{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__70-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"IV ZR 70/05","doktyp":"Teil-urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamt- schuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuld- ner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können.","text_plain":"IV ZR 70/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEIL-URTEIL \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nEin auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamt-\n\nschuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuld-\n\nner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben \n\nkönnen. \n\nBGH, Teil-Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 - LG Bremen \n AG Bremen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom \n\n25. November 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Be-\n\nrufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amts-\n\ngerichts Bremen vom 19. Mai 2004 geändert und die \n\nKlage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten auch des Revisions-\n\nverfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht aus gepfändetem und ihm zur Einziehung über-\n\nwiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsansprüche unter Ge-\n\nsamtschuldnern geltend. \n\n2 \n\nDie Mutter bzw. Großmutter der Beklagten, M. N. (im \n\nFolgenden: Erblasserin), war vom 30. August 1993 bis zu ihrem Tod am \n\n24. Dezember 1993 in einem Heim des Klägers untergebracht. Hierfür \n\nsind noch Heimkosten in Höhe von 14.909,53 € offen. Wegen dieser \n\nForderung erlangte der Kläger am 12. Juli 1995 gegen eine an diesem \n\nVerfahren nicht beteiligte Tochter der Erblasserin, A. B. , einen \n\nVollstreckungsbescheid. Gegen die Beklagten und zwei weitere Angehö-\n\nrige der Erblasserin, A. N. und Mi. N. , erhob der \n\nKläger Zahlungsklage. Diese wurde hinsichtlich der Beklagten abgewie-\n\nsen, weil sie erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hatten. Ge-\n\ngen A. N. und Mi. N. erging antragsgemäß ein \n\nTeilversäumnisurteil. Aufgrund der Vollstreckungstitel ließ der Kläger die \n\nden drei Vollstreckungsschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zuste-\n\nhenden Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten pfänden und sich zur \n\nEinziehung überweisen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten als Teilschuldner verurteilt, an \n\nden Kläger jeweils 2.040,35 € zu zahlen, und die weitergehende Klage \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen \n\nRevision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision führt hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 4 zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht. Bezüglich der während des Revisionsrechtszuges verstor-\n\nbenen Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren unterbrochen. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erblasserin habe \n\nwirksam einen Heimvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, so dass die \n\nBeklagten und die drei Vollstreckungsschuldner gesamtschuldnerisch als \n\nMiterben für die offenen Heimkosten hafteten. Die - umstrittene - Erbquo-\n\nte der Beteiligten hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil nach \n\nseiner Ansicht Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ohnehin nach \n\n§ 242 BGB ausgeschlossen sind. Das besondere Verhältnis der Gesamt-\n\nschuldner untereinander sei durch den Grundsatz von Treu und Glauben \n\ngeprägt. Gesamtschuldner verhielten sich widersprüchlich, wenn sie sich \n\n- wie die Vollstreckungsschuldner - einerseits gegen die gerichtliche Gel-\n\ntendmachung einer verjährten Forderung schuldhaft nicht mit der Einrede \n\nder Verjährung verteidigten, andererseits aber Ausgleich nach § 426 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB von den Gesamtschuldnern, die sich erfolgreich ge-\n\ngenüber dem Gläubiger auf Verjährung berufen hätten, verlangten. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und in welcher Höhe \n\nden Vollstreckungsschuldnern Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zustehen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon \n\nauszugehen, dass der Kläger aus gepfändetem und ihm zur Einziehung \n\nüberwiesenem Recht von den Beklagten Gesamtschuldnerausgleich ver-\n\nlangen kann. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, die aus-\n\ngleichsberechtigten Vollstreckungsschuldner hätten in dem Vorprozess \n\nmit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben können. \n\n8 \n\na) Der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB entsteht schon mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses und \n\nvor Befriedigung des Gläubigers, auch soweit er - wie hier - auf Zahlung \n\ngerichtet ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, \n\n1854 Tz. 21 f.; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - WM 2009, 1852 \n\nTz. 12 f.; vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256, \n\nTz. 14; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718 Tz. 11; \n\nvom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 unter I 1, jeweils \n\nm.w.N.). Er unterliegt der selbständigen Verjährung und wird auch nicht \n\nin anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers ge-\n\ngen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist (BGHZ 58, 216, 218; 175, 221 \n\nTz. