{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__84-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 84/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AFB 87 § 11 Nr. 1 und 5 Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 84/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nAFB 87 § 11 Nr. 1 und 5 \n\nSoll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem \nVersicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, \nkein Anspruch auf die Neuwertspitze zu. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Dezember 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n8. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger fordert von der Beklagten nach einem Brand, der Teile \n\neiner Lagerhalle zerstört hat, die Auszahlung weiterer Versicherungsleis-\n\ntungen. Die Beklagte hat den von Gutachtern festgestellten Zeitwert-\n\nschaden ersetzt. Der Kläger beabsichtigt nicht, das Gebäude wiederher-\n\nstellen zu lassen. Er fordert dennoch Neuwertentschädigung. \n\n2 \n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für \n\ndie Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde. Die Parteien streiten um die \n\nAuslegung des § 11 dieser Bedingungen, der auszugsweise wie folgt lau-\n\ntet: \n\n§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung \n\n1. Ersetzt werden \n\na) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles \nabhandengekommenen Sachen der Versicherungswert \n(§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; \n\nb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur-\nkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles \nzuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa ent-\nstandenen und durch die Reparatur nicht auszuglei-\nchenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi-\ncherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-\nrungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, so-\nweit durch die Reparatur der Versicherungswert der \nSache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar \nvor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. … \n\n5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a) der Versiche-\nrungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den \nTeil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden \n(Abs. 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und so-\nbald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi-\ncherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädi-\ngung verwenden wird, um \n\na) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der \n\nbisherigen Stelle wiederherzustellen; ... \n\nb) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die \nzerstört worden oder abhandengekommen sind, in \ngleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand \nwiederzubeschaffen; ... \n\nc) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die \n\nbeschädigt worden sind, wiederherzustellen. \n\nDer Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-\nkommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1 b, Nr. 2 b und Nr. 5 \nfestgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten \neiner Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die \nReparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert \nunmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wür-\nde. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht die Sache insgesamt an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Dabei geht es ebenso wie das Landgericht davon \n\naus, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze unbegründet sei. Soweit \n\nder Kläger hilfsweise einen höheren als den von der Beklagten erstatte-\n\nten Betrag als Zeitwert verlangt, führt das Oberlandesgericht aus, das \n\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Mit der Revision \n\nmacht der Kläger geltend, auf den Verfahrensfehler hinsichtlich der \n\nHilfsbegründung, der zur Zurückverweisung geführt habe, komme es \n\nnicht an, weil das Oberlandesgericht bei richtiger Anwendung des mate-\n\nriellen Rechts dem Kläger den Anspruch auf die Neuwertspitze habe zu-\n\nbilligen müssen. Deshalb sei das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuhe-\n\nben und dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattzugeben. Im Üb-\n\nrigen hält auch die Revision die Entscheidung des Landgerichts zur Höhe \n\ndes Zeitwertschadens für fehlerhaft. