{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IV ZR 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1192 Abs. 1, 1120, 97, 98 Nr. 1 Ein Gebäude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bau- art, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet an- gesehen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 45/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 1192 Abs. 1, 1120, 97, 98 Nr. 1 \n\nEin Gebäude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bau-\nart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und \nsonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet an-\ngesehen werden. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 45/05 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Ja-\n\nnuar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. \n\nK. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Diese betrieb auf \n\ndem ihr seit 1971 gehörenden Betriebsgrundstück bis zur Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens am 1. September 2003 eine Tischlerei zur Herstel-\n\nlung von Küchenmöbeln. Die Parteien streiten darüber, ob das Inventar \n\nder Tischlerei - überwiegend Maschinen zur Holzbearbeitung - als Zube-\n\nhör in den Haftungsverband der Grundschulden fällt, die zugunsten der \n\nBeklagten an dem Grundstück bestellt sind. Das Inventar wurde vom \n\nKläger im Verlauf des ersten Rechtszuges im Einvernehmen mit der Be-\n\nklagten unter Hinterlegung des Erlöses veräußert und vom Grundstück \n\nentfernt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat zu der Behauptung des Klägers, das Be-\n\ntriebsgelände sei nicht speziell auf die Küchenproduktion zugeschnitten, \n\nein Sachverständigengutachten eingeholt mit der Maßgabe, das Inventar \n\nnicht in die Begutachtung einzubeziehen. Gestützt auf dieses Gutachten \n\nhat es der Klage auf Feststellung, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt \n\nihrer Entfernung vom Betriebsgrundstück nicht der Haftung der Grund-\n\nschulden unterlagen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat gemeint: Die Inventargegenstände seien nicht als \n\nZubehör nach den §§ 97 f. BGB anzusehen und hätten daher zum Zeit-\n\npunkt ihrer Entfernung vom Betriebsgrundstück nicht gemäß § 1120 BGB \n\nfür die Grundschulden gehaftet. Nach § 97 BGB sei Voraussetzung der \n\nZubehöreigenschaft, dass die Sache dem wirtschaftlichen Zweck der \n\nHauptsache zu dienen bestimmt sei. Im Falle des § 98 Nr. 1 BGB, der \n\nBeispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung bringe, müss-\n\nten die Maschinen und sonstigen Gerätschaften zu dem gewerblichen \n\nBetrieb bestimmt sein, für den das Gebäude dauernd eingerichtet sei. \n\nBei diesen Betrieben erfordere der Produktionsablauf regelmäßig eine \n\nspezifische bauliche Gestaltung und Einrichtung, die dem Betriebsge-\n\nbäude auf Dauer ein bestimmtes Gepräge gäben. Maßgeblicher Ge-\n\nsichtspunkt sei, ob im Einzelfall durch Gliederung, Einteilung oder Ei-\n\ngenart des Gebäudes im Übrigen oder durch die sonstige bauliche Be-\n\nschaffenheit einer Anlage schon ein wirtschaftlicher Wert realisiert sei, \n\nder nach dem Sinn der weiteren, das rechtliche Schicksal des Zubehörs \n\nregelnden Einzelbestimmungen nicht zerschlagen, sondern erhalten blei-\n\nben solle. \n\n5 \n\nDie hier zu beurteilenden Baulichkeiten seien nach den vorhande-\n\nnen Gegebenheiten nicht speziell auf die Küchenproduktion zugeschnit-\n\nten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestehe vielmehr \n\ndie Möglichkeit, dort außer Küchen auch andere Produktionsgüter her- \n\nbzw. auszustellen. Das Landgericht verweise zu Recht darauf, dass die \n\n§§ 97 f. BGB auf die Beschaffenheit der Hauptsache abstellten und da-\n\ndurch eine klare, abgrenzbare Regelung gebildet werde. Es komme so-\n\nmit allein auf die Gestaltung und den Ausbau des Gebäudes an. Wenn \n\nes - z.B. als Mehrzweckhalle - für vielfältige Zwecke verwendet werden \n\nkönne, werde kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass \n\neine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei. Es realisiere sich durch das \n\nVorhandensein des Inventars in dem Gebäude kein besonderer wirt-\n\nschaftlicher Wert, so dass keine Veranlassung bestehe, das rechtliche \n\nSchicksal des Inventars an das des Gebäudes zu koppeln. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht ist von einem unrichtigen Verständnis des Zubehörbegriffes ausge-\n\ngangen. \n\n1. Nach den §§ 1192 Abs. 1, 1120 BGB erstreckt sich der Haf-\n\ntungsverband der Grundschuld auch auf das Zubehör des Grundstücks \n\nmit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grund-\n\nstückseigentümers gelangt sind. Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche \n\nSache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne Bestandteil der \n\nHauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen \n\nZweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser \n\nBestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht. § 98 BGB ent-\n\nhält Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, \n\nUrteil vom 23. Oktober 1968 - VIII ZR 228/66 - NJW 1969, 36 = LM BGB \n\n§ 98 Nr. 1 unter 2). Nr. 1 der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Ge-\n\nbäude jedenfalls dann Hauptsache sein kann, wenn es vermöge seiner \n\nBauart und Einteilung oder/und seiner Ausstattung mit den nötigen be-\n\ntriebsdienlichen Gegenständen für einen gewerblichen Betrieb dauernd \n\neingerichtet ist (BGH aaO). Entscheidend ist, ob sich aus den baulichen \n\nBesonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, dass \n\ndas Gebäude einem gewerblichen Betrieb auf Dauer dienen soll (BGH \n\naaO; vgl. auch RGZ 48, 207, 209; BayObLG, Urteil vom 24. April 1911 - \n\nBayObLGZ 12, 306, 313). Wie die Revision zutreffend ausführt, kann ein \n\nGebäude somit nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart \n\noder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdien-\n\nlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als “für einen gewerbli-\n\nchen Betrieb dauernd eingerichtet“ angesehen werden. \n\n8 \n\n2. Von dieser - bereits vom Reichsgericht (vgl. Urteil vom 8. Mai \n\n1912 - V 512/11 - RG WarnR 1912 Nr. 286) vertretenen und in der Litera-\n\ntur (vgl. Strecker in Planck, BGB 4. Aufl. § 98 Anm. 2 c; Baur in Soergel, \n\nBGB 10. Aufl. § 98 Rdn. 3; Holch in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 98 \n\nRdn. 5 u. 7; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB Bearb. 2004 § 98 Rdn. 7; \n\nKregel in RGRK, 12. Aufl. § 98 Rdn. 5; Ott in AK-BGB, § 98 Rdn. 2; Ring \n\nin AnwaltKomm, BGB § 98 Rdn. 11-14; Vieweg in jurisPK-BGB, 2. Aufl. \n\n§ 98 Rdn. 4) auf Zustimmung gestoßenen - Rechtsprechung ist der Bun-\n\ndesgerichtshof weder in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Ur-\n\nteil vom 14. Dezember 1973 (BGHZ 62, 49 ff.) noch in dem auf diese \n\nEntscheidung verweisenden Urteil vom 13. Januar 1994 (BGHZ 124, \n\n381, 392 f.) abgerückt. Zwar heißt es dort, es sei für die Beurteilung der \n\nZubehöreigenschaft maßgebend, ob im Einzelfall “durch Gliederung, Ein-\n\nteilung oder Eigenart im übrigen des Gebäudes oder durch die sonstige \n\nbauliche Beschaffenheit einer Anlage“ schon ein wirtschaftlicher Wert \n\nrealisiert sei, der nach dem Sinn der einzelnen Anwendungsbestimmun-\n\ngen nicht zerschlagen, sondern erhalten bleiben solle (BGHZ 62, 49, 53). \n\nDas kann indes nicht die Annahme rechtfertigen, es komme für die Beur-\n\nteilung, ob ein Gebäude für einen