{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__89-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"IV ZR 89/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klag- frist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Pro- zess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241). 2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Beru- fungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch. 3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versi- cherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 89/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3 \n\n1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klag-\nfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den \nFristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Pro-\nzess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit \nnicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR \n90/57 - NJW 1959, 241). \n\n2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Beru-\nfungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) \nVerzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein \nRechtsmissbrauch. \n\n3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versi-\ncherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05 - OLG Braunschweig \n LG Göttingen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehal-\n\ntenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Ende September 2001 \n\nzeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an und beantragte des-\n\nhalb im Oktober 2001 Versicherungsleistungen. Die Beklagte erklärte mit \n\nSchreiben vom 17. Dezember 2001 den Rücktritt vom Versicherungsver-\n\ntrag, den sie mit weiterem Schreiben vom 1. März 2002, welches dem \n\nKläger am 7. März 2002 zuging, damit begründete, der Kläger habe bei \n\nBeantragung des Versicherungsvertrages mehrere Krankenhausaufent-\n\nhalte und eine neunjährige psychiatrische Betreuung verschwiegen. In \n\ndem Schreiben heißt es weiter: \n\n\"Da die verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die \nGeltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-\nZusatzversicherung sind, treten wir … von der Berufsunfä-\nhigkeits-Zusatzversicherung zurück … \n\nSollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden \nsein, so müssten Sie Ihre vermeintlichen Ansprüche inner-\nhalb einer Frist von 6 Monaten - gerechnet ab Zugang dieses \nSchreibens - gerichtlich gegen uns geltend machen. Ver-\nsäumen Sie diese Frist, so sind wir gemäß § 12 III Versiche-\nrungsvertragsgesetz allein schon wegen des Fristablaufs von \nder Verpflichtung zur Leistung frei.\" \n\n2 \n\nMit einem am 5. September 2002 beim Landgericht seines Wohn-\n\nortes eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger Prozesskosten-\n\nhilfe für eine Klage gegen die Beklagte. Der Vorsitzende der mit dem An-\n\ntrag befassten Zivilkammer wies den Kläger am 9. September 2002 auf \n\ndie örtliche Zuständigkeit des für den Sitz der Beklagten zuständigen \n\nLandgerichts hin. In dem Schreiben wird deshalb ein \"Abgabeantrag\" an-\n\ngeregt. Es schließt mit dem Hinweis: \n\n\"Für die Wahrung der 6-Monatsfrist ist der Eingang Ihrer An-\nträge bei dem hiesigen Gericht ausschlaggebend.\" \n\n3 \n\nAuf Antrag des Klägers wurde die Sache sodann an das für den \n\nSitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht abgegeben. Dieses \n\nforderte den Kläger mit Schreiben vom 20. September 2002 zunächst \n\nauf, Vertragsunterlagen und Schriftwechsel der Parteien als Anlagen \n\nnachzureichen, sowie den amtlichen Vordruck über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt vorzulegen. Bei Gericht einge-\n\nhend am 11. Oktober 2002 reichte der Kläger den ausgefüllten Vordruck \n\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Mit \n\nSchreiben vom 24. Januar 2003 stellte das Landgericht dem Kläger Pro-\n\nzesskostenhilfe für den Fall in Aussicht, dass er einen konkreten Klagan-\n\ntrag mitteile, und empfahl dem Kläger, nunmehr einen Rechtsanwalt mit \n\nseiner Vertretung zu beauftragen, der im Prozesskostenhilfeverfahren \n\nbeigeordnet werden könne. Die daraufhin beauftragten Rechtsanwälte \n\nzeigten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003 die Vertretung des Klägers \n\nan und nahmen Mitte Februar 2003 Akteneinsicht. Mit Verfügung