{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__72-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 72/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 72/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 3. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 22. Februar 2005 zugelassen. \n\nDas angefochtene Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen, das auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zu entscheiden hat. \n\nStreitwert \n\nfür die Nichtzulassungsbeschwerde: bis \n\n750.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus § 2287 BGB im We-\n\nsentlichen auf Herausgabe von Grundstücken in Anspruch. Die Eltern \n\nder Beklagten errichteten am 14. März 1995 ein gemeinschaftliches Tes-\n\ntament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und \n\nu.a. weiter bestimmten: \n\nAls Nacherben setzen wir ein: \n\n1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der \n\nPflichtteil angeboten werden. \n\n2) Unsere Nichte [Klägerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten \n\nNachlasses erhalten und \n\n3) unsere Nichte [Klägerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des \n\ngesamten Nachlasses erhalten. \n\nSollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht an-\ntreten, ...erhält jede Nichte die Hälfte des gesamten Nachlas-\nses. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Mutter starb am 30. Januar 1997. Der Vater schenkte der Be-\n\nklagten mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht er-\n\nerbten Vermögen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Kläge-\n\nrinnen verlangen, und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er \n\nstarb am 7. Februar 1999. \n\nDie Vorinstanzen legen das Testament dahin aus, dass die Kläge-\n\nrinnen von den Eltern der Beklagten wechselbezüglich und damit bin-\n\ndend je zur Hälfte als Nacherbinnen nach der Mutter der Beklagten und \n\nals Schlusserbinnen nach deren Vater eingesetzt worden sind. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke \n\nZug-um-Zug gegen Zahlung von 617.826,83 € verurteilt sowie festge-\n\nstellt, dass die Beklagte von den Klägerinnen nicht die Zahlung der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nSchenkungsteuer aus dem Nachlass verlangen könne. Gegen dieses Ur-\n\nteil wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Die Beklagte macht \n\nmit Recht eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches \n\nGehör geltend (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n1. Die Beklagte hat unter Berufung auf ihren Ehemann als Zeugen \n\nvorgetragen, ihr Vater habe u.a. bei der Beurkundung der Schenkung am \n\n16. Mai 1997 berichtet, er habe nie Anlass gehabt, die Klägerinnen \n\n- Nichten seiner Ehefrau - zu bedenken; er habe das gemeinschaftliche \n\nTestament nur unterschrieben, weil seine Ehefrau ihm gedroht habe, sich \n\ndas Leben zu nehmen, wenn er nicht unterschreibe. Der Vater habe das \n\nTestament deshalb zwar nicht angefochten; das sei für die Frage, ob er \n\ndie Schenkung gemäß § 2287 BGB mit Beeinträchtigungsabsicht und un-\n\nter Missbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis vorgenommen ha-\n\nbe, aber ohne Bedeutung (vgl. Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2287 \n\nRdn. 17; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl., § 25 V 5 d Fn. 131; J. Mayer \n\nin Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. § 2287 \n\nRdn. 42; Spellenberg NJW 1986, 2531, 2534 f., 2537). Die Klägerinnen \n\nhaben dagegen vorgetragen, sie seien bei der Errichtung des gemein-\n\nschaftlichen Testaments anwesend gewesen; der Vater habe die Beklag-\n\nte zunächst überhaupt nicht erwähnen wollen, weil sie seit Jahren den \n\nKontakt zu den Eltern vermieden habe; erst auf den Vorschlag der Mutter \n\nhin hätten sich die Eltern ohne Druck einer Seite geeinigt, der Beklagten \n\nim Testament den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden anzubie-\n\nten. \n\n6 \n\nEine Beweisaufnahme hat dazu nicht stattgefunden. Das Beru-\n\nfungsgericht meint, die Beklagte könne nicht nachweisen, dass ihr Vater \n\nzur Anfechtung des