{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__34-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"IV ZR 34/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben 1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versiche- rungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu lau- fen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefal- len ist. 2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versi- cherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Be- dingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 34/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und \nBetrieben \n\n1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, \ndie zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen \ngesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versiche-\nrungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu lau-\nfen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefal-\nlen ist. \n\n2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die \nVersicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versi-\ncherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für \nden Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Be-\ndingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), \nkann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht \nmehr berufen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum \n\n29. November 2006 eingereicht werden konnten, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\n1. als der Leistungsantrag zu 1 a \n\nin Höhe von \n\n13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit \n\nvom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zin-\n\nsen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird \n\ndas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Han-\n\nnover vom 25. Juni 2004 geändert. Die Beklagte wird \n\nverurteilt, an die Klägerin 13.283,98 € zu zahlen. \n\n2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen wor-\n\nden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 113.283,98 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten nach einem Brand um Leistungen aus der \n\nGebäudeversicherung. \n\nDie Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes \n\nHofgrundstück. Unter Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss \n\nsie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Gebäudeversicherung zum glei-\n\ntenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für Gebäudeversiche-\n\nrung von Geschäften und Betrieben (BG 98) der Beklagten für das \n\nHauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine Versicherungs-\n\nsumme von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde. \n\n3 \n\nAm 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand \n\nfast völlig zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert le-\n\ndiglich der Zeitwert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neu-\n\nwertes (die so genannte Entwertungsquote also mehr als 60%) beträgt. \n\nNur dieser Zeitwert wird dann nach § 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. Über \n\ndie Entwertungsquote entstand Streit zwischen den Parteien. Der von \n\nder Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie auf nur ca. 40%, der von \n\nder Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines \n\nObmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich in der Fol-\n\ngezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete \n\nzunächst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen für Auf-\n\nräumarbeiten, insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 \n\nweitere Leistungen ab. \n\n4 \n\nIn einem ersten von den Parteien geführten Rechtsstreit wurde die \n\nBeklagte \n\nim August 2002 \n\nin zweiter \n\nInstanz verurteilt, weitere \n\n137.277,82 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Klä-\n\ngerin zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte auch die so \n\ngenannte Neuwertspitze in Höhe von 302.171,46 € erstatten müsse, \n\nwenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 17 Nr. 8 BG 98 erfülle. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nNach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die Beklagte am \n\n3. Februar 2003 den Betrag von 137.277,82 € an die Klägerin, die nun-\n\nmehr im vorliegenden Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem \n\nBrandschaden erhebt. