{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"IV ZR 66/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 66/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nSeiffert als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 11. Oktober 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar \n\n2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, von Beruf Betonmaurer, nimmt die Beklagte auf Leis-\n\ntungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung in Anspruch, der ihre Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zu-\n\nsatzversicherung (BUZ) zugrunde liegen. \n\nAm 21. Dezember 2001 verletzte sich der Kläger bei einem Ar-\n\nbeitsunfall am rechten Fuß und ist seitdem arbeitsunfähig krank ge-\n\nschrieben. Er erlitt eine so genannte Maisonneuve-Fraktur, die kompli-\n\nzierte Sonderform einer Sprunggelenkfraktur. Diese inzwischen unstreiti-\n\nge Diagnose wurde jedoch erst im April 2002 gestellt. Die Verletzung \n\nwurde konservativ behandelt. Einen Arbeitsversuch am 27. Juni 2002 \n\nmusste der Kläger wegen anhaltender Schmerzen beim Gehen und \n\nSchwellneigung im Sprunggelenk abbrechen. Während der behandelnde \n\nArzt noch Ende Mai 2002 einen Termin für die Wiedererlangung der Ar-\n\nbeitsfähigkeit nicht abzuschätzen vermochte, stellte er nach dem fehlge-\n\nschlagenen Arbeitsversuch Anfang Juli 2002 einen deutlich diskrepanten \n\nUnterschied zwischen dem objektiv erhobenen Befund und den subjekti-\n\nven Beschwerden des Klägers fest. Die Beklagte erkannte ihre Leis-\n\ntungspflicht mit Schreiben vom 14. Januar 2003 an und gewährte dem \n\nKläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine monatliche Rente sowie die \n\nvertraglich vereinbarte Beitragsbefreiung. Der Kläger ist der Ansicht, er \n\nsei bereits am Tag des Unfalls bedingungsgemäß berufsunfähig gewor-\n\nden, und begehrt von der Beklagten auch für die ersten sechs Monate \n\nseit dem Unfallereignis die Zahlung einer Rente sowie die Erstattung ge-\n\nleisteter Beiträge. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von insgesamt \n\n6.586,80 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Kläger habe nicht bewiesen, dass er bereits ab Unfalleintritt \n\nberufsunfähig gewesen sei. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des \n\n§ 2 Abs. 1 BUZ setze voraus, dass der Versicherungsnehmer infolge \n\nKrankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwei-\n\nsen seien, voraussichtlich dauernd außer Stande sei, seinen Beruf oder \n\neine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Er-\n\nfahrung ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung \n\nentspreche. Entscheidend sei daher der Zeitpunkt, zu dem erstmals die \n\nPrognose gestellt werden könne, dass der Zustand des Versicherten \n\nnach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf \n\neine Besserung mehr rechtfertige. Dieser Zeitpunkt sei rückschauend zu \n\nermitteln. Dabei sei weder auf frühere Prognosen der den Versiche-\n\nrungsnehmer behandelnden Ärzte abzustellen noch auf den Zustand des \n\nVersicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. \n\nVielmehr sei maßgebend, wann nach sachverständiger Einschätzung ein \n\ngut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach \n\ndem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen \n\nZustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehe, der keine Bes-\n\nserung mehr erwarten lasse. \n\n7 \n\nDie Formulierung \"voraussichtlich dauernd\" in § 2 Abs. 1 BUZ sei \n\nentgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin auszulegen, dass es \n\ndarauf ankomme, ob mit einer Wiedereingliederung des Versicherungs-\n\nnehmers in das Arbeitsleben zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft \n\nbinnen sechs Monaten zu rechnen sei. Vielmehr komme es schon unter \n\nBerücksichtigung des Wortlauts der Klausel darauf an, ob eine Verände-\n\nrung des aktuellen, die Berufsunfähigkeit begründenden Zustands nicht \n\nabsehbar sei. Zu Unrecht stütze sich der Kläger für seine Ansicht auf ei-\n\nnen Umkehrschluss aus der in § 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion, wo-\n\nnach die Fortdauer eines Zustandes im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ über \n\neinen Zeitraum von sechs Monaten als (vollständige oder teilweise) Be-\n\nrufsunfähigkeit gelte. