worden \n\nsei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Klägern ein \n\nErbersatzanspruch nach § 1934a BGB a.F. zu. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\na) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle für die \n\nAuslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erwä-\n\ngungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Auf-\n\nteilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Vermögensmassen zugrun-\n\nde liegt, deren eine - das ausländische Vermögen mit Ausnahme der Lie-\n\ngenschaft in F. - der Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin zugedacht war. \n\nWem das übrige Vermögen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament \n\nment vom 29. März 1977 aber nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr \n\nwollte der Erblasser insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch \n\nwenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung \n\nder ehelichen Familie auf einen dem Restvermögen entsprechenden Erb-\n\nteil sieht, ändert sich nichts daran, dass den Klägern jedenfalls weder \n\nvon dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt \n\nwerden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben \n\nihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese \n\n- wie geschehen - das Erbe antrat. \n\n8 \n\nDiese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte \n\nTestamentsklausel unterstützt, wonach das Recht der Schweiz oder \n\nLiechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist \n\nzwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dörner, \n\nEGBGB/IPR [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 488). Die mit der Rechtswahl \n\nverfolgten Absichten des Erblassers behalten aber für die Auslegung des \n\nTestaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.). Im Zeitpunkt \n\nder Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder \n\nnach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein \n\nErbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des Erblassers eine \n\nausdrückliche Enterbung der Kläger nicht erforderlich. \n\n9 \n\nb) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob \n\ndie Kläger enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Ausle-\n\ngung des Testaments vom 29. März 1977 selbst vornehmen. Nach dem \n\numfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Ver-\n\nfahren, die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom \n\n16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvor-\n\ntrag zu erwarten noch sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. \n\nWie schon die Einsetzung der Kläger als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt, \n\nhat der Erblasser bei Abfassung des Testaments vom 29. März 1977 \n\nauch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem \n\nNachlass vor Augen gehabt. Über eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter \n\nhinaus hat er den Klägern aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht \n\nals Erbin eingesetzt war, stellt der Erblasser fest, dass sein Vermögen in \n\nDeutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zu-\n\nstehen sollten. Damit war das gesamte Vermögen des Erblassers ver-\n\nteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Erblasser bei \n\nTestamentserrichtung etwa weitere, wesentliche Vermögensgegenstände \n\ngehört hätten, die von den im Testament erwähnten Vermögensmassen \n\nin Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht er-\n\nfasst würden. Die zumindest hinsichtlich des ausländischen Vermögens \n\n(mit Ausnahme des Grundvermögens in F. ) bereits getroffene Erbein-\n\nsetzung in Verbindung mit der hinsichtlich des restlichen Vermögens je-\n\ndenfalls in Bezug genommenen oder angekündigten Zuwendung zuguns-\n\nten der ehelichen Familie erschöpften also den Nachlass. Damit waren \n\ndie Kläger, wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erb-\n\nfolge ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Klä-\n\ngern Erbersatzansprüche hätte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im \n\nGegenteil spricht die Rechtswahlklausel dafür, dass der Erblasser wie \n\nnach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von \n\neinem gesetzlichen Erbrecht der Kläger als nichtehelicher Kinder ausge-\n\ngangen \n\nist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs \n\n(§ 1934a BGB a.F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflicht-\n\nteilsrecht der Kläger folgt bereits unmittelbar aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB i.V. mit § 2338a Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urteil vom \n\n16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136 unter \n\nIII; \n\nMünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl. § 1934a Rdn. 55). \n\n10 \n\nIm Übrigen spricht viel dafür, dass der Erblasser durch das Testa-\n\nment vom 29. März 1977 seine eheliche Familie als Miterben gemäß \n\n§§ 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erb-\n\nteilen auf den in Deutschland einschließlich der Liegenschaft in F. be-\n\nlegenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das \n\nweitere Testamente des Erblassers in Erwägung gezogen hat, geht bei \n\nseiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restvermö-\n\ngens davon aus, dass der Erblasser jedenfalls kein anderes, wirksames \n\nTestament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen \n\nFamilie im Testament vom 29. März 1977 wendet das Berufungsgericht \n\nim Wesentlichen ein, insoweit habe der Erblasser - anders als bezüglich \n\nder Mutter der Kläger - keine Formulierungen gebraucht, die als Erbein-\n\nsetzung verstanden werden könnten. Dem hält die Revision mit Recht \n\nentgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt \n\nwird, sie sei \"aus\" dem restlichen Vermögen \"bedacht\". Das lässt sich im \n\nSinne einer Erbeinsetzung bezüglich des restlichen Vermögens verste-\n\nhen. Eine solche Auslegung wäre kaum zweifelhaft, wenn der Erblasser \n\nein Wort wie \"hiermit\" hinzugesetzt hätte, das nach dem Zusammenhang \n\naber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die \n\ndem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses \n\nnach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin einerseits und \n\nder ehelichen Familie andererseits. \n\n11 \n\nDanach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzansprüche gestützt \n\nwird, als unbegründet abzuweisen. \n\n12 \n\nII. Mit dem Einwand der Verjährung hat sich das Berufungsgericht \n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur bezüglich des Erbersatz-\n\nanspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegenüber \n\nden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger nicht \n\ndurch. \n\n13 \n\n1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jah-\n\nren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von \n\ndem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung \n\nKenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflicht-\n\nteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist \n\nvon drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, \n\nnämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB \n\nrichten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem \n\n1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem \n\nTag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die \n\nUnterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirk-\n\nsam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 \n\nBGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsan-\n\ntrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, \n\n2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 \n\nunter II 1). \n\n14 \n\n2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Pro-\n\nzess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Par-\n\nteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Bei einer Stu-\n\nfenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erfül-\n\nlung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert \n\nwird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil über \n\neinen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf \n\ndiese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, Urteile vom \n\n17. Juni 1992 aaO unter I 3 d; vom 27. Januar 1999 aaO unter II 1). \n\n15 \n\na) Hier hatten die Kläger das Urteil des Landgerichts München I \n\nvom 22. Februar 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt. \n\nNachdem