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision ist zulässig. Der Kläger hat die Anwendung des § 538 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt. Denn eine Rüge zu \n\ndieser Vorschrift kann zulässigerweise auch so lauten, dass die nach \n\ndieser Vorschrift ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung \n\n(verfahrens-)fehlerhaft sei, weil das Berufungsgericht bei korrekter An-\n\nwendung des materiellen Rechts selbst in der Sache hätte entscheiden \n\nmüssen, mithin für ein Vorgehen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels \n\nEntscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensverstoßes \n\nüberhaupt kein Raum bestanden habe (BGH, Beschluss vom 18. Februar \n\n1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 unter 2 b; Urteil vom 19. März \n\n2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 1). Die Revision hat aber \n\nin der Sache keinen Erfolg. \n\n5 \n\n1. Nach Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Bestimmung des \n\n§ 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87, wonach der Versicherungsnehmer den Teil der \n\nEntschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwirbt, wenn er \n\ndie Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes sicherstellt, \n\nauch auf den Fall, dass das Gebäude durch den Brand wie hier nicht \n\nvollständig, sondern nur teilweise zerstört worden ist und deshalb gemäß \n\n§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 die notwendigen Reparaturkosten bis \n\nzur Höchstgrenze des vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden \n\nVersicherungswertes zu ersetzen sind. Soweit dies im Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf (RuS 2002, 246 f.) anders gesehen worden \n\nist, hat sich das Landgericht der Kritik an diesem Urteil von Schirmer und \n\nClauß (RuS 2003, 1, 2 f.) angeschlossen. \n\n6 \n\n2. Dagegen meint die Revision unter Bezug auf das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf, dem Kollhosser (in Prölss/Martin, Versi-\n\ncherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 11 AFB 87 Rdn. 2) zustimmt, der \n\nWiederherstellungsvorbehalt in § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 sei grundsätz-\n\nlich nicht auf Reparaturschäden anwendbar, die in § 11 Nr. 1 Abs. 1 \n\nBuchst. b AFB 87 eine spezielle Regelung gefunden hätten. \n\n7 \n\n3. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung in § 11 Nr. 1 und \n\n5 AFB 87 im Ergebnis so zu verstehen wie die Bestimmungen in § 15 der \n\nAllgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88 und \n\nVGB 94), die den Senatsurteilen vom 13. Dezember 2000 (IV ZR \n\n280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a) und vom 18. Februar 2004 (IV ZR \n\n94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a) zugrunde lagen. Allerdings kommt \n\nes für die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmers an, der die AFB 87 durchsieht, also ohne einen Vergleich mit \n\nähnlichen Bedingungswerken und ohne versicherungsrechtliche Spezial-\n\nkenntnisse, aber aufmerksam, unter Berücksichtigung des erkennbaren \n\nSinnzusammenhangs und auch seiner eigenen Interessen (vgl. BGHZ \n\n123, 83, 85 und ständig). \n\n8 \n\na) § 11 Nr. 1 AFB 87 stellt für die Berechnung des zu leistenden \n\nErsatzes zunächst auf den Versicherungswert gemäß § 5 AFB 87 ab. \n\nNach § 5 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 ist Versicherungswert von Gebäuden \n\nder Neuwert im Sinne des ortsüblichen Neubauwertes einschließlich Ar-\n\nchitekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Soweit nach Buchst. b \n\nund c des § 5 Nr. 1 AFB 87 auch der Zeitwert oder der gemeine Wert als \n\nVersicherungswert in Betracht kommen, trifft dies auf den vorliegenden \n\nFall nicht zu. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer durch Versiche-\n\nrung des Neuwerts in die Lage versetzt, bei Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Gebäude an die Stel-\n\nle des brandgeschädigten zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor \n\ndem Brand unter dem Neuwert lag (vgl. BGHZ 137, 318, 326 f.). Unter-\n\nschieden wird in § 11 Nr. 1 Abs. 1 AFB 87 zwischen zwei Alternativen: \n\nIm Fall der vollständigen Zerstörung (oder des Abhandenkommens, \n\nBuchst. a der Klausel) wird als Versicherungswert im Sinne von § 5 AFB \n\n87 der Neuwert ersetzt, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles gegeben war. Im Fall einer Beschädigung (Buchst. b der Klausel) \n\nwerden die notwendigen Reparaturkosten ersetzt, allerdings höchstens \n\nbis zur Grenze des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles fest-\n\nzustellenden Neuwerts. \n\n9 \n\nb) Soweit § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 im zweiten Halbsatz \n\neine Kürzung der Reparaturkosten für den Fall vorschreibt, dass infolge \n\nder Reparatur der Neuwert höher geworden ist als vor dem Versiche-\n\nrungsfall, wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht \n\nentgehen, dass die Bestimmung nicht etwa von einem Vergleich des \n\nZeitwerts vor dem Versicherungsfall mit dem Neuwert nach Durchführung \n\nder Reparatur ausgeht, sondern von einem Vergleich des Neu(bau)wer-\n\ntes, wie er vor dem Versicherungsfall gegeben war, mit dem Neuwert \n\nnach Durchführung der Reparatur. Obwohl Letzterer meist dem Neuwert \n\nvor Eintritt des Versicherungsfalles entsprechen wird, kann er unter be-\n\nsonderen Umständen auch höher geworden sein etwa infolge einer tech-\n\nnisch neuartigen und darum höherwertigen Wiederherstellung durch die \n\nReparatur. § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 stellt klar, dass \n\nauch in solchen Sonderfällen der Neuwert vor Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers bleibt. \n\n10 \n\nDamit wird aber noch nichts zu dem Wertzuwachs gesagt, den das \n\nbrandgeschädigte Gebäude allein dadurch erfahren kann, dass bei sei-\n\nnem Wiederaufbau an die Stelle eines alten Hauses mit einem nach \n\nmöglicherweise langjähriger Abnutzung geringen Zeitwert schon durch \n\neine dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertige Reparatur, et-\n\nwa den Einbau eines neuen Dachstuhls, ein sehr viel höherwertiges Ob-\n\njekt tritt. Diese so genannte Neuwertspitze wird also keineswegs von \n\n§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 abgeschöpft, wie das Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf gemeint hat. \n\n11 \n\nc) Um diese Neuwertspitze geht es vielmehr erst in § 11 Nr. 5 \n\nAFB 87. Hier wird in Absatz 1 der Neuwert als der auch im vorliegenden \n\nFall maßgebliche Versicherungswert zu dem Zeitwertschaden in Bezug \n\ngesetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch \n\neinen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungs-\n\ngrad bestimmten Zustand (§ 5 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87). Durch \n\nden Versicherungsfall \"Brand\" wird der unmittelbar vor Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles bestehende Zeitwert vernichtet oder jedenfalls gesenkt. \n\nDas ist der Vermögensschaden, den der Gebäudeeigentümer tatsächlich \n\ndurch den Versicherungsfall erleidet. Über diesen Zeitwertschaden geht \n\naber eine wie hier am Neuwert ausgerichtete Ersatzleistung des Versi-\n\ncherers deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn sich die Entschädigung \n\nnicht unmittelbar nach dem Neuwert errechnet (wie im Fall des § 11 Nr. 1 \n\nAbs. 1 Buchst. a AFB 87), sondern die Reparaturkosten bis zur Höhe des \n\nNeuwerts maßgeblich sind (§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87). § 11 \n\nNr. 5 Abs. 1 AFB 87 spricht nur von der \"Entschädigung\" und umfasst \n\ndamit beide Alternativen. Bezüglich der Differenz, um die eine Entschä-\n\ndigung nach dem Neuwert den Zeitwertschaden übersteigt, erwirbt der \n\nVersicherungsnehmer den Anspruch auf die versprochene Leistung des \n\nVersicherers nach § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 erst, wenn er die Wieder-\n\nherstellung der Gebäude oder beschädigten Grundstücksbestandteile in \n\ngleicher Art und Zweckbestimmung sicherstellt. \n\n12 \n\nd) Insoweit handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungs-\n\nklausel (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 97 Rdn. 8). Ihr \n\nnahe liegender und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-\n\nkennbarer Zweck besteht darin, betrügerische Eigenbrandstiftungen zu \n\nverhindern, durch die sich ein Versicherungsnehmer für ein wertlos ge-\n\nwordenes Gebäude dessen vollen Neuwert zu freier Verfügung beschaf-\n\nfen könnte (vgl. Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8 m.w.N.). Weder nach dem \n\nSinn noch nach dem Wortlaut dieser Klausel kommt es darauf an, ob das \n\nversicherte Gebäude durch den Brand total zerstört oder nur beschädigt \n\nworden ist. Zwar unterscheidet § 11 Nr. 5 Abs. 1 zu Buchst. a, b und c \n\nAFB 87 unter anderem zwischen Gebäuden, Grundstücksbestandteilen, \n\ndie zerstört worden sind, und Grundstücksbestandteilen, die nur beschä-\n\ndigt worden sind. Das mag an die in § 11 Nr. 1 Abs. 1 zu Buchst. a und b \n\nAFB 87 getroffene Unterscheidung erinnern. Der Wiederherstellungsvor-\n\nbehalt als Voraussetzung für den Anspruch auf die Neuwertspitze gilt \n\naber gleichermaßen für Gebäude und Gebäudebestandteile, und zwar \n\nauch, wenn es nur um Beschädigungen und nicht um einen Totalschaden \n\ngeht. Die Auffassung der Revision, § 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c AFB 87 \n\ngewähre die volle Erstattung der Reparaturkosten unabhängig davon, ob \n\ndie Reparatur tatsächlich ausgeführt worden sei, ist mit dem Wortlaut \n\ndieser Klausel nicht zu vereinbaren. Sie lässt den verständigen Versiche-\n\nrungsnehmer vielmehr nicht im Zweifel darüber, dass der Wiederherstel-\n\nlungsvorbehalt auch auf den Fall der Geltendmachung von Reparatur-\n\nkosten bis zur Höhe des Neuwerts anzuwenden ist. Es wäre nicht einzu-\n\nsehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollständiger Zerstörung \n\ndes Gebäudes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstel-\n\nlung verlangen kann, wenn er bei fast vollständiger Zerstörung, die aber \n\nnur als Beschädigung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden ü-\n\nbersteigenden Reparaturkosten ganz unabhängig von einer Wiederher-\n\nstellung verlangen könnte! \n\n13 \n\ne) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus § 11 Nr. 5 Abs. 2 \n\nSatz 2 AFB 87. Im ersten Satz des Absatzes 2 dieser Klausel wird auf \n\ndie anderweit näher geregelte Feststellung des Zeitwertschadens hinge-\n\nwiesen, um den es auch im Folgenden geht. Im zweiten Satz ist be-\n\nstimmt, dass die zu ersetzenden Reparaturkosten bei beschädigten Sa-\n\nchen um den Betrag gekürzt werden, um den der Zeitwert infolge der \n\nReparatur gegenüber dem Zeitwert vor dem Versicherungsfall erhöht \n\nwürde. Der Sinn dieses zweiten Satzes erschließt sich dem durchschnitt-\n\nlichen Versicherungsnehmer erst nach Vorüberlegungen: Es geht um den \n\nErsatz von Reparaturkosten. Sie sind für die Höhe der Ersatzleistung des \n\nVersicherers gemäß § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 bei Beschädi-\n\ngungen von Bedeutung, soweit sie den Neuwert unmittelbar vor Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles nicht übersteigen. Der Ersatz von Reparaturkos-\n\nten als Entschädigung wird, soweit er den Zeitwertschaden übersteigt, in \n\n§ 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a und c AFB 87 weiter davon abhängig ge-\n\nmacht, dass die Wiederherstellung der Gebäude oder beschädigten \n\nGrundstücksbestandteile sichergestellt ist. Fehlt es daran, kommt ein Er-\n\nsatz der Reparaturkosten lediglich in Höhe des Zeitwertschadens in Be-\n\ntracht, also des Schadens, der sich aus der Verschlechterung des unmit-\n\ntelbar vor dem Versicherungsfall bestehenden Zeitwerts durch den Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles ergibt. Insoweit stellt nun § 11 Nr. 5 Abs. 2 \n\nSatz 2 AFB 87 klar: Wenn die Reparatur, die vom Versicherungsnehmer \n\nnicht durchgeführt werden soll, aber für die Höhe der Ersatzleistung des \n\nVersicherers maßgebend ist, im Fall ihrer Durchführung zu einer Erhö-\n\nhung des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen \n\nZeitwerts führen würde, kann der Versicherer seine Ersatzleistung um \n\ndiesen fiktiven Erhöhungsbetrag kürzen (so auch Kollhosser, aaO § 97 \n\nRdn. 13; Schirmer/Clauß, aaO). Damit bleibt der Zeitwert vor Eintritt des \n\nVersicherungsfalles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers. \n\n14 \n\nDie Verwendung des Wortes \"würde\" in § 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 \n\nAFB 87 zeigt an, dass eine Durchführung der Reparatur gerade nicht \n\nvorausgesetzt wird. Aus diesem von der Revision hervorgehobenen Um-\n\nstand ergibt sich aber nicht, dass es für den Ersatz der Reparaturkosten, \n\nauch soweit sie über den Zeitwertschaden hinausgehen, gegen den \n\nWortlaut des § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 auf die Sicherung der Wiederher-\n\nstellung nicht ankäme. \n\n15 \n\nDanach haben die Vorinstanzen dem Kläger mit Recht keinen An-\n\nspruch auf die Neuwertspitze zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung \n\nwendet sich die Revision nicht gegen eine Zurückverweisung und damit \n\ngegen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Höhe \n\ndes Zeitwerts. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 23 O 5920/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 U 3580/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-84-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:09.006207+00:00"}}