vom \n\n14. April 2003 forderte das Landgericht die Rechtsanwälte zur Einrei-\n\nchung eines Klagentwurfes bis zum 9. Mai 2003 auf. Am 9. Mai 2003 \n\nwurde der Entwurf vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 bewilligte \n\ndas Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe. Die daraufhin am \n\n4. Juni 2003 bei Gericht eingereichte Klagschrift wurde der Beklagten am \n\n12. Juni 2003 zugestellt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Rücktritt der \n\nBeklagten vom Versicherungsvertrag für wirksam erachtet und die Klage \n\nabgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte auf die Nicht-\n\neinhaltung der Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung des Klägers deshalb zurückgewiesen. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Ob die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetre-\n\nten ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen und stattdessen ange-\n\nnommen, sie sei bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Im Schrei-\n\nben vom 1. März 2002 habe sie die vom Kläger erhobenen Ansprüche \n\nendgültig abgelehnt und ihn ausreichend über die Rechtsfolgen des § 12 \n\nAbs. 3 VVG belehrt. \n\n7 \n\nDa die Frist des § 12 Abs. 3 VVG eine materielle Ausschlussfrist \n\nsei, sei sie vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu \n\nbeachten. Darauf komme es hier aber letztlich nicht an, weil sich die Be-\n\nklagte in zweiter Instanz auch auf die Versäumung der Klagfrist berufen \n\nhabe und § 531 Abs. 2 ZPO der Berücksichtigung dieses unstreitigen \n\nParteivorbringens nicht entgegenstehe. Unstreitig seien insoweit nicht \n\nnur die Berufung auf § 12 Abs. 3 VVG, sondern auch die Prozesstatsa-\n\nchen, auf die sich die Beklagte dabei stütze. \n\n8 \n\nDas Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sei zwar zunächst \n\nnoch innerhalb der 6-Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG bei Gericht einge-\n\ngangen, doch wahre ein Prozesskostenhilfegesuch die Frist im Ergebnis \n\nnur dann, wenn der Versicherungsnehmer nachfolgend alles ihm Zumut-\n\nbare veranlasse, damit es \"demnächst\" im Sinne von § 270 ZPO a.F. zu \n\neiner Zustellung der Klage komme. Schuldhafte Versäumnisse seines \n\nRechtsanwalts müsse er sich dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen \n\nlassen. Hier sei eine erhebliche und schuldhafte Verzögerung des Pro-\n\nzesskostenhilfeverfahrens - und damit auch der Klagzustellung - dadurch \n\neingetreten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Akten-\n\neinsicht Mitte Februar 2003 den Klagentwurf nicht alsbald, sondern erst \n\naufgrund der Verfügung des Landgerichts vom 14. April 2003 am 9. Mai \n\n2003 eingereicht habe. \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\n10 \n\n1. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte mit ihrem \n\nSchreiben vom 1. März 2002 die vom Kläger zuvor erhobenen Ansprüche \n\nauf Versicherungsleistungen abgelehnt, so dass der Anwendungsbereich \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG eröffnet ist. Zwar wird in dem Schreiben vorwie-\n\ngend der schon mit vorangegangenem Schreiben vom 17. Dezember \n\n2001 erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \n\nnäher begründet. Die Beklagte hat aber auch klar zum Ausdruck ge-\n\nbracht, dass die \"verschwiegenen Umstände jetzt wesentlich für die Gel-\n\ntendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzver-\n\nsicherung\" seien. Verbunden mit der nachfolgenden Belehrung, nach der \n\nder Kläger seine \"vermeintlichen Ansprüche\" - und nicht etwa Einwen-\n\ndungen gegen den Rücktritt - innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG \n\ngerichtlich geltend machen müsse, konnte ein verständiger Versiche-\n\nrungsnehmer das Schreiben nur dahin verstehen, dass darin nicht nur \n\nder Rücktritt begründet, sondern zugleich der erhobene Anspruch auf \n\nVersicherungsleistungen infolge des Rücktritts zurückgewiesen werden \n\nsollte. Gegen die von der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung nach \n\n§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG bestehen keine rechtlichen Bedenken. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Der Kläger hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt. \n\na) Das Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten ist ihm am \n\n7. März 2002 zugegangen. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG lief deshalb \n\nam 7. September 2002 ab. Vor Fristablauf hat der Kläger seine Ansprü-\n\nche nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht. \n\n13 \n\nb) Zwar kann für die gerichtliche Geltendmachung auch die Einrei-\n\nchung eines Prozesskostenhilfegesuchs genügen (vgl. dazu BGHZ 98, \n\n295, 300 f.). Doch wahrt dieses eine gesetzliche Frist nach ständiger \n\nRechtsprechung nur dann, wenn es vor Fristablauf in ordnungsgemäßer \n\nForm bei Gericht eingeht (vgl. für die Wiedereinsetzung nach der Ver-\n\nsäumung von Rechtsmittelfristen: BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 \n\n- XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548 unter II 2; vom 12. Februar 2003 - XII \n\nZR 232/02 - FamRZ 2003, 668 und ständig; für die Unterbrechung und \n\nHemmung der Verjährung: BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom \n\n8. März 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642; vom 29. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 26/03 - FamRZ 2004, 177 unter II 1; für die Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG: BGHZ 98 aaO und Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 17/88 - NJW-\n\nRR 1989, 675 unter 1). Dazu gehört gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, \n\ndass dem Gesuch der ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird (BGH, Beschlüsse vom \n\n19. Mai 2004 aaO m.w.N.; vom 31. August 2005 - XII ZR 116/05 - unter II \n\n2 b). \n\n14 \n\nc) Daran fehlt es hier. Der Kläger hat den ausgefüllten Vordruck \n\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach ge-\n\nrichtlicher Aufforderung am 11. Oktober 2002 - und damit nach dem \n\nschon am 7. September 2002 eingetretenen Fristablauf - zur Akte nach-\n\ngereicht. Zuvor hatte er zwar bereits einen Leistungsbescheid der zu-\n\nständigen Sozialbehörde über ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt \n\nund Mietzuschuss nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vor-\n\ngelegt. Auch dieser Bescheid war aber für sich allein zur ordnungsgemä-\n\nßen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht \n\nausreichend und überdies erst mit Schriftsatz vom 12. September 2002 \n\n- und damit ebenfalls nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG - bei \n\nGericht eingegangen. \n\n15 \n\nd) Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob daran festzu-\n\nhalten sei, dass ein (ordnungsgemäßes) Prozesskostenhilfegesuch die \n\nFrist des § 12 Abs. 3 VVG nur dann wahre, wenn der Versicherungs-\n\nnehmer alles ihm Zumutbare für eine Klagzustellung \"demnächst\" unter-\n\nnehme (BGHZ 98, 295, 301; OLG Düsseldorf ZfS 2004, 477; Prölss in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 64 m.w.N.), kommt es danach \n\nnicht mehr an. Ebenso wenig ist es für die Entscheidung noch von Be-\n\ndeutung, dass das vom Kläger zunächst angerufene Landgericht seines \n\nWohnortes mit dem Hinweis, für die Wahrung der 6-Monatsfrist sei der \n\nEingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht \"ausschlaggebend\", \n\ndem Kläger den Blick darauf verstellt haben kann, dass er (auch bei ei-\n\nnem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuch) gehalten gewesen \n\nwäre, im Weiteren für die baldige Zustellung (\"demnächst\") durch zumut-\n\nbare Anstrengungen Sorge zu tragen. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um zunächst \n\ndie Frage zu klären, ob die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 \n\nAbs. 3 VVG nur dann eintritt, wenn sich der Versicherer im Prozess dar-\n\nauf beruft (so BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW \n\n1959, 241; OLG Hamm r+s 1991, 361; ÖOGH SZ 56/23; Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32) oder ob der Ablauf einer vom \n\nVersicherer nach § 12 Abs. 3 VVG ordnungsgemäß in Lauf gesetzten \n\nFrist vom Gericht von Amts wegen beachtet werden muss (so u.a. Prölss \n\nin Prölss/Martin aaO Rdn. 45 m.w.N.; Gruber in BK, VVG § 12 Rdn. 45 \n\nm.w.N.; KG VersR 1984, 977). \n\n17 \n\na) Der Senat hält daran fest, dass die Berufung auf den Fristablauf \n\nzur Disposition des Versicherers steht (BGH aaO). Daraus folgt, dass \n\ndas Gericht den Fristablauf nur dann zu