{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"IV ZR 50/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 50/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, \n\nFelsch und Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückge-\n\nwiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer \n\nGehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf \n\ndie entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der \n\nBeklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz \n\nmaßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Ge-\n\nschehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli \n\n2000 Ersatzschlüssel bestellt, zumindest einen davon vor \n\nReiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hat-\n\nte. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am \n\n5. September (\"s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00\"), also \n\nerst nach der Reise, gelieferten weiteren Schlüssel. Aus \n\ndieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für \n\ndie Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über \n\neinen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel ver-\n\nfügte. Dieses Verständnis hat der Kläger noch vertieft, in-\n\ndem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen \n\nusw. auf die Unterfrage \"Mit welchem Schlüssel\" antworte-\n\nte \"am 21.07.2000 ... 1 Schlüssel!\" Diese Angaben waren \n\nfür die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand \n\nfür sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatz-\n\nschlüssel beim Kläger nachzufragen, und zwar auch unter \n\nBerücksichtigung einer nur in polnischer Sprache abge-\n\nfassten Diebstahlsanzeige. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 29.072,33 € \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nWendt \n\nFelsch \n\nDr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 O 187/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:59.904849+00:00"}}