{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__53-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 53/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter \n\nFelsch \n\nam 30. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 131.037,97 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die grund-\n\nsätzliche Rechtsfrage auf, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, \n\nweil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat, \n\n3 \n\n4 \n\nwelches dieser unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichnet hat und das \n\ner für Wohnzwecke nicht nutzen durfte. Das trifft nicht zu. \n\na) Zum einen handelt es sich um einen durch die Verhältnisse in \n\nder früheren DDR und die besonderen Umstände nach der Wende ge-\n\nprägten Einzelfall. \n\nb) Zum anderen lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene \n\nFrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Sofern die fehlende \n\nGenehmigung des Gebäudes für Wohnzwecke nach den Risikoprüfungs-\n\ngrundsätzen der Beklagten ein in der Hausratversicherung gefahrerhebli-\n\ncher Umstand sein sollte, sind ihre Interessen hinreichend und allein \n\ndurch die §§ 16 ff. VVG a.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegen-\n\nheit geschützt. Die Beklagte hat davon keinen Gebrauch gemacht. Sie \n\nhat nicht behauptet, die Kläger vor Abschluss des Vertrages nach der Art \n\nder genehmigten Nutzung gefragt zu haben, sie hat für die Kenntnis der \n\nKläger von der fehlenden Genehmigung zu Wohnzwecken keinen Beweis \n\nangetreten und ist nicht vom Vertrag zurückgetreten. \n\n5 \n\nc) Leistungsfreiheit wegen unzutreffender Bezeichnung des Ge-\n\nbäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages kommt weiter \n\ndeshalb nicht in Betracht, weil bloße Beschreibungen des Risikos im An-\n\ntrag oder bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicher-\n\nheitsvorschriften i.S. von § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 i.V. mit § 6 \n\nAbs. 1 und 2 VVG a.F. darstellen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV \n\nZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter III; Martin, Sachversicherungsrecht \n\n3. Aufl. G IV 4, M I 22; Versicherungsrechts-Handbuch/Rüffer, § 32 \n\nRdn. 171). Das Wesen einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit besteht \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats darin, dass sie dem Versi-\n\ncherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Ver-\n\nhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, \n\nihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beach-\n\nten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (Se-\n\nnatsurteile vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86 \n\nm.w.N.; vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 1 \n\nund vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II). \n\nDie Verletzung einer solchen bestimmten Handlungs- oder Unterlas-\n\nsungspflicht nach Vertragsschluss kann den Klägern aber - weil unerfüll-\n\nbar - schon objektiv nicht angelastet werden. Ein Antrag auf Nutzungs-\n\nänderung zu Wohnzwecken wäre, weil eine Verwendung für Schlafzwe-\n\ncke baurechtlich ausnahmslos verboten war, nicht genehmigungsfähig \n\ngewesen, wie die Beklagte selbst vorträgt. Es kann deshalb offen blei-\n\nben, ob die Vereinbarung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ei-\n\nner Hausratversicherung, alle gesetzlichen und behördlichen Sicher-\n\nheitsvorschriften zu beachten, überhaupt so ausgelegt werden kann, \n\ndass damit Pflichten erfasst sind, die allein vom Gebäudeeigentümer \n\nselbst oder nur mit seiner Zustimmung vom Nichteigentümer (Mie-\n\nter/Pächter) erfüllt werden können. \n\n6 \n\n7 \n\nSchließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Ver-\n\nletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwe-\n\ncke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR \n\n91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR \n\n226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2). \n\nd) Ob das Berufungsgericht Leistungsfreiheit nach § 14 Nr. 1 a, \n\nNr. 2 Satz 1 VHB 84 zu Recht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Die Be-\n\nschwerde beanstandet zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht eine \n\nHinweispflicht der Beklagten auf einen Antrag zur Umnutzung zu Wohn-\n\nzwecken angenommen hat, obwohl die Beklagte von der ungenehmigten \n\nNutzung unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis er-\n\nlangt hat und der Vertrag nicht durch einen Agenten der Beklagten, son-\n\ndern durch einen Makler als \"Ansprechpartner der Kläger in allen Versi-\n\ncherungsangelegenheiten\" vermittelt worden ist. Darauf kommt es aber \n\nnach den Ausführungen unter 1. a) bis c) nicht an. \n\n8 \n\n2. Bei der Entscheidung zur Schadenshöhe ist dem Berufungsge-\n\nricht weder ein Verstoß gegen § 287 ZPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG anzulasten. Es hat richtig gesehen, dass es nicht um den Wert der \n\nzerstörten Gegenstände geht, sondern um den Wiederbeschaffungswert \n\nvon Sachen in neuwertigem Zustand. Die Beschwerde verkennt die \n\nGrundsätze der Entschädigungsberechnung zum Neuwert nach § 18 \n\nNr. 2 Satz 1 VHB 84 (vgl. BGHZ 137, 318, 326 ff.; Knappmann in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 VHB 84 Rdn. 3, 5; Martin aaO Q IV \n\n18). Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-\n\ndeerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.1999 - 2/7 O 254/98 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 U 80/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-53-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__53-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:17.532337+00:00"}}