Testaments berechtigt gewesen sei. Es lasse sich \n\nnicht feststellen, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem \n\ngemeinschaftlichen Testament bewegt worden sei. Dabei könne offen \n\nbleiben, ob der Erblasser - wie die Beklagte vorgetragen habe - mit der \n\nErbeinsetzung der Klägerinnen nur auf die Gefühle seiner kranken Ehe-\n\nfrau Rücksicht genommen habe. Auch wenn man von dem Vortrag der \n\nBeklagten ausgehe, lasse sich daraus keine widerrechtliche Drohung ab-\n\nleiten. \n\n7 \n\nDarin liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung \n\n(vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2002 - XI \n\nZR 183/01 - VersR 2003, 127 unter II 3 c). Das Berufungsgericht geht \n\nersichtlich und mit Recht von der Erheblichkeit des Beklagtenvortrags \n\naus (§§ 123 Abs. 1, 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Die Mutter der Beklagten \n\nsoll mit ihrer Drohung bewusst den Zweck verfolgt haben, den Vater zur \n\nAbgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (zur Abgrenzung vgl. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - FamRZ 1996, 605 \n\nunter 2). Dennoch hat das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme \n\ndurchgeführt. Das findet im Prozessrecht keine Stütze, sondern verletzt \n\nden Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht meint, wenn der Vater der Beklagten das Testament wirklich \n\nnur unter dem psychischen Druck seiner Ehefrau unterzeichnet habe, \n\nhätte nichts näher gelegen, als das Testament durch notarielle Erklärung \n\ngemäß § 2282 Abs. 3 BGB anzufechten, kommt es darauf vom Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts her, wonach der zur Anfechtung be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nrechtigte Erblasser, wenn er zum Nachteil des Vertragserben Vermögen \n\nverschenkt, weder seine \n\nlebzeitige Verfügungsbefugnis missbraucht \n\nnoch in Beeinträchtigungsabsicht handelt, rechtlich nicht an. Die Schen-\n\nkung ist hier auch innerhalb der seit dem Ende der behaupteten Zwangs-\n\nlage, d.h. seit dem Tod der Mutter, laufenden Anfechtungsfrist (§§ 124 \n\nAbs. 2, 2283 Abs. 2 BGB) erfolgt. Das Berufungsgericht wird deshalb die \n\nBeweisaufnahme nachzuholen haben. \n\n2. Im Übrigen greifen die Rügen der Beklagten gegen die Anwen-\n\ndung von § 2287 BGB (und damit auch gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsurteils, die Beklagte könne von den Klägerinnen nicht Freistellung \n\nvon der Schenkungsteuer verlangen,) nicht durch: \n\na) Das Berufungsgericht geht zwar nicht auf den Vortrag der Be-\n\nklagten ein, der Vater sei auch wegen eines Motivirrtums zur Anfechtung \n\ndes Testaments berechtigt gewesen (§§ 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Nach \n\nDarstellung der Beklagten hatte er sich über die Vorgänge bei Entste-\n\nhung des Testaments so aufgeregt, dass er mit den Klägerinnen nichts \n\nmehr zu tun haben wollte. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, \n\ndieser Vortrag weise darauf hin, dass dem Erblasser schon bei Testa-\n\nmentserrichtung klar gewesen sei, welche Auswirkungen seine Erklärung \n\nhatte. Mithin ist eine sich erst nachträglich als falsch erweisende Vorstel-\n\nlung des Vaters nicht schlüssig vorgetragen. Außerdem wäre die Anfech-\n\ntungsfrist der §§ 2082, 2283 BGB im Zeitpunkt der Schenkung bereits \n\nabgelaufen gewesen, die bindende Wirkung des gemeinschaftlichen Tes-\n\ntaments insofern also endgültig geworden. \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schenkung an die Be-\n\nklagte von einem Sinneswandel des Vaters gegenüber dem Testament \n\nausgegangen. Dabei hielt es für nahe liegend, dass auch der Vater sei-\n\nnen Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf die Klägerin-\n\nnen habe übertragen wollen, da die Eltern in den letzten acht Jahren zu-\n\nvor überhaupt keinen ernsthaften Kontakt zu der Beklagten gehabt und \n\nangenommen hätten, dass diese sogar den Pflichtteil ausschlagen könn-\n\nte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht ausdrück-\n\nlich erwogen, dass sich der Vater nach dem Tod seiner Ehefrau bei ei-\n\nnem Rechtsanwalt wegen des