{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__64-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 64/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 64/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nWendt, Felsch und Dr. Franke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Ja-\n\nnuar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 15. September 2004 wie folgt geändert: \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß \n\nihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-\n\nschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-\n\nzember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht \n\nverbindlich festlegt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nStreitwert: 4.028,98 \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-\n\ncherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 \n\nAbs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zu-\n\ngehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang er-\n\nhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflicht-\n\nversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der \n\nPflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Ver-\n\nsorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multipli-\n\nkation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäfti-\n\ngungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\nDie am 22. Oktober 1949 geborene und somit einem rentenfernen \n\nJahrgang zugehörige Klägerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer \n\nzwischen ihr und ihrem Arbeitgeber am 1. Oktober 2002 getroffenen Ver-\n\neinbarung vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2009 als Altersteilzeitar-\n\nbeitsverhältnis fortgeführt wird, und die Beklagte streiten über die Zuläs-\n\nsigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung \n\nfür rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Start-\n\ngutschrift von 53,63 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von \n\nmonatlich 214,52 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr \n\nbei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-\n\nhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-\n\ngung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-\n\nklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-\n\ncherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung \n\nder Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-\n\nschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente \n\nzugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung \n\nunter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für \n\nrentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von \n\nden Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die \n\nmit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der \n\nohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen \n\nwahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten \n\nBesitzstand der Klägerin. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-\n\nklagte verpflichtet, \n\nder Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-\ntens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren \nBetrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer \nfrüheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem-\nber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent-\nspreche, und \n\ndie Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der \nKlägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nä-\nherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Ren-\ntenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträ-\ngers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach \n§ 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. \n\n5 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die Klägerin \n\nverfolgt mit der Anschlussrevision ihre bisherigen, weitergehenden An-\n\nträge weiter. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte \n\nStartgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten An-\n\nwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Be-\n\ntriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-\n\nvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten in ihrer neuen Sat-\n\nzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtli-\n\nchen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errech-\n\nnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen fol-\n\ngend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in \n\nerdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft \n\nkönne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente \n\nzum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV \n\nvom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der \n\nPflichtversicherte \"eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-\n\nrente\" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe bei \n\nbis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis \n\ngrundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus \n\nsei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte \n\nRechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne \n\nWeiteres eingegriffen werden könne. \n\n8 \n\nEin Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege vor, wenn ein Versi-\n\ncherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des System-\n\nwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung als in der \n\nStartgutschrift ausgewiesen erhalten hätte. Das lasse sich nicht abstrakt, \n\nsondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorge-\n\nlegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine \n\nüberaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft fest-\n\nzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die \n\njeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente \n\nAnwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem solch erheblichen \n\nEingriff betroffen. \n\n9 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, \n\ndass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten \n\noder sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheb-\n\nlichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen \n\nwerde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarif-\n\nvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur ent-\n\nnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punk-\n\ntemodell ersetzt und die im Gesamtversorgungssystem erworbenen An-\n\nwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes \n\ngehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht \n\nhervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der \n\nihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifver-\n\ntragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe \n\nselbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in \n\nerdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin \n\noffensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Alters-\n\nversorgung vom 1. März 2002 abgewichen. \n\n10 \n\nDer somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften \n\nder Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-\n\ntere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-\n\nschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und \n\nGlauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der \n\nVertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver \n\nBetrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-\n\ntragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-\n\nnen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-\n\nschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. \n\n11 \n\nWeiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften \n\nzugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-\n\nte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-\n\nten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten \n\nanhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen \n\nJahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-\n\nnahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. \n\n12 \n\nMit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-\n\nfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-\n\nlungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so \n\ngleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit \n\ndem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-\n\nnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor \n\nzu multiplizieren. \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum \n\n31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-\n\nrücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-\n\nsatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-\n\ngend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR \n\n2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei \n\nder Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente \n\nnicht berücksichtigt werden. \n\n14 \n\nSchließlich bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen für \n\nAltersteilzeitvereinbarungen und Vorruhestand in § 79 Abs. 3 VBLS ge-\n\ntroffene Stichtagsregelung keine Bedenken, auch wenn diese nicht auf \n\nden Tag der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger, \n\nsondern auf einen früheren Termin, nämlich den 14. November 2001 als \n\nden Tag abstelle, an dem die Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 \n\nerstellt worden sei. Dort sei unter Textziffer 3.4.3 das Übergangsrecht \n\nbereits hinreichend verdeutlicht worden, und es sei davon auszugehen, \n\ndass der Altersvorsorgeplan den Versicherten über Medien und Doku-\n\nmentationen im Internet ausreichend zugänglich gemacht worden sei. \n\nDer Stichtag sei damit nicht willkürlich gewählt worden. \n\n15 \n\nII. