{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__57-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"IV ZR 57/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 57/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nSeiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar \n\n2005 wird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 127.822,97 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte \n\nAnwendung der prozessualen Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf \n\ndieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 117 \n\nAbs. 1 BGB verkannt. Nach seinen bisherigen Feststellungen bestand für \n\ndie Beklagte keine Verpflichtung zur Verzinsung des Darlehens. Dann \n\nwar insoweit ein Scheingeschäft gegeben. Zwar kann eine bestimmte \n\nvertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und \n\nals zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden. Das aber setzt voraus, \n\ndass die steuerlichen Vorteile auf legalem Wege erreicht werden sollen. \n\nIst eine zivilrechtliche Regelung - wie hier vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen - von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegen-\n\nüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, \n\nliegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. \n\nBGHZ 67, 334, 337 f.; Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - \n\nBGH-Report 2003, 453 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP \n\n1993, 1158 unter 1 a). \n\n3 \n\n2. Dieser Rechtsfehler hat sich indes nicht ausgewirkt, weil nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts das Scheingeschäft ein ande-\n\nres Rechtsgeschäft verdeckt. Das Berufungsgericht hat sich die Über-\n\nzeugung verschafft, dass die Parteien ein zinsloses Darlehen vereinbart \n\nhaben. Dieses Rechtsgeschäft ist wirksam. Es ist nicht bereits deshalb \n\nverwerflich, weil es verdeckt gewesen ist oder weil die vorgelagerte \n\nScheinabrede eine Steuerhinterziehung ermöglichen sollte, solange die \n\nErlangung der Steuervorteile - wie hier - weder der alleinige noch der \n\nHauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen ist (vgl. BGHZ 14, \n\n25, 30 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - WM 1983, \n\n565 unter II 1 b, 2; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 90/85 - NJW-RR \n\n1986, 1110 unter II 2; vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, \n\n647 unter 2 b dd). \n\n4 \n\n3. Das Berufungsgericht ist allerdings verfahrensfehlerhaft der Be-\n\nhauptung der Beklagten nicht nachgegangen, der streitbefangene Betrag \n\nsei ihr nicht im Wege eines Darlehens, sondern schenkweise zugeflos-\n\nsen. Die Beklagte hat dabei den Beweis gegen die Urkunden vom \n\n10. August 1995 und vom 1. September 1997 zu führen, die im Verhält-\n\nnis der Parteien materiell die Vermutung der Vollständigkeit und Richtig-\n\nkeit für sich haben (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 227/86 - WM \n\n1987, 938 unter 2). Mit seiner Auffassung, der - vom Landgericht noch \n\nfür ausreichend erachtete - Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, hat \n\ndas Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast über-\n\nspannt. Es hat zudem aus dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführ-\n\nten Beweisaufnahme andere Schlüsse gezogen als das Landgericht. \n\nDamit waren die Eingangsvoraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\ngegeben. Bestehen aus Sicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, \n\nso ist eine erneute Feststellung geboten (BGHZ 158, 269, 272 f.). Eine \n\neigenständige Würdigung der in erster Instanz erhobenen Beweise durch \n\ndas Berufungsgericht stellt bereits eine solche erneute Tatsachenfest-\n\nstellung dar (aaO 274). Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsge-\n\nricht im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung zu einer Wiederho-\n\nlung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet \n\nsich nach den von der Rechtsprechung schon zum bisherigen Recht \n\nentwickelten Grundsätzen (aaO 275). Nach alter Rechtslage war es er-\n\nforderlich, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht \n\nprotokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder werten \n\nwollte (BGH, Urteile vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, \n\n1500 unter II 1; vom 17. Dezember 2002 aaO unter II 1 a und b; vom \n\n28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3). Hat also \n\ndas erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstän-\n\nde, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es \n\naufgrund einer Würdigung der Aussage zu einem bestimmten Ergebnis \n\ngekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwer-\n\nfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen \n\ngemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben. \n\nVorsitzender Richter Dr. Schlichting Seiffert \nam Bundesgerichtshof \nTerno kann wegen Er- \nkrankung nicht unter- \nschreiben. \n Dr. Schlichting \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Duisburg, Entscheidung vom 23.03.2004 - 4 O 61/03 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-7 U 81/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/iv-zr-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/iv-zr-57-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:26.800529+00:00"}}