{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__71-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 71/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 71/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: Bis 50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der \n\nKläger wird durch das Berufungsurteil nicht in entscheidungserheblicher \n\nWeise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. \n\nVon welchen konkreten Anforderungen des Innendienstes auf der \n\nPolizeiwache die Sachverständige Dr. K. auszugehen hatte, hat das \n\nLandgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Hierzu hatte es die \n\namtliche Auskunft der Kreispolizeibehörde eingeholt. Darin hat der zu-\n\nständige Hauptwachenleiter die wesentlichen Aufgaben eines Wach-\n\ndienstführers beschrieben und vermerkt, dass der Kläger in dieser Funk-\n\ntion vertretend eingesetzt war. Dieser Bericht war bei den Akten, auf de-\n\nren Studium sich das schriftliche Gutachten stützt (S. 2). Es ist deshalb \n\ndavon auszugehen, dass dieser Bericht auch den mündlichen Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen zugrunde liegt. Da dem Kläger die Anfor-\n\nderungen des Innendienstes bekannt waren, und zwar aufgrund eigener \n\nErfahrung, wäre es seine Sache gewesen vorzutragen, weshalb er be-\n\nstimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann \n\n(vgl. Senatsurteile vom \n\n12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a und vom \n\n3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III). \n\nDass dies geschehen sei, macht die Beschwerde nicht geltend und trägt \n\nhierzu auch jetzt nichts vor. Ihr erst im Beschwerdeverfahren erfolgter \n\nHinweis auf Ziffer 2.1.6 der PDV 371, den die Sachverständige unbeach-\n\ntet gelassen habe, genügt den Anforderungen an den in den Tatsachen-\n\ninstanzen geboten gewesenen Sachvortrag nicht. Es war nicht Sache \n\ndes Landgerichts, 123 eng bedruckte Seiten Polizeidienstvorschriften \n\n(PDV 100 und PDV 371) auf möglicherweise relevante Gesichtspunkte \n\ndurchzusehen. Im Übrigen betrifft das in der zitierten PDV erwähnte Tra-\n\ngen von Waffen nur den Fall des Öffnens der Dienststellentür während \n\nder Nachtstunden. \n\n3 \n\nAuch sonst ist nicht dargelegt, dass die Entscheidungen der Vorin-\n\nstanzen auf verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern beruhen. \n\nZur Erkrankung des Klägers am chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) \n\nhat die Sachverständige sich bei ihrer mündlichen Anhörung eingehend \n\ngeäußert. Sie hatte die Möglichkeit von CFS bereits bei Erstellen des \n\nschriftlichen Gutachtens erwogen, eine solche Erkrankung aber auch auf \n\nder Grundlage der vom Kläger geschilderten Beschwerdesymptomatik \n\nnicht feststellen können. Die Stellungnahme des Dr. D. vom 25. Fe-\n\nbruar 2003 mussten die Vorinstanzen ebenfalls nicht zu einem ergän-\n\nzenden oder weiteren Gutachten veranlassen. Der von Dr. D. in Be-\n\nzug genommene Entlassungsbericht der Klinik, in der der Kläger vom \n\n13. Januar bis zum 10. Februar 2000 stationär behandelt worden war, \n\nwar der Sachverständigen bekannt. Sie hat daraus - übereinstimmend \n\nmit den Klinikärzten und dem Amtsarzt der Polizei - allerdings und für die \n\nVorinstanzen überzeugend andere Schlussfolgerungen gezogen als \n\nDr. D. . Der Kläger hatte im Übrigen, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend darlegt, ausreichend Gelegenheit, konkrete Beanstandungen vorzu-\n\nbringen. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 O 544/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2005 - I-4 U 76/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-71-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-71-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:18.930026+00:00"}}