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ \n\n174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n16 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-\n\nzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen \n\nschließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-\n\ndig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-\n\nnen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht \n\nvoraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der \n\nsich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-\n\nschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-\n\nmächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-\n\nne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für \n\nden Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). \n\n17 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-\n\ncherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 \n\nund 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-\n\ngangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen \n\nPflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem \n\nBetriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-\n\ndenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-\n\ntragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). \n\n18 \n\na) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das \n\ngilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-\n\nnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 \n\nATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts \n\nund der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in \n\neinen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-\n\nreich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = \n\nTz. 77-79). \n\n19 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-\n\nmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-\n\nnamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 \n\nAbs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-\n\nbenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-\n\npunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an \n\nden - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme \n\ngrößten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-\n\nten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-\n\nwählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-\n\nrung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung \n\nzumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die \n\nTarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten \n\n(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb bis dd = \n\nTz. 77-81). \n\n20 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-\n\nin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen \n\nPflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen \n\n- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in \n\ndem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-\n\nlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige \n\nAnrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung \n\nkeinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. \n\nBeides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt \n\n(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). \n\n21 \n\nb) Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Beden-\n\nken gegen die in § 79 Abs. 3 VBLS getroffene Übergangsregelung für \n\nVersicherte, welche eine Altersteilzeit-Vereinbarung getroffen haben, hat \n\ndas Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, \n\nmit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Es hat zu Recht ange-\n\nnommen, dass sich die Wahl des Stichtages vom 14. November 2001 auf \n\nsachliche Erwägungen stützt. Durch die Vereinbarung einer Altersteil-\n\nzeitbeschäftigung ist im Übrigen auch das allein nach den oben darge-\n\nlegten Maßstäben geschützte Vertrauen von Versicherten in die Höhe \n\nder von ihnen erdienten Rentenanwartschaft nicht erweitert worden. Bei \n\nder Klägerin kommt hinzu, dass ihre Altersteilzeit-Vereinbarung erst am \n\n1. Oktober 2002, mithin mehr als ein halbes Jahr nach Abschluss des \n\nATV vom 1. März 2002, getroffen wurde, dessen § 33 Abs. 3 überein-\n\nstimmend mit der jetzigen Satzungsregelung in § 79 Abs. 3 VBLS bereits \n\nbestimmte, dass lediglich für diejenigen Versicherten, die schon vor dem \n\n14. November 2001 eine Altersteilzeit-Vereinbarung mit ihrem Arbeitge-\n\nber getroffen hatten, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebliche Unter-\n\nscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten die \n\nStartgutschrift im Wesentlichen nach Maßgabe der Bestimmungen der al-\n\nten Satzung der Beklagten zu errechnen sei. Schon deshalb konnte die \n\nKlägerin bei Abschluss ihrer Altersteilzeitvereinbarung nicht mehr darauf \n\nvertrauen, dass auch ihre spätere Betriebsrente ungeachtet der anste-\n\nhenden und von den Tarifvertragsparteien bereits bindend vereinbarten \n\nSystemumstellung und Übergangsregelung weiterhin nach den Berech-\n\nnungsregeln der früheren Satzung der Beklagten zu ermitteln sei. \n\n22 \n\nc) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von \n\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-\n\nnannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-\n\ngemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im \n\nUrteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = \n\nTz. 102-121). \n\n23 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). \n\n24 \n\nd) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-\n\ngutschriftenberechnung zugrunde zu \n\nlegende Versorgungssatz von \n\n2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-\n\ngungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im \n\nEinzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer \n\nsachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-\n\nbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die \n\nselbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht \n\nmehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-\n\nnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente \n\n(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-\n\nleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-\n\nnale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon \n\nauch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen \n\neines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen \n\nBerufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-\n\nruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). \n\n25 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen \n\nVersicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die \n\nder Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen \n\nGrundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis \n\nzum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). \n\n26 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nDem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der \n\nunwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der \n\nBeklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest \n\nbestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-\n\nschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG \n\ngeschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-\n\nrichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-\n\nboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, \n\neine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-\n\nmenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-\n\nschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 C 213/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 S 18/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-64-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:12.251729+00:00"}}