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 11 f. m.w.N.). Der \n\nAusgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB \n\nübergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Ge-\n\nsamtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen \n\nVerhältnis zum Gläubiger ergeben. Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 \n\nBGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem \n\nausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser \n\nallein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 \n\nBGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Ausgleichsberechtig-\n\nten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen \n\nunterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch (BGH, Urteil vom \n\n9. Juli 2009 aaO Tz. 13). \n\n9 \n\nb) Insbesondere kann die Verjährung des gegen den zum Aus-\n\ngleich verpflichteten Gesamtschuldner gerichteten Gläubigeranspruchs \n\nnicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wir-\n\nken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und \n\ndem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der \n\nGläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch (bewusstes oder \n\nunbewusstes) Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen \n\nGesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamt-\n\nschuldner zum Nachteil des anderen gestalten (BGH aaO Tz. 14 \n\nm.w.N.). Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechts-\n\nmissbräuchlich darstellt, kann eine Wirkung für den Anspruch gegen den \n\nanderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen \n\nder Verjährungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus \n\nmangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Anderenfalls wäre der Gläubi-\n\nger gehalten, gegen \n\njeden Gesamtschuldner verjährungshemmende \n\nMaßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamt-\n\nschuld, insbesondere § 425 BGB, gerade freistellen (BGH aaO Tz. 17). \n\n10 \n\nc) Ausgehend davon muss es hingenommen werden, dass der \n\nausgleichsverpflichtete Gesamtschuldner im Innenverhältnis im Ender-\n\ngebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er selbst sich \n\ndem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen \n\nkann. Dafür spricht auch, dass die im Abschlussbericht der Schuld-\n\nrechtskommission vorgeschlagene Regelung, wonach der Ausgleichsan-\n\nspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie der Anspruch des \n\nGläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjäh-\n\nren sollte, nicht in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf-\n\ngenommen worden ist (BGH aaO Tz. 18). Diese Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers kann nur so verstanden werden, dass er dem ausgleichsbe-\n\nrechtigten Gesamtschuldner auch dann einen Anspruch gegen den aus-\n\ngleichspflichtigen Gesamtschuldner nicht versagen wollte, wenn der An-\n\nspruch des Gläubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuld-\n\nner verjährt ist. Mit Blick darauf kann in einem solchen Fall dem aus-\n\ngleichsberechtigten Gesamtschuldner keine treuwidrige Verletzung der \n\nMitwirkungspflicht, die im Übrigen auf die Beteiligung an der Befriedi-\n\ngung des Gläubigers und nicht auf deren Verhinderung gerichtet ist, an-\n\ngelastet werden. Die Entscheidung, sich im Prozess auf die Verjäh-\n\nrungseinrede zu berufen oder nicht, liegt allein beim Schuldner. Die blo-\n\nße Ausübung prozessualer Rechte kann ihm grundsätzlich nicht zum \n\nNachteil gereichen. Die Einrede der treuwidrigen Rechtsausübung kann \n\nauch dem Kläger, der Gesamtschuldnerausgleich aus übergeleitetem \n\nRecht von den Beklagten begehrt, nicht entgegengehalten werden. An-\n\nhaltspunkte dafür, dass der Kläger die in dem Vorprozess geltend ge-\n\nmachten Forderungen gegen die Beklagten in rechtsmissbräuchlicher \n\nWeise verjähren ließ, sind nicht ersichtlich. \n\n11 \n\n2. Hinsichtlich der Vollstreckungsschuldnerin B. trifft im Übrigen \n\ndie Prämisse des Berufungsgerichts, dass die Forderung aus dem Heim-\n\nvertrag verjährt sei, nicht zu. Forderungen aus Heimverträgen unterlagen \n\nnach § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist \n\n(Staudinger/Peters, BGB [2001] § 196 Rdn. 53). Durch die Zustellung \n\ndes dem Vollstreckungsbescheid vom 12. Juli 1995 vorangegangenen \n\nMahnbescheides wurde die Verjährung der im Jahre 1993 fällig gewor-\n\ndenen Forderung gemäß § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a.F. rechtzeitig \n\nvor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 1995 unterbro-\n\nchen. \n\n12 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann daher, soweit zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist, mit der gegebenen Begründung keinen Bestand \n\nhaben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der \n\nSache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend selbst entscheiden, \n\nweil noch für den Umfang der geltend gemachten Ausgleichsansprüche \n\nerforderliche Feststellungen fehlen. Dazu wird das Berufungsgericht an-\n\nhand des bei den Nachlassakten befindlichen Testaments zu klären ha-\n\nben, ob und zu welchem Anteil die drei Vollstreckungsschuldner und die \n\nBeklagten Erben der Erblasserin geworden sind. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 18 C 556/02 - \nLG Bremen, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 S 176/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-70-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-70-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:30.615052+00:00"}}