die Beklagten ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz \n\nvom 28. Mai 1996 zurückgenommen hatten, haben die Kläger mit \n\nSchriftsätzen vom 2. Juli 1996 und 21. August 1996 Anträge gemäß \n\n§ 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. September 1996 drohte \n\ndas Landgericht ein Zwangsgeld an. Nachdem das Oberlandesgericht \n\nüber die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die \n\nBeklagten weitere Auskünfte mit Schreiben vom 29. Januar 1997. Die \n\nKläger setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des \n\nLandgerichts vom 16. September 1996 fort. Darauf erhoben die Beklag-\n\nten am 9. Juli 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss \n\nvom 28. August 1997 zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstre-\n\nckung führte. Am 2. Dezember 1997 schlossen die Parteien im Verfahren \n\nder Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kläger \n\nauf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich \n\nwurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. Dezember 1997 \n\ngeschlossen, tatsächlich aber nicht widerrufen. Mit Rücksicht u.a. auf \n\ndas Verfahren über den Zugewinnausgleich der Mutter der Beklagten \n\nreichten die Kläger im vorliegenden Verfahren erst am 15. Dezember \n\n2000 die bezifferte Zahlungsklage beim Landgericht ein. \n\n16 \n\nb) Danach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Be-\n\nschluss des Landgerichts vom 16. September 1996, spätestens aber die \n\nBeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1997 \n\nseien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbre-\n\nchung der Verjährung geendet und die Verjährung neu begonnen habe. \n\nDenn die Kläger haben auch nach dem Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhe-\n\nbung der Vollstreckungsgegenklage durch die Beklagten. Ob die Kläger \n\nVollstreckungsmaßnahmen betrieben oder sich gegenüber dieser Voll-\n\nstreckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der \n\nAbwehr der auf Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ge-\n\nrichteten Klage aus § 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die \n\nKläger genügend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangswei-\n\nsen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren ti-\n\ntulierten Ansprüche bestehen. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz \n\nErhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen \n\nvorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen \n\ndiese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weite-\n\nre Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung \n\nder Verjährung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). Für die Unter-\n\nbrechung der Verjährung kommt es auch nicht - wie die Revision meint - \n\ndarauf an, ob das Ziel der Kläger, die Vollstreckung fortzusetzen, be-\n\nrechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt viel-\n\nmehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet er-\n\nscheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein \n\nzu enger Maßstab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg \n\nführt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urteile vom 17. Oktober \n\n1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR \n\n19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). \n\n17 \n\nc) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndie Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls bis zum 16. Dezember \n\n1997 angedauert. An diesem Tage lief die Widerrufsfrist des im Verfah-\n\nren der von den Beklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage ge-\n\nschlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch für die \n\nKläger die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Ab-\n\nweisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstre-\n\nckung weiterführen zu können. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, \n\nob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder auflösende Bedingung \n\ndes Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des \n\nVergleichs davon ab, dass weder die Beklagten noch die Kläger einen \n\nrechtzeitigen Widerruf erklärten. Das Absehen von einem Widerruf be-\n\nruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem \n\nProzessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die Führung und Erledigung \n\ndes Rechtsstreits knüpfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Zöller/Greger, ZPO \n\n25. Aufl. vor § 128 Rdn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs \n\nbeendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und \n\nschloss zugleich die Vollstreckung der Kläger aus dem im vorliegenden \n\nVerfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiter-\n\nbetreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der \n\nKläger auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Ver-\n\nhalten, das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist, \n\nwar also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. Dezember \n\n1997. Zumindest ist den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen \n\nerkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren \n\nder Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urtei-\n\nle vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2; \n\nvom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2). \n\n18 \n\nd) Ist mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der \n\nVollstreckungsgegenklage die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB \n\nerneut in Lauf gesetzt worden (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), wurde sie \n\njedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am \n\n15. Dezember 2000 unterbrochen. Insoweit rügt die Revision, dieser Kla-\n\ngeantrag, der den Beklagten erst am 21. Februar 2001 zugestellt worden \n\nist, habe zunächst vom Landgericht nicht zugeordnet werden können, \n\nweil die Kläger das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das Land-\n\ngericht hat deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2001 bei den Klägern \n\nnachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht \n\nangenommen werden, die Kläger hätten den Stillstand des Verfahrens \n\nschon am 15. Dezember 2000 beendet. Indessen waren die Kläger nicht \n\nverpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegen-\n\nden Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die \n\nbei Anlegung nicht zu enger Maßstäbe dazu bestimmt und geeignet er-\n\nscheint, den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Wei-\n\nterbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshand-\n\nlung tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73, \n\n8, 11; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; \n\nvom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). Insbe-\n\nsondere bedarf es für die Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB a.F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird \n\ndas Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben \n\n(BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - NJW 1984, 2102 un-\n\nter II 2 b; vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - NJW-RR 1994, 514 un-\n\nter 3). Hier lag die Verantwortung für das weitere Betreiben des Verfah-\n\nrens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. Dezember 2000 zu-\n\nnächst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des \n\nVerfahrens beendet. \n\n19 \n\nMithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche \n\nder Kläger nicht verjährt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach ge-\n\nrechtfertigt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.02.2004 - 26 O 20494/91 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.03.2005 - 18 U 3263/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__93-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/iv-zr-93-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2066","ref_norm":"2066","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2091","ref_norm":"2091","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2093","ref_norm":"2093","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__93-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__93-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/iv-zr-93-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__93-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:29.267062+00:00"}}