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 BUZ mache im Gegenteil \n\ndeutlich, dass \"an sich\" auch nach sechsmonatiger Berufsunfähigkeit \n\ngrundsätzlich noch nicht von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden \n\nkönne. \n\n8 \n\nDer Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 22. Novem-\n\nber 2003 und in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Nachfrage des \n\nSenats überzeugend dargelegt, dass erstmals nach dem gescheiterten \n\nArbeitsversuch des Klägers am 27. Juni 2002 davon ausgegangen wer-\n\nden konnte, dieser würde auf absehbare Zeit nicht wieder in seinem Be-\n\nruf arbeiten können. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass dem \n\nKläger, wäre das Ausmaß seiner Verletzung von Anfang an zutreffend \n\nerkannt worden, zu einem operativen Eingriff geraten worden wäre, dem \n\ndieser sich entgegen seinem früheren Sachvortrag auch unterzogen hät-\n\nte. Gleichwohl hätte bis zum 27. Juni 2002 sowohl bei Durchführung ei-\n\nner Operation als auch einer konservativen Behandlung die Möglichkeit \n\neiner vollständigen Genesung bestanden. Selbst bei einer Operation im \n\nApril 2002 hätte die Heilungschance noch 40% betragen. Ausgehend \n\nvom Stand der Wissenschaft zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt \n\nhätte daher vor Durchführung des Arbeitsversuchs kein Mediziner die \n\nPrognose bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gestellt. \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht \n\nhat die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nBUZ beim Kläger für die ersten sechs Monate seit dem Unfallereignis im \n\nErgebnis zutreffend verneint. \n\n10 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Fest-\n\nstellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu die-\n\nsem Zustand führende Krankheit maßgebend noch die mit dem Krank-\n\nheitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung. Damit diese \n\nBeeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden, \n\nmuss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart be-\n\nschaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung \n\nder verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum \n\nnicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, \n\ndessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Ar-\n\nbeitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 \n\n- IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. März 1990 - IV ZR \n\n39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1). Wann erstmals ein solcher Zustand \n\ngegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine \n\nErwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach rück-\n\nschauend festzustellen bzw. zu ermitteln (Senatsurteile vom 22. Februar \n\n1984 und vom 21. März 1990, jeweils aaO; Senatsurteil vom 27. Sep-\n\ntember 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a). Der hier in \n\nder Rechtsprechung des Senats verwendete Begriff der rückschauenden \n\nFeststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsneh-\n\nmer den Vollbeweis dafür führen muss, dass und wann die nach § 2 \n\nAbs. 1 BUZ erforderliche ärztliche Prognose möglich war und er diesen \n\nBeweis regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen \n\nführen kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR \n\n1989, 903 unter 3 c; vgl. auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG \n\nVVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57). Der Sachverständige aber wird auch als \n\nMediziner des einschlägigen Fachgebietes meist erst in nachträglicher \n\nAuswertung der jeweiligen Krankengeschichte feststellen können, ab \n\nwann bei dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr mit Aussicht auf Er-\n\nfolg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war, dies \n\nnicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in ständiger Fortentwicklung \n\nbegriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden (Senatsurteil vom \n\n27. September 1995 aaO unter 2 b). Damit betrifft der Gesichtspunkt der \n\nrückschauenden Feststellung bzw. Ermittlung, der das Berufungsgericht \n\nzur Zulassung der Revision veranlasst hat, nicht die materiellen Voraus-\n\nsetzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung in der Berufsun-\n\nfähigkeits-Zusatzversicherung, sondern, wie die Beklagte in ihrer Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend hervorgehoben hat, allein die Frage, ob und ab \n\nwelchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat nachweisen kön-\n\nnen. