{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__55-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"IV ZR 55/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes SaarlZVersorgKS § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkraft- treten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 55/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nSatzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes \nSaarlZVersorgKS § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 \n\nDie Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der \nAnspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkraft-\ntreten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur \nden Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb \nzusätzlicher Versorgungspunkte. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2005 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die \n\nNeuberechnung seiner Versorgungsrente. \n\nAus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Kläger seit \n\n2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung \n\nseines 60. Lebensjahres seit 1. Januar 2003 eine Altersrente \n\nfür \n\nSchwerbehinderte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzver-\n\nsorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versiche-\n\nrungsfalls am 26. September 1994. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamt-\n\nversorgung von nur 70% zugrunde. Im Hinblick auf den Bezug der Alters-\n\nrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei \n\nder Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit in \n\neine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Ge-\n\nsamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit \n\nBescheid vom 8. Mai 2003 ab, weil der Kläger nach Eintritt seiner Be-\n\nrufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufgenommen und deshalb \n\nauch keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe (§ 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen \n\nNeufassung ihrer Satzung, im Folgenden: ZVKS). Diese Bestimmungen \n\nlauten in Auszügen wie folgt: \n\n§ 69 \nAm 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte \n\n(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung \nvon Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und \ndie Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember \n2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die \nam 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ... \nzum 31. Dezember 2001 festgestellt. \n\n(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer-\nden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten \nweitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. … \n\n(3) Es gelten folgende Maßgaben: \n\na) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass \nzusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berück-\nsichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar \n2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift \nentsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; … \n\n… \n\n(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Er-\nwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit \ndie bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort. \n\n§ 38 \nNeuberechnung \n\n(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei ei-\nner/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versiche-\nrungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente \naufgrund des \nfrüheren Versicherungsfalles zusätzliche \nVersorgungspunkte zu berücksichtigen sind. \n\n(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente \num den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund \nder neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; \nfür diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Ab-\nschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. \n\n(3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbs-\nminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminde-\nrung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 \nzur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus \neiner Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine \nBetriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird \ndie bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33 \nAbs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind ent-\nsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungs-\npunkte zu berücksichtigen sind. \n\n(4) … \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Feststellung einer Verpflichtung der \n\nBeklagten zur Neuberechnung der Rente gerichtete Klage abgewiesen; \n\ndas Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die \n\nBeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf \n\nNeuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versor-\n\ngungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 \n\nZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminde-\n\nrung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI \n\nentnommen. Ein solcher Versicherungsfall liege beim Kläger auch unter \n\nBerücksichtigung der Übergangsvorschriften der neuen Satzung nicht \n\nvor. \n\n6 \n\nDer Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung seiner \n\nVersorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der dem \n\nKläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3 Buchst. a \n\nkönne insbesondere aufgrund seiner Formulierung \"nach Maßgabe\" da-\n\nhin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem gesamten Re-\n\ngelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zusätzliche Ver-\n\nsorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich des \"Wie\" ihrer \n\nBerücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung, also das \"Ob\" \n\neines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der Eintritt eines \n\nneuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres). Da-\n\nnach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei allerdings auch eine \n\nAuslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die Neuberechnung auch \n\ndem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge, also neben dem Ein-\n\ntritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den Erwerb weiterer Ver-\n\nsorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zu-\n\nsätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung \"nach Maßgabe\" des \n\nSatzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und nicht nach § 38 Abs. 2 \n\nZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betracht kämen und sich \n\nder Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht eindeutig bestimmen las-\n\nse, sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar (§ 305c Abs. 2 BGB, § 5 \n\nAGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den \n\nklägerischen Anspruch trage. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung einen \n\nAnspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbe-\n\nstimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als All-\n\ngemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsver-\n\nträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche-\n\nrungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten \n\nder bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen \n\nwerden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse \n\neines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Se-\n\nnatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a \n\nm.w.N. zur VBLS). \n\n9 \n\na) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberech-\n\ntigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragra-\n\nphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS \n\nmaßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten ein-\n\nleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Ab-\n\nsatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als \"Bestandsrenten\" weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach \n\nweiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungs-\n\nrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich, \n\nlegt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Ein-\n\ntritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in \n\nBetracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS \n\na.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr vor-\n\naussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher \n\nliegt nach dem bisherigen Satzungsrecht unter anderem dann vor, wenn \n\nfür einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Ren-\n\ntenversicherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Voll-\n\nrente beginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31 \n\nSatz 1 ZVKS). \n\n10 \n\nb) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er \n\nsich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der For-\n\nmulierung \"Es gelten folgende Maßgaben\" überschrieben ist. Diese \n\nÜberschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von \n\nEinzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll. \n\nWenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für \n\nNeuberechnungen § 38 \"mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versor-\n\ngungspunkte nach Satz 2\" (der Regelung in Buchst. a) \"zu berücksichti-\n\ngen sind\", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neube-\n\nrechnung selbst (\"Ob\") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen \n\neiner weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs-\n\npunkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte \n\nvor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung se-\n\nhen, die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind - \n\nvon § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes \n\nVerständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung zie-\n\nhen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung \n\nder bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Vor-\n\naussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wä-\n\nre, deutlich vor Augen geführt wird. \n\n11 \n\nc) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte \n\nzudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich \n\ndie Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeord-\n\nnet, soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsmin-\n\nderung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit \n\ndes Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu \n\nverstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-\n\nweist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bereits seit 2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente \n\nbezieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Ver-\n\nsorgungsrente anzuwenden ist. \n\n12 \n\n2. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Partei-\n\nen § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen übereinstim-\n\nmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser überein-\n\nstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individualvereinba-\n\nrung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine Individualver-\n\neinbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang ha-\n\nbe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102 \n\nunter II 2 a). \n\n13 \n\nDie Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch \n\nder hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in \n\nGestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzver-\n\nsorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden \n\nMaßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Ver-\n\nkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Ver-\n\nständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das \n\nVerständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der \n\ntragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der \n\nunter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen \n\nVerträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf \n\nihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR \n\n162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\n164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung \n\nerfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde o-\n\nder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Aus-\n\nlegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch \n\ndurch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende \n\nVorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven \n\nAuslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil \n\nvom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, \n\naaO § 5 Rdn. 24). \n\n14 \n\nUm einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit \n\nder Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichts-\n\npunkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Par-\n\nteien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungs-\n\naustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift \n\nzu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Ver-\n\neinbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung spe-\n\nziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der \n\nBeklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten \n\nersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen. \n\n15 \n\n4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Sat-\n\nzung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier \n\njedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegen-\n\nden Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen, \n\ndie den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend \n\nRechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.06.2004 - 4 O 272/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 U 375/04-44 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__55-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-55-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__55-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__55-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-55-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__55-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:01.181362+00:00"}}