gewerblichen Betrieb dauernd einge-\n\nrichtet sei, allein auf die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes an. Ein \n\nsolcher Schluss ist deshalb nicht angezeigt, weil im Urteil vom 14. De-\n\nzember 1973 (aaO) sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtsho-\n\nfes vom 23. Oktober 1968 (aaO) als auch auf das Urteil des Reichsge-\n\nrichts vom 8. Mai 1912 (aaO) zustimmend Bezug genommen wird. In \n\nletzterem wird ausgeführt, der Auffassung, ein Gebäude sei nur dann für \n\neinen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet, wenn der Bau selbst \n\ndie Bestimmung für diesen Gewerbebetrieb ergebe, könne nicht beige-\n\ntreten werden. \n\n9 \n\nEin Gebäude ist demzufolge für einen gewerblichen Betrieb auch \n\ndann dauernd eingerichtet, wenn es mit den dem Betrieb dieses Gewer-\n\nbes dienenden Gegenständen derart verbunden ist, dass das Ganze er-\n\nkennen lässt, dazu bestimmt zu sein, dauernd - d.h. für einen nicht von \n\nvornherein feststehenden Zeitraum und nicht etwa nur zur Befriedigung \n\nder Bedürfnisse des derzeitigen Eigentümers - zum Betrieb dieses Ge-\n\nwerbes genutzt zu werden. Es genügt, wenn die bauliche Beschaffenheit \n\nmit Bestimmtheit den dauernden Betrieb des Gewerbes erkennen lässt. \n\nUnter “baulicher Beschaffenheit“ ist dabei die Beschaffenheit des aus \n\ndem Bau und den betriebsdienlichen Gegenständen gebildeten Ganzen \n\nzu verstehen (vgl. RG aaO). \n\n10 \n\n3. Damit ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es kom-\n\nme für die Beurteilung, ob ein Gebäude für einen gewerblichen Betrieb \n\ndauernd eingerichtet sei (§ 98 Nr. 1 BGB), allein auf die Gestaltung und \n\nden Ausbau des Gebäudes bzw. die Beschaffenheit der Hauptsache an, \n\nnicht vereinbar. Es muss vielmehr auch geprüft werden, ob zwischen In-\n\nventar und Betriebsgrundstück ein enger Bezugszusammenhang im dar-\n\ngestellten Sinne besteht (vgl. BGHZ 85, 234, 238; BGH, Urteil vom \n\n17. September 1979 - VIII ZR 339/78 - NJW 1979, 2514 unter III 2). Die-\n\nser Prüfung hat sich das Berufungsgericht bislang verschlossen. \n\n11 \n\nOb ein Gebäude oder eine Gebäudeanlage für einen gewerblichen \n\nBetrieb dauernd eingerichtet ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung \n\n(vgl. BGHZ 124, 381, 392; 62, 49, 53; BayObLG, aaO S. 312); für das \n\nrichterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, be-\n\nsteht ein weiter Spielraum (RGZ 66, 356, 358; 51, 272, 274). Auf der \n\nGrundlage des bisherigen Sachverständigengutachtens kann indes keine \n\nzutreffende Beurteilung der Rechtslage erfolgen, weil darin lediglich die \n\nbauliche Beschaffenheit und Nutzbarkeit bereits geräumter Produktions- \n\nund Ausstellungshallen beurteilt wird, während sämtliche bis zu ihrer \n\nVeräußerung und Entfernung im Jahre 2004 vorhandenen Inventarge-\n\ngenstände nicht berücksichtigt sind. Es sind daher weitere Feststellun-\n\ngen zu der Frage erforderlich, ob die Beschaffenheit des aus dem Bau \n\nund den betriebsdienlichen Gegenständen gebildeten Ganzen den dau-\n\nernden Betrieb einer Tischlerei zur Herstellung von Küchenmöbeln er-\n\nkennen lässt. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Von \n\ndem Ergebnis dieser Feststellungen hängt ab, ob darüber hinaus aufzu-\n\nklären ist, ob und ggf. welche Inventargegenstände vor oder nach der \n\nBestellung der Grundschulden an die im ersten Rechtszug Streitverkün-\n\ndeten sicherungsübereignet wurden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 23.07.2004 - 7 O 82/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2005 - 11 U 66/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zr-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zr-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:54.762283+00:00"}}