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat daher den Ausführungen des Sach-\n\nverständigen zutreffend die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche \n\nrückschauende Feststellung entnommen, wonach beim Kläger erstmals \n\nnach dem gescheiterten Versuch der Arbeitsaufnahme am 27. Juni 2002 \n\nvon einem Zustand ausgegangen werden konnte, der eine Wiederher-\n\nstellung seiner Arbeitskraft zu mindestens 50% in absehbarer Zeit nicht \n\nmehr erwarten ließ. Denn in dem davor liegenden Zeitraum seit dem Un-\n\nfallereignis bestand nach Einschätzung des Sachverständigen bei einer \n\n- im Fall der Maisonneuve-Fraktur vorzugswürdigen - operativen Thera-\n\npie je nach Zeitpunkt der Durchführung eine Heilungschance von 90% \n\nbis 40%; wäre die Verletzung unmittelbar nach dem Unfall erkannt wor-\n\nden, hätte der Kläger bei komplikationslosem Verlauf einer langfristigen \n\nkonservativen Gipsbehandlung nach etwa vier bis fünf Monaten in sei-\n\nnem Beruf wieder arbeiten können. Schon deshalb ist dem Kläger der \n\nNachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für den Zeitraum zwi-\n\nschen seinem Unfall und dem gescheiterten Arbeitsversuch misslungen. \n\nDer Rückgriff des Berufungsgerichts auf die Beurteilung des betreffen-\n\nden Zeitpunktes durch einen gut informierten, sorgfältigen, wohl ausge-\n\nbildeten Arzt kann in Fällen der vorliegenden Art neben den oben näher \n\ndargelegten Gesichtspunkten keine eigenständige Bedeutung erlangen. \n\nEbenso unerheblich sind die Einschätzung sowie die Erkenntnisse der \n\nzum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte, die durchgeführten The-\n\nrapien oder der Befund zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO). Den Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles bestimmt - auch unabhängig vom jeweiligen Kenntnisstand \n\ndes Versicherungsnehmers - allein der oben näher dargelegte Zeitpunkt. \n\nDass die Ausführungen des Sachverständigen dazu dem Stand der me-\n\ndizinischen Wissenschaft im vorliegenden Fall nicht entsprochen haben, \n\nhat der Kläger hier nicht gerügt. \n\n12 \n\nb) Der Auffassung des Klägers, bei der nach § 2 Abs. 1 BUZ zu \n\ntreffenden Prognoseentscheidung (\"voraussichtlich dauernd\") sei unter \n\nBerücksichtigung der in § 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion lediglich dar-\n\nauf abzustellen, ob mit einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu \n\nmehr als der Hälfte der Arbeitskraft binnen sechs Monaten zu rechnen \n\nsei, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. In den erwähnten \n\nEntscheidungen hat der Senat ausgesprochen, die Voraussetzung \"vor-\n\naussichtlich dauernd\" sei jedenfalls dann erfüllt, wenn eine günstige \n\nPrognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkei-\n\nten in einem überschaubaren Zeitraum bzw. in absehbarer Zeit nicht ge-\n\nstellt werden könne. Eine genaue Eingrenzung dieses Zeitraums kann im \n\nvorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 84 \n\nsowie 1995, 1039). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \n\nlässt sich der Standpunkt des Klägers weder im Wege der Auslegung \n\ndes § 2 Abs. 1 BUZ begründen noch aus Absatz 3 der Klausel herleiten, \n\nder den Versicherungsnehmer auf Dauer vor Nachteilen schützen soll, \n\ndie daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 BUZ erforderliche \n\nPrognose gerade nicht stellen lässt (vgl. dazu Voit/Knappmann, aaO \n\nRdn. 63 m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2004 - 12 O 133/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.01.2005 - 5 U 356/04-42- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/iv-zr-66-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/iv-zr-66-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:51.572529+00:00"}}