{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"IV ZR 54/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 54/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2005 \n\nwird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils in Ziff. 1 \n\nwie folgt neu gefasst wird: \n\n\"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des \nLandgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2004 (Az. \n4 O 322/03) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die \nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Aufhebung \nihres Bescheids vom 28. Mai 2003 eine Zusatzrente \n(Betriebsrente) ab dem 1. Mai 2003 unter Berücksich-\ntigung einer Gesamtversorgung in voller Höhe (100% \nstatt 70%) zu gewähren.\" \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse \n\ndie Neuberechnung seiner Versorgungsrente. \n\n2 \n\nAus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger seit \n\n1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung des 60. \n\nLebensjahres seit 1. Mai 2003 eine Altersrente für Schwerbehinderte. \n\nDie Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen \n\nBerufsunfähigkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 13. März \n\n2000. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% \n\nzugrunde. Mit Bescheid vom 28. November 2002 legte die Beklagte den \n\nBeginn der Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit rückwir-\n\nkend auf den 1. Mai 2001 fest. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei der \n\nBeklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab \n\n1. Mai 2003 in eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der \n\nGrundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies \n\nlehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2003 ab, weil der Kläger \n\nnach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufge-\n\nnommen und deshalb auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte er-\n\nworben habe (§ 69 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar \n\n2001 in Kraft getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: \n\nZVKS). Diese Bestimmungen lauten in Auszügen wie folgt: \n\n§ 69 \nAm 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte \n\n(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung \nvon Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und \ndie Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember \n2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am \n31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten \n... \nzum 31. Dezember 2001 festgestellt. \n\n(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer-\nden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten \nweitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. … \n\n(3) Es gelten folgende Maßgaben: \n\na) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass \nzusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berück-\nsichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar \n2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift \nentsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; … \n\n… \n\n(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Er-\nwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit \ndie bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort. \n\n§ 38 \nNeuberechnung \n\n(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei ei-\nner/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versiche-\nrungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente \naufgrund des \nfrüheren Versicherungsfalles zusätzliche \nVersorgungspunkte zu berücksichtigen sind. \n\n(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente \num den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund \nder neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; \nfür diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Ab-\nschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. \n\n(3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbs-\nminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminde-\nrung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 \nzur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus \neiner Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine \nBetriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird \ndie bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33 \n\nAbs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entspre-\nchend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte \nzu berücksichtigen sind. \n\n(4) … \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Gewährung einer höheren Altersrente \n\ngerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. \n\nMit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf \n\nNeuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versor-\n\ngungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 \n\nZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminde-\n\nrung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI \n\nentnommen. Ein solcher Versicherungsfall sei beim Kläger aber bisher \n\nnicht festgestellt und auch nicht Grundlage seiner gesetzlichen Rente. \n\n6 \n\nDer Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung sei-\n\nner Versorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der \n\ndem Kläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung \"nach \n\nMaßgabe\" dahin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem \n\ngesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zu-\n\nsätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich \n\ndes \"Wie\" ihrer Berücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung, \n\nalso das \"Ob\" eines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der \n\nEintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Le-\n\nbensjahres). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei al-\n\nlerdings auch eine Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die \n\nNeuberechnung auch dem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge, \n\nalso neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den \n\nErwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung \n\nsei der Regelung zusätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung \n\n\"nach Maßgabe\" des Satzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und \n\nnicht nach § 38 Abs. 2 ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in \n\nBetracht kämen und sich der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht \n\neindeutig bestimmen lasse, sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar \n\n(§ 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde \n\nzu legen sei, die den klägerischen Anspruch trage. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Dass der Kläger eine unbezifferte Klage erhoben hat, mit der er \n\n\"Leistung dem Grunde nach\" begehrt, steht der von Amts wegen zu prü-\n\nfenden Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Schon das Landgericht \n\nhat den Klageantrag in eine entsprechende Feststellungsklage umge-\n\ndeutet (zu einer solchen Auslegung vgl. BGH, Urteil vom 23. September \n\n2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 unter VI für die Revisionsin-\n\nstanz). Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein entsprechen-\n\ndes Feststellungsurteil \n\nrespektieren wird \n\n(vgl. BGH, Urteile vom \n\n4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445 unter II 4; vom \n\n15. März 2006 - IV ZR 4/05 - unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nDanach ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (§ 256 \n\nZPO). \n\n9 \n\n2. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung ei-\n\nnen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente. \n\n10 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbe-\n\nstimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als All-\n\ngemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsver-\n\nträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche-\n\nrungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten \n\nder bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen \n\nwerden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse \n\neines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Se-\n\nnatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a \n\nm.w.N. zur VBLS). \n\n11 \n\na) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberech-\n\ntigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragra-\n\nphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS \n\nmaßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten ein-\n\nleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Ab-\n\nsatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als \"Bestandsrenten\" weiter-\n\ngezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach \n\nweiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungs-\n\nrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich, \n\nlegt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Ein-\n\ntritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in \n\nBetracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS \n\na.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr vor-\n\naussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher \n\nliegt nach dem bisherigen Satzungsrecht u.a. dann vor, wenn für einen \n\ngesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversi-\n\ncherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente be-\n\nginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31 Satz 1 \n\nZVKS). \n\n12 \n\nb) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er \n\nsich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der For-\n\nmulierung \"Es gelten folgende Maßgaben\" überschrieben ist. Diese \n\nÜberschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von \n\nEinzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll. \n\nWenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für \n\nNeuberechnungen § 38 \"mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versor-\n\ngungspunkte nach Satz 2\" (der Regelung in Buchst. a) \"zu berücksichti-\n\ngen sind\", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neube-\n\nrechnung selbst (\"Ob\") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen \n\neiner weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs-\n\npunkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte \n\nvor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung se-\n\nhen, die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind - \n\nvon § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes \n\nVerständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung zie-\n\nhen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung \n\nder bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Vor-\n\naussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wä-\n\nre, deutlich vor Augen geführt wird. \n\n13 \n\nc) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte \n\nzudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich \n\ndie Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeord-\n\nnet, soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsmin-\n\nderung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit \n\ndes Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu \n\nverstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-\n\nweist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bereits seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente be-\n\nzieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versor-\n\ngungsrente anzuwenden ist. \n\n14 \n\n3. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Par-\n\nteien § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen überein-\n\nstimmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser \n\nübereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individual-\n\nvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine In-\n\ndividualvereinbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB \n\nVorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW \n\n2002, 2102 unter II 2 a). \n\n15 \n\nDie Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch \n\nder hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in \n\nGestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzver-\n\nsorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden \n\nMaßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Ver-\n\nkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Ver-\n\nständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das \n\nVerständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der \n\ntragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der \n\nunter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen \n\nVerträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf \n\nihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR \n\n162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\n164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung \n\nerfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde o-\n\nder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Aus-\n\nlegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch \n\ndurch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende \n\nVorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven \n\nAuslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil \n\nvom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, \n\naaO § 5 Rdn. 24). \n\n16 \n\nUm einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit \n\nder Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichts-\n\npunkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3 \n\nBuchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Par-\n\nteien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungs-\n\naustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift \n\nzu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Ver-\n\neinbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung spe-\n\nziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der \n\nBeklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten \n\nersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen. \n\n17 \n\n4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Sat-\n\nzung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier \n\njedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegen\n\nden Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen, \n\ndie den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäfts-\n\nbedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend \n\nRechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 322/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 5 U 459/04-52 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:43.041992+00:00"}}