Testaments erkundigt und die Auskunft \n\nerhalten habe, die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur Hälfte als \n\nSchlusserbin eingesetzt worden. \n\n11 \n\nDaraus ergibt sich aber nicht, dass der Vater subjektiv ohne Be-\n\nnachteiligungsabsicht gehandelt habe, wie die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde geltend macht. Das Anwaltsschreiben nennt als Anlass für die \n\nerteilte Auskunft eine Frage des Vaters, ob eine Änderung des Testa-\n\nments zugunsten der Beklagten \"wirklich noch zulässig\" sei. Im An-\n\nschluss an die Auskunft, die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur \n\nHälfte eingesetzt, ist in dem Schreiben vermerkt, der Vater habe erklärt, \n\ndamit seien seine Sorgen zerstreut. Damit bestätigt das Anwaltsschrei-\n\nben, dass der Vater, der als Mitautor des Testaments selbst am besten \n\nwissen musste, welche Anordnungen von Todes wegen die Eltern hatten \n\ntreffen wollen, ursprünglich gerade nicht von einer Miterbenstellung der \n\nBeklagten ausgegangen ist. Er hat vielmehr wegen des bei ihm eingetre-\n\ntenen Sinneswandels den Rat des Anwalts gesucht, um einen Ausweg zu \n\nfinden. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, welche subjektiven \n\nVorstellungen der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen Bin-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\ndung hat, wenn nicht die am Schutz des Vertragserben orientierte Ausle-\n\ngung und Anwendung von § 2287 BGB gefährdet werden soll (BGHZ 83, \n\n44, 51). \n\n3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\na) Sollte die Beklagte ihre Behauptung, der Vater habe das ge-\n\nmeinschaftliche Testament aufgrund einer widerrechtlichen Drohung der \n\nMutter unterschrieben, nicht beweisen können, bleibt für den dann gege-\n\nbenen Anspruch aus § 2287 BGB der Pflichtteil der Beklagten zu berück-\n\nsichtigen. Insoweit macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht gel-\n\ntend, dass die Frage, ob die Klägerinnen Herausgabe der geschenkten \n\nImmobilien Zug-um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder aber nur \n\nZahlung des Betrages verlangen können, um den der Wert dieser \n\nGrundstücke den Pflichtteilsanspruch übersteigt, danach zu beantworten \n\nist, ob der Wert des Geschenks überwiegend herausgegeben werden \n\nmuss oder im Hinblick auf den Pflichtteil überwiegend der Beklagten ge-\n\nbührt (vgl. BGHZ 77, 264, 271 f.; 88, 269, 272 f.; MünchKomm-BGB/ \n\nMusielak, 4. Aufl. § 2287 Rdn. 22; Soergel/M. Wolf, aaO § 2287 Rdn. 25; \n\nStaudinger/Kanzleiter, BGB [1998] § 2287 Rdn. 26). Dieser für die ge-\n\nmischte Schenkung entwickelte Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn der \n\nvom Erblasser übertragene Gegenstand dem Empfänger nicht im Hin-\n\nblick auf eine Gegenleistung, sondern auf seinen Pflichtteilsanspruch \n\nzum überwiegenden Teil endgültig zusteht. Bisher ist das Berufungsge-\n\nricht von einem Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater in \n\nHöhe von 722.988,34 € ausgegangen; den Wert der beiden geschenkten \n\nImmobilien hat es mit dem Landgericht auf (1,75 Mio. und 775.000 DM =) \n\n1.291.012 € angesetzt. Danach können die Klägerinnen nur den Diffe-\n\nrenzbetrag beanspruchen. Bei einer solchen Sachlage stehen den Kläge-\n\nrinnen die Nutzungen, die die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters aus \n\nden geschenkten Grundstücken gezogen hat, nicht zu. \n\n14 \n\nb) Hinsichtlich der Eigentumswohnung, die die Eltern der Beklag-\n\nten am 11. Mai 1995 den Eheleuten E. geschenkt haben, hat \n\ndas Berufungsgericht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklag-\n\nten verneint, weil die Eltern mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht \n\nnachgekommen seien (§ 2330 BGB). Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Darstellung der \n\nFrau E. sei zu entnehmen, dass diese über 40 Jahre lang im \n\nHaushalt der Eltern der Beklagten \"überobligationsmäßige\" Hilfeleistun-\n\ngen erbracht und aufgrund des über Jahrzehnte gewachsenen Vertrau-\n\nensverhältnisses eine besondere Stellung im Haushalt eingenommen \n\nhabe. Das Alter und die Erkrankung der Eltern der Beklagten machten \n\nderen Wunsch erklärlich, die Eheleute E. in räumlicher Nähe \n\nzu wissen. Dem hält die Beklagte entgegen, von keiner Seite sei behaup-\n\ntet worden, dass auch der Ehemann E. wesentliche Dienst-\n\nleistungen erbracht habe; im Hinblick auf Frau E. sei in erster \n\nInstanz unter Beweisantritt vorgetragen worden, sie habe ihre Arbeits-\n\nstunden aufgeschrieben und sei dafür entlohnt worden. Mit diesem Vor-\n\nbringen setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. \n\n15 \n\nDas kann aber auf sich beruhen. Denn auch der Sachverhalt, von \n\ndem das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt die Anwendung \n\nvon § 2330 BGB nicht. Für die Frage, ob eine belohnende Schenkung, \n\ndie auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, sittlich geboten ist, \n\nkommt es nicht allein auf Gründe für die Dankbarkeit des Schenkers an, \n\nwie sie im Berufungsurteil genannt werden, sondern wesentlich auch \n\ndarauf, ob Gesichtspunkte der Versorgung des Beschenkten, etwa eine \n\nNotlage infolge der für den Schenker erbrachten Leistungen, das Aus-\n\nbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen ließe \n\n(vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - \n\nFamRZ 1986, 1079, 1080; ebenso zu § 534 BGB BGH, Urteil vom \n\n11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Dazu lassen sich \n\ndem Berufungsurteil und auch der vom Berufungsgericht zugrunde ge-\n\nlegten Erklärung der Frau E. keine Anhaltspunkte entnehmen. \n\n16 \n\nc) Soweit es schließlich um den Pflichtteilsanspruch der Beklagten \n\nnach ihrer vorverstorbenen Mutter geht, hat sich das Berufungsgericht \n\nhinsichtlich der Bewertung des Einfamilienhauses in der M. straße \n\ndem Landgericht angeschlossen. Das Landgericht ist auf der Grundlage \n\nder nach Ergänzung seines ursprünglichen Gutachtens als überzeugend \n\nangesehenen Ausführungen des Gerichtssachverständigen von einem \n\nVerkehrswert zwischen 693.000 DM und 757.000 DM ausgegangen \n\n(nach Abzug von 25.000 DM wegen Nässeschäden sowie 275.000 DM \n\nInstandhaltungskosten). Da aber das von den Klägerinnen vorgelegte \n\nPrivatgutachten (nach Abzug von 50.000 DM wegen Feuchtigkeitsschä-\n\nden und 51.600 DM für Abbruchkosten) zu einem Verkehrswert von \n\n850.000 DM gelangt, hat das Landgericht diesen, gegenüber dem Ge-\n\nrichtsgutachten höheren Wert zugrunde gelegt, weil er von den Klägerin-\n\nnen eingeräumt worden sei. Mit den Einwänden der Beklagten, die einen \n\nüber 850.000 DM hinausgehenden Wert für angemessen hält, hat sich \n\ndas Berufungsgericht nur teilweise auseinandergesetzt. Nicht berück-\n\nsichtigt hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag, \n\nder Feuchtigkeitsschaden in Höhe von 50.000 DM sei zum maßgebenden \n\nZeitpunkt des Todes der Mutter noch nicht vorhanden gewesen; außer-\n\ndem sei ein Abzug von Abbruchkosten nicht gerechtfertigt, weil das Haus \n\nnicht abgebrochen, sondern verkauft worden sei. Auf beide Positionen \n\nkam es indessen nicht mehr an, wenn man - wie das Landgericht und \n\nihm folgend das Berufungsgericht - den Verkehrswert nach dem gericht-\n\nlichen Sachverständigengutachten bestimmt. Werden die beiden von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Positionen zu dem vom \n\nGerichtsgutachter angenommenen Wert hinzu addiert, ergibt sich kein \n\nhöherer als der von den Vorinstanzen angenommene Verkehrswert von \n\n850.000 DM. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 O 176/00 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 119/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-72-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2330","ref_norm":"2330","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2281","ref_norm":"2281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2283","ref_norm":"2283","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2282","ref_norm":"2282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2082","ref_norm":"2082","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-72-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:42.887093+00:00"}}