{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__39-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"IV ZR 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 39/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den \nVorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \nin dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n20. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \nDer Senat hat insbesondere die auf Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG \ngestützten Rügen geprüft; sie sind nicht begründet. Schon in erster \nInstanz ging es entscheidend um die Auslegung des Vergleichs vom \n15. Februar 1995. Dabei haben sich die Beklagten allein auf dessen \nprotokollierten Wortlaut gestützt (GA I 40, 77 f.). Die Ansicht des \nLandgerichts, aus dem Wortlaut der Nr. 4 des Vergleichs sei zu \nschließen, dass ein Anspruch der Klägerin erst nach Restitution und \nVeräußerung weiterer Grundstücke habe fällig werden sollen, war \nHauptangriffspunkt der Berufung der Klägerin (GA I 113 f.; 116 f., \n314 f.). Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil insoweit \nverteidigt, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen (GA II \n202 f.). Bei dieser Sachlage gab es für das Berufungsgericht keinen \nAnlass, unter Hinweis auf seine vorläufige Rechtsmeinung in dieser \nFrage den Beklagten etwa Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres \nVorbringens zu geben (§ 139 Abs. 2, 4 und 5 ZPO). Die Beklagten \nhaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch \nkeine Erklärungsfrist beantragt. Mithin war das Berufungsgericht nicht \nverpflichtet, die mündliche Verhandlung \nim Hinblick auf die \nBeweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom \n30. Dezember 2004 wieder zu eröffnen. Von einer näheren Begründung \nwird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Beklagten \n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\ntragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\nStreitwert: 1.000.000 € \n\nTerno \n\nDr. Schlichting \n\nSeiffert \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nDr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 30.04.2004 - 2 O 481/03 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 U 593/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zr-39-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__39-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:35.932746+00:00"}}