beachten hat, wenn sich der \n\nVersicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Denn die Frist des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG ist allein im Interesse des Versicherers geschaffen; ihm \n\nallein überlässt es das Gesetz, ob und wann er die Frist durch seine - mit \n\neiner Rechtsfolgenbelehrung verbundene - Erklärung in Lauf setzt. Ihm \n\nsteht es auch danach noch offen, die in Lauf gesetzte Frist nachträglich \n\ndurch einseitige Erklärung zu verlängern (vgl. dazu Römer aaO; Schle-\n\ngelmilch in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-\n\nbuch § 21 Rdn. 150) oder auch erneut in Lauf zu setzen. Es ist deshalb \n\nSache des Versicherers, im gerichtlichen Verfahren klarzustellen, dass \n\ner sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen will; eine \n\nPrüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht. \n\n18 \n\nb) Im Ergebnis kommt es darauf hier aber nicht einmal an, weil \n\nsich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Ablauf der nach § 12 Abs. 3 \n\nVVG gesetzten Frist berufen hat und ihr diese Verteidigung weder wegen \n\nprozessualer Verspätung noch infolge eines Verzichts oder wegen \n\nRechtsmissbrauchs abgeschnitten war. \n\n19 \n\naa) Zu Recht hat das Berufungsgericht die erst in zweiter Instanz \n\nnachgeholte Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Klagfrist zuge-\n\nlassen. § 531 Abs. 2 ZPO stand dem insoweit unstreitigen Vorbringen \n\nder Beklagten nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX \n\nZR 229/03 - WM 2005, 99 unter II 2). Unstreitig waren hier sowohl der \n\nUmstand, dass sich die Beklagte in zweiter Instanz auf den Fristablauf \n\nberufen wollte, als auch die aus der Akte ersichtlichen Prozesstatsachen, \n\naus denen sich die Fristversäumnis des Klägers ergibt. \n\n20 \n\nbb) Im Übrigen gilt: Der Versicherer kann sich so lange auf den \n\nsich aus § 12 Abs. 3 VVG für ihn ergebenden Rechtsvorteil berufen, wie \n\ner ihn nicht verloren hat. Allein der Beginn eines Rechtsstreits über den \n\nvom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch auf Versicherungsleis-\n\ntungen kann den Rechtsverlust, der nach materiellem Recht zu beurtei-\n\nlen ist, nicht herbeiführen (vgl. für das Berufen auf Obliegenheitsverlet-\n\nzungen Römer aaO § 6 Rdn. 140). \n\n21 \n\n(1) Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, \n\nes könne ohne weiteres als Verzicht des Versicherers auf die sich aus \n\n§ 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit verstanden werden, wenn \n\ner sich in Kenntnis der Fristüberschreitung im Rechtsstreit erster Instanz \n\nnicht darauf berufe (so z.B. OLG Saarbrücken r+s 1994, 196, 197; OLG \n\nKoblenz VersR 1982, 260; ähnlich für Obliegenheitsverletzungen: OLG \n\nDüsseldorf VersR 1993, 425; a.A. OLG Schleswig VersR 1994, 169 mit \n\nzust. Anm. Schmalzl, VersR 1994, 853), ist nicht zu folgen. \n\n22 \n\nDer Verzicht ist eine rechtsgestaltene Willenserklärung, mit der der \n\nErklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt \n\neinen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen vor-\n\naus. Insoweit ist das Gebot einer interessegerechten Auslegung in be-\n\nsonderem Maße zu beachten (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR \n\n91/00 - WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Hat der Erklärende eine ihm \n\ngünstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, \n\ndass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (BGH aaO m.w.N.). Ein \n\nVerzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nim Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH Urteil vom 16. November 1993 \n\n- XI ZR 70/93 - WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein still-\n\nschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Ver-\n\nhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der \n\nWille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben \n\n(BGH aaO). Es müssen dann zum Schweigen ganz besondere Umstände \n\nhinzutreten, denen der Erklärungsgegner einen solchen Aufgabewillen \n\nentnehmen kann. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden \n\nVerzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv \n\ndafür zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR \n\n356/00 - WM 2001, 1387 unter II 1 b). \n\n23 \n\nNach diesen Maßstäben kann allein der Umstand, dass sich ein \n\nVersicherer im Rechtsstreit erster Instanz trotz vorangegangener Frist-\n\nsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG (noch) nicht auf dessen Rechtsfolge be-\n\nruft, nicht als Verzicht verstanden werden, denn der Versicherer kann \n\nsich aus unterschiedlichen Gründen so verhalten. Er kann beispielsweise \n\nvorrangig die Klärung anderweitiger Fragen bezwecken oder glauben, \n\nden Rechtsstreit auch aus anderen Gründen zu gewinnen (so zutreffend \n\nOLG Hamm VersR 1995, 819). Er kann ferner im Zweifel darüber sein, \n\nob die gerichtliche Geltendmachung der vom Versicherungsnehmer er-\n\nhobenen Ansprüche den rechtlichen Anforderungen an die Rechtzeitig-\n\nkeit genügt. Ein anderes Verständnis seines Verhaltens kommt nur dort \n\nin Betracht, wo besondere Umstände hinzutreten, aus denen mit ausrei-\n\nchender Sicherheit auf einen Rechtsaufgabewillen geschlossen werden \n\nkann. \n\n24 \n\n25 \n\nSolche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch \n\nsonst ersichtlich. \n\n(2) Auch der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs kann nicht allein \n\ndaran geknüpft werden, dass sich die Beklagte erst in zweiter Instanz auf \n\nden Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen hat. \n\n26 \n\nSoweit zur Prüfung der Leistungsfreiheit streitiger Parteivortrag be-\n\nrücksichtigt werden muss, ergibt sich ein ausreichendes Korrektiv für die \n\nspäte Geltendmachung aus den Präklusionsvorschriften der Zivilpro-\n\nzessordnung. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB kann erst \n\ndann gegeben sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet \n\nsind, ein Vertrauen des Versicherungsnehmers darauf zu begründen, der \n\nVersicherer werde trotz vorangegangener Fristsetzung und Rechtsfol-\n\ngenbelehrung die ihm daraus erwachsenden Rechtsvorteile nicht mehr in \n\nAnspruch nehmen. Dass der Versicherer sich gegen den erhobenen An-\n\nspruch auf Versicherungsleistungen zunächst mit anderen Verteidi-\n\ngungsmitteln zur Wehr setzt, begründet für sich genommen ein solches \n\nVertrauen nicht. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch der \n\nAnnahme eines Verzichts des Versicherers entgegenstehen. \n\n27 \n\n(3) Der Senat hat schließlich erwogen, ob § 12 Abs. 3 VVG dahin \n\nauszulegen ist, dass der Versicherer verpflichtet sei, die Versäumung ei-\n\nner zuvor gesetzten Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu ma-\n\nchen. Dafür könnte allenfalls sprechen, dass der Gesetzgeber mit der \n\nRegelung den Zweck verfolgt hat, im Interesse des Versicherers eine \n\nschnelle und endgültige Klärung herbeizuführen, ob eine Leistungsab-\n\nlehnung Bestand hat, und dem Versicherer so die Übersicht über seine \n\nVerbindlichkeiten zu erleichtern (vgl. dazu Prölss, aaO § 12 Rdn. 21 \n\nm.w.N.; Römer, aaO § 12 Rdn. 32). \n\n28 \n\nDer Versicherer setzt sich zu diesem Normzweck aber nicht in Wi-\n\nderspruch, wenn er sich im Prozess auf den Ablauf einer zuvor gesetzten \n\nKlagfrist erst in zweiter Instanz beruft. § 12 Abs. 3 VVG dient allein sei-\n\nnem Interesse und ist lediglich darauf gerichtet, nach einer Leistungsab-\n\nlehnung eine schnelle Entscheidung des Versicherungsnehmers darüber \n\nzu erzwingen, ob dieser seinen Anspruch gerichtlich geltend machen will \n\noder nicht. Kommt es zum Rechtsstreit, so weiß der Versicherer, dass \n\nseine Leistungsablehnung einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird. \n\nSein von § 12 Abs. 3 VVG geschütztes Informationsbedürfnis ist damit \n\nerfüllt. Eine Pflicht, den sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebenden Rechts-\n\nvorteil im Rechtsstreit umgehend geltend zu machen, lässt sich der Re-\n\ngelung nicht entnehmen, sie entspräche auch häufig nicht dem Interesse \n\ndes Versicherungsnehmers. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom - 2 O 540/02 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11.2004 - 3 U 232/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/iv-zr-89-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":30},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/iv-zr-89-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__89-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:27.855501+00:00"}}