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur \n\nnoch die folgenden Anträge der Klägerin: \n\nSie begehrt zum einen die Feststellung, dass die Beklagte dem \n\nGrunde nach zu weiterem Schadensersatz wegen verzögerter Schadens-\n\nregulierung verpflichtet sei (Klagantrag zu 1 b). \n\nFür die Zeit vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die \n\nKlägerin weiter Vertrags- \n\n(§ 22 BG 98) und Verzugszinsen aus \n\n137.277,82 €, die sie zuletzt auf insgesamt 32.959 € errechnet hat (Klag-\n\nantrag zu 1 a). \n\nDas Landgericht hat die Klage - soweit in der Revision noch von \n\nInteresse - abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin \n\nist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision, mit der die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahren nur mit Blick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nzu 1 b) und den geltend gemachten Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis \n\nzur Höhe von 13.283,98 € - ohne weitere Zinsen hieraus - zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nIm Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen verzögerter Regulierung des Brandschadens abgespro-\n\nchen und ihren darauf gerichteten Feststellungsantrag zurückgewiesen, \n\nweil die Beklagte insoweit kein Verschulden treffe. Sie habe, indem sie \n\nsich im Vorprozess gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche \n\nverteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden Rechte im Rahmen eines \n\ngeordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das könne nicht \n\nden Vorwurf schuldhaften Verhaltens begründen, solange es nicht \n\nrechtsmissbräuchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere Partei \n\nsittenwidrig zu schädigen. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die Beklagte \n\nhabe sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr \n\ngesetzt, was daran ersichtlich sei, dass das Landgericht im Vorprozess \n\nerst nach der Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis \n\ngelangt sei, die Beklagte dürfe sich nicht auf den Unterversicherungs-\n\neinwand berufen. Sie habe zuvor unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei \n\nihren Agenten generell verboten, bei Vertragschluss selbst die Versiche-\n\nrungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der Agent darüber hinweg-\n\ngesetzt und der Klägerin gleichwohl angeboten habe, die Versicherungs-\n\nsumme verbindlich festzulegen, habe die Beklagte bis zur Beweisauf-\n\nnahme im Vorprozess nicht rechnen müssen. Gleiches gelte, soweit sich \n\ndie Beklagte im Vorprozess auf eine Entwertungsquote von mehr als \n\n60% berufen habe. Zunächst hätten einander widersprechende Partei-\n\ngutachten vorgelegen und die Klägerin habe lediglich unsubstantiierte \n\nMutmaßungen darüber angestellt, wie der von der Beklagten beauftragte \n\nGutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass die Beklagte bei dem \n\nvon ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zunächst ungünstige, von \n\neinem Assistenten ermittelte Gutachtenergebnis remonstriert und so die \n\nFeststellung einer Entwertungsquote von mehr als 60% erreicht habe, sei \n\nnicht ungewöhnlich. Die Beklagte habe eine Klärung der streitigen Fra-\n\ngen im Vorprozess abwarten dürfen. Auch lasse sich nicht feststellen, \n\ndass die Schäden, deren Ersatz die Klägerin mit ihrem Feststellungsan-\n\ntrag anstrebe, auf der verzögerten Schadensregulierung beruhten. Die \n\nKlägerin sei vielmehr deshalb nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des \n\nabgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen, weil sie die erheblichen \n\nMittel, die ihr von der Beklagten zur Beseitigung des Brandschadens zur \n\nVerfügung gestellt worden seien, anderweitig, insbesondere zum lange \n\nvor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengebäude, eingesetzt ha-\n\nbe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum \n\nrechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage \n\ngewesen wäre, wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen statt-\n\ndessen zweckentsprechend eingesetzt hätte. Der Vortrag der Klägerin zu \n\nihren Bemühungen um eine Finanzierung des Wiederaufbaus mittels \n\nKrediten und Eigenmitteln sei im Übrigen nicht ausreichend. \n\n11 \n\nZu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Zinsforderung \n\nhat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin sich mit ihrem \n\nin erster Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und § 22 Abs. 2 BG 98 \n\nstütze, seien die Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Die Klägerin \n\nhabe es versäumt, diese Ansprüche schon im Vorprozess zu erheben. \n\nSoweit sie ihre Zinsforderung in zweiter Instanz als Schadensersatzan-\n\nspruch erhoben habe, sei dies nicht nachvollziehbar und scheitere be-\n\nreits an den oben genannten Gründen. Letztlich komme es darauf aber \n\nnicht an, weil der Vortrag neu und nach § 531 ZPO nicht zu beachten \n\nsei. Weiter könne die Klägerin, die schon für den Erwerb des Hofgrund-\n\nstücks 400.000 DM habe finanzieren müssen, diese Finanzierung nicht \n\nim Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die Beklagte abwäl-\n\nzen. Auch wenn die Zinsforderung als Schadensersatzanspruch erhoben \n\nwerde, gelte dafür im Übrigen ebenfalls die Verjährungsvorschrift des \n\n§ 12 Abs. 1 VVG. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Bei Zurückweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zu \n\nweiterem Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag \n\nzu 1 b) hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldens-\n\nmaßstab zugrunde gelegt; auch seine Ausführungen zur Kausalität tra-\n\ngen die Klagabweisung nicht. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte treffe kein Verschul-\n\nden an der verzögerten Regulierung des Brandschadens, weil sie für sich \n\nim Vorprozess lediglich prozessual zulässige Verteidigungsmittel bean-\n\nsprucht habe, ohne dabei rechtsmissbräuchlich, leichtfertig oder in Schä-\n\ndigungsabsicht zu handeln. Wäre das richtig, so käme ein Schuldner re-\n\ngelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen der geschuldeten Leistung \n\nauf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Der vom Berufungsgericht ge-\n\nwählte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter Leistung hinaus-\n\nlaufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom \n\n9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2; \n\n20. November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. Sep-\n\ntember 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984 \n\n- IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a). \n\n15 \n\naa) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechts-\n\nirrtum des prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzu-\n\nges freistellen kann, doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des \n\nSchuldners strenge Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass er \n\nsich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sach-\n\ngemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, \n\nwenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage \n\nmit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Das \n\nkann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzuneh-\n\nmen sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des \n\nSchuldners die Ausnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. September \n\n1984 aaO). Ein nur \"normales Prozessrisiko\" entlastet den Schuldner \n\nnicht (Senatsurteil vom 27. September 1989 aaO). \n\n16 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Verzögerung der \n\nVersicherungsleistung (jedenfalls in Höhe der der Klägerin im Vorpro-\n\nzess zugesprochenen 137.277,82 €) verschuldet. Soweit sie sich mit \n\nBlick auf die Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Ent-\n\nstehungsgeschichte des Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage \n\nihres Agenten im Vorprozess klar geworden, hat das Berufungsgericht \n\nverkannt, dass sie sich nicht nur nach den Grundsätzen der Auge- und \n\nOhr-Rechtsprechung des Senats von vorn herein das Wissen ihres Agen-\n\nten hätte zurechnen lassen müssen, sondern schon vor dem Abschluss \n\ndes Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch ei-\n\ngenes Wissen davon hatte, dass jener es gegenüber der Klägerin - und \n\nsei es auch zunächst weisungswidrig - übernommen hatte, die Versiche-\n\nrungssumme für die versicherten Gebäude verbindlich festzulegen. Den \n\nInhalt der Zeugenaussage des Agenten aus dem Vorprozess stellt die \n\nBeklagte nicht in Frage. Danach hat die Versicherungsnehmerin den \n\nbestmöglichen Versicherungsschutz für die zu versichernden Gebäude \n\nangestrebt und der Agent es übernommen, den Versicherungswert fest-\n\nzulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er auf der \n\nGrundlage der Vorversicherung und eines vom früheren Versicherer ver-\n\nanlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der \n\nBeklagten für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitar-\n\nbeiter nach bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestset-\n\nzung vorgenommen. Bei dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unter-\n\nversicherung nicht mehr in Betracht. Da jedenfalls das Wissen des für \n\ndie Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiters der Be-\n\nzirksdirektion als eigenes Wissen der Beklagten anzusehen ist, hat diese \n\nsich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine Unterversicherung \n\nberufen. \n\n17 \n\nSoweit daneben die Höhe der Entwertungsquote zu prüfen war, \n\nstanden sich widersprechende Einschätzungen aus dem vorgerichtlichen \n\nSachverständigenverfahren gegenüber. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist \n\nder Versicherungswert eines Gebäudes lediglich der Zeitwert, wenn er \n\nweniger als 40% des Neuwertes beträgt, die so genannte Entwertungs-\n\nquote mithin über 60% liegt. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter \n\nhatte eine Entwertungsquote von lediglich 40% ermittelt. Das von der \n\nBeklagten in Auftrag gegebene Gutachten war zunächst ebenfalls zu ei-\n\nner Entwertungsquote von unter 60% gelangt. Erst auf Initiative der Be-\n\nklagten war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt eine Ent-\n\nwertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte \n\nkeine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die Entwertungsquote \n\nüber 60% liege und das Gericht des Vorprozesses dies feststellen werde. \n\nInsofern handelte sie leichtfertig, als sie die von beiden Privat-Gutach-\n\ntern angeregte Fortführung des Sachverständigenverfahrens durch ein \n\nObmann-Gutachten verweigerte und sich stattdessen im Weiteren allein \n\nauf den unberechtigten Unterversicherungseinwand berief. \n\n18 \n\nb) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität \n\nder verspäteten Zahlung für einen Verzögerungsschaden tragen die Ab-\n\nweisung des Feststellungsantrages nicht. Vielmehr bedarf die Sache in-\n\nsoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n19 \n\naa) Die Kausalität gehört zur Anspruchsbegründung des Scha-\n\ndensersatzanspruches und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im \n\nAnsatz zutreffend erkannt hat, für den Erlass eines Feststellungsurteils \n\nüber den Grund (§ 304 ZPO) geklärt werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom \n\n18. März 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter III 3; 16. Januar \n\n1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 6 ff. m.w.N.). \n\n20 \n\nbb) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei infolge \n\nder Verwendung von Versicherungsleistungen für andere Zwecke als den \n\nWiederaufbau nicht mehr in der Lage, den Wiederaufbau des abgebrann-\n\nten Wohnhauses zu betreiben. Deshalb komme ein kausal durch verspä-\n\ntete Versicherungsleistung herbeigeführter Schaden nicht mehr in Be-\n\ntracht, vielmehr seien sämtliche denkbaren Verzögerungsschäden auf \n\ndiese Entscheidung der Klägerin zurückzuführen. \n\n21 \n\n22 \n\ncc) Das überzeugt nicht. \n\nDas Berufungsgericht hat schon den Vortrag der Klägerin nicht \n\nausgeschöpft. Es hat nicht geklärt, ob sich der für den Umbau der beiden \n\nNebengebäude eingesetzte Betrag (nach den Feststellungen des Land-\n\ngerichts 250.000 €) wirklich entscheidend auf die Möglichkeit der Wie-\n\ndererrichtung des abgebrannten Gebäudes auswirken konnte, zumal die \n\nBeklagte umgekehrt die Auffassung vertritt, der ausstehende Zeitwert-\n\nBetrag von 137.277,82 € und der Streit um ca. 300.000 € Neuwertspitze \n\nhätten die Klägerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des abge-\n\nbrannten Gebäudes zu betreiben. Im Übrigen hat die Klägerin unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, sie habe die mündliche Zusage einer Bank über \n\nein Darlehen von 550.000 € allein deswegen verloren, weil die Beklagte \n\nim Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verhält sich das Beru-\n\nfungsurteil nicht, auch der dafür angebotene Beweis wurde nicht erho-\n\nben. Das Berufungsgericht prüft auch nicht, ob es nicht mit Blick auf an-\n\nfallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein kann, anstelle einer \n\nsofortigen Kreditaufnahme für den Umbau der Nebengebäude zunächst \n\nauf die vorhandenen Versicherungsleistungen zurückzugreifen, bis die \n\nFrage der vollständigen Wiederaufbaufinanzierung mittels Versiche-\n\nrungsleistungen gerichtlich geklärt war. Die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts sind wegen ihrer Lückenhaftigkeit nach allem nicht geeig-\n\nnet, die Möglichkeit eines auf der verspäteten Versicherungsleistung be-\n\nruhenden und mithin erstattungsfähigen Verzögerungsschadens sicher \n\nauszuschließen. \n\n23 \n\n2. Zu Unrecht ist der Klägerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus \n\n137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abge-\n\nsprochen worden. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und, da \n\nder Rechtsstreit zu diesem Punkt entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO), die Beklagte zur Zahlung von 13.283,98 € (ohne Zinsen hieraus) \n\nzu verurteilen. \n\n24 \n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in \n\nzweiter Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als \n\nneu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn \n\ndie Klägerin war von einer bloßen Vertrags- und Verzugszinsforderung \n\nzur konkreten Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, bestritte-\n\nnen Sachvortrags (Aufnahme anderweitiger Kredite) übergegangen und \n\nhatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr eine Nachlässigkeit nicht vorzu-\n\nwerfen sei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). \n\n25 \n\nb) Demgegenüber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ur-\n\nsprüngliche Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu prüfen \n\nblieb, Rechtsfehler unterlaufen. \n\n26 \n\naa) Die Zinsansprüche der Klägerin sind nicht nach § 12 Abs. 1 VVG \n\nverjährt, soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind. \n\n27 \n\n(1) Nachdem die Beklagte im August 1999 unstreitig weitere Versi-\n\ncherungsleistungen endgültig ablehnte und andererseits nach dem \n\nSchlussurteil des Vorprozesses feststeht, dass sie noch 137.277,82 € \n\nschuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999 \n\nfällig (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - \n\nVersR 2002, 472 unter 1 c). Zugleich geriet die Beklagte wegen der end-\n\ngültigen Leistungsablehnung in Verzug (§ 284 BGB a.F., vgl. dazu auch \n\nSenatsurteile vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 \n\nunter II 2 a; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 un-\n\nter II 2 a). \n\n28 \n\n(2) Die Beklagte, auf deren Anzeige hin gegen die Klägerin und ihren \n\nLebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Ei-\n\ngenbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO \n\nam 12. Februar 2002 geführt worden ist, hat sich auf § 22 Nr. 5 b BG 98 \n\nberufen, wonach der Versicherer die Entschädigung so lange verweigern \n\nkann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus \n\nGründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheb-\n\nlich sind. \n\n29 \n\nDieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht. \n\nDenn § 11 Abs. 1 VVG lässt die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit \n\nBeendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Um-\n\nfangs der Versicherungsleistung nötigen Erhebungen eintreten. Vor die-\n\nsem Hintergrund schafft die Bestimmung des § 22 Nr. 5 b BG 98 keinen \n\nzusätzlichen Aufschub der Fälligkeit, sondern enthält lediglich eine Kon-\n\nkretisierung des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11 \n\nAbs. 1 VVG (dazu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 14). \n\nDaraus folgt, dass die Klausel nach einer endgültigen Leistungsableh-\n\nnung des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen \n\nmehr vornehmen zu wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 \n\n- IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c; Kollhosser in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. Rdn. 5 zu § 17 AFB 30), nicht mehr zum Zuge kommen \n\nkann. \n\n30 \n\n(3) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht überse-\n\nhen, dass die Verjährung für Versicherungsleistungen, die zu unter-\n\nschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen ge-\n\nsondert zu laufen beginnt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - IVa ZR \n\n74/81 - VersR 1983, 673 unter II). Die Verjährung von Zinsforderungen \n\nbeginnt deshalb nicht zugleich mit der Verjährung für die Hauptforderung \n\nzu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der je-\n\nweilige Zins (durch Zeitablauf) angefallen, die Zinsforderung mithin fällig \n\ngeworden ist (vgl. dazu auch Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 14; \n\nBK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 20). \n\n31 \n\nDeshalb sind hier nur die Zinsansprüche verjährt, die bis zum \n\n31. Dezember 1999 entstanden waren. Darunter fallen auch die auf § 22 \n\nBG 98 gestützten so genannten Vertragszinsen für die Zeit vom 16. Au-\n\ngust 1998 (Tag der Schadensanzeige) bis zum 31. August 1999. Insoweit \n\nbegann die Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu \n\nlaufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage und Prozess-\n\nkostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die Klag-\n\nzustellung ist nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens \"dem-\n\nnächst\" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000 \n\nentstandenen Zinsansprüche sind nicht verjährt. \n\n32 \n\nbb) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begründendes Ver-\n\nschulden der Beklagten mit unzutreffender Begründung verneint hat, ist \n\nbereits oben dargelegt. \n\n33 \n\ncc) Die Klägerin kann für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni \n\n2002 (am darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem \n\nSchlussurteil des Vorprozesses ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen \n\nnach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung \n\nvom 1. Januar 1964 verlangen. Das ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 3 EGBGB. Danach ist § 288 BGB in seiner ab dem 1. Mai 2000 gel-\n\ntenden Fassung (vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330), welcher erstmals \n\neine Verzugs-Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz \n\nvorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem \n\nZeitpunkt an fällig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung über \n\n137.277,82 € ist aber schon im August 1999 fällig geworden. \n\n34 \n\nFür den genannten Zeitraum errechnet sich der der Klägerin zuge-\n\nsprochene Betrag von 13.283,98 €, der wegen § 289 BGB nicht zu ver-\n\nzinsen ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 37/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2005 - 4 U 140/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zr-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/iv-zr-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__34-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:34.487019+00:00"}}