{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__32-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"IV ZR 32/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1, § 1908 i Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 3 Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht. Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus ei- nem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelge- richts erschließen lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 32/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nGG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1, § 1908 i Abs. 1; ZPO \n§ 139 Abs. 3 \n\nZur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Pro-\nzessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von \nder Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das \nRechtsmittelgericht. \n\nDie Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus ei-\nnem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelge-\nrichts erschließen lässt. \n\nBGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - OLG Celle \n LG Lüneburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 15. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 29. Dezember 2004 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 76.693,78 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Beklagten. Der Ehe-\n\nmann der Beklagten ist der Sohn der Klägerin und seit Juni 2001 - unter \n\nanderem für den Bereich der Vermögenssorge - auch ihr Betreuer. Im \n\nJahre 1989 gewährte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann ein \n\nDarlehen über 150.000 DM. Im Mai 2000 kündigte sie das Darlehen. Die \n\nKlage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde von demselben Senat \n\ndes Berufungsgerichts, dessen Entscheidung die Klägerin im vorliegen-\n\nden Beschwerdeverfahren angreift, mangels Fälligkeit des Rückzah-\n\nlungsanspruchs abgewiesen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters \n\ndes Berufungsgerichts auf den Ausschluss der Vertretungsmacht des Be-\n\ntreuers wegen einer möglichen Interessenkollision hatte das zuständige \n\nVormundschaftsgericht für die Klägerin noch vor der Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts einen Ergänzungsbetreuer bestellt. \n\n2 \n\n2. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, zunächst erneut \n\nvertreten durch ihren Sohn als Betreuer, wiederum Rückzahlung des \n\nDarlehens verlangt. Sie hat im Verfahren vor dem Landgericht einen \n\nrechtlichen Hinweis für den Fall erbeten, dass Bedenken gegen ihre ord-\n\nnungsgemäße Vertretung im Prozess bestünden, um gegebenenfalls ei-\n\nnen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen zu können. Das Landgericht \n\nhat die Klage als zulässig behandelt und ihr stattgegeben. In der Ent-\n\nscheidung wird näher ausgeführt, es sei nicht von einer Interessenkolli-\n\nsion derart auszugehen, die den Ehemann der Beklagten von der Vertre-\n\ntung seiner Mutter ausschließen würde. Die Beklagte hat gegen dieses \n\nUrteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Betreuungsakten \n\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf \n\ndie Rechtsausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhand-\n\nlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Verfah-\n\nren auszusetzen, um einen Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen. Mit \n\nder angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des \n\nLandgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im vorliegenden Verfah-\n\nren von Anfang an gemäß § 1908i Abs. 1 i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 3, \n\nNr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Sohn der Klä-\n\ngerin sei als deren Betreuer und Ehemann der Beklagten gehindert, ei-\n\nnen Rechtsstreit zwischen diesen Personen zu führen. Ein Grund für die \n\nAussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestellung eines Ergänzungsbe-\n\ntreuers liege nicht vor. Den Parteien sei die Rechtsauffassung des Se-\n\nnats aus dem Vorprozess bekannt gewesen, in dem auf dessen Anre-\n\ngung hin ein Betreuer für die Prozessführung und die ordnungsgemäße \n\nKündigung des Darlehens bestellt worden sei. Unter diesen Umständen \n\nsei ein rechtlicher Hinweis entbehrlich gewesen, zumal sich dem Betreu-\n\ner der Klägerin und insbesondere ihrer Prozessbevollmächtigten der hier \n\nohne Zweifel vorliegende Interessenkonflikt habe aufdrängen müssen. \n\nDass das Landgericht die Klage für zulässig gehalten habe, ändere dar-\n\nan nichts. \n\n3 \n\nII. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ist begründet. Zu Recht rügt die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es einen rechtzeitigen \n\nHinweis auf ihre nicht ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit unter-\n\nlassen hat. \n\n4 \n\n1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Über-\n\nraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien \n\nauf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1 \n\nGG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaats-\n\ngedankens für das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.; \n\nBVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Be-\n\nrücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, \n\ndass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu \n\nWort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis neh-\n\nmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sach-\n\nvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Zöller/Greger, \n\nZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 14). Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 \n\nAbs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung \n\ndaher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen \n\ndarf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn \n\ndieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der \n\nVorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht \n\neine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich \n\nhält (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351; \n\nvom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl. \n\nauch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, \n\n1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht \n\nvorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Beden-\n\nken gegen die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Partei im \n\nProzess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108). \n\n5 \n\n2. Da das Landgericht im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit \n\nder Klage keine Bedenken hatte, durfte die Klägerin darauf vertrauen, \n\ndass sie von der gegenteiligen und entscheidungserheblichen Rechtsauf-\n\nfassung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis gem. § 139 Abs. 3 \n\nZPO rechtzeitig unterrichtet werden würde. Das gilt umso mehr, als sie \n\nselbst schon im Verfahren vor dem Landgericht um einen rechtlichen \n\nHinweis für den Fall gebeten hatte, dass Bedenken gegen ihre ord-\n\nnungsgemäße Vertretung bestünden. Zu Unrecht vertritt das Berufungs-\n\ngericht die Auffassung, die Klägerin sei wegen der auf Anregung des Se-\n\nnats erfolgten Bestellung eines Ergänzungsbetreuers im Vorprozess be-\n\nreits hinreichend über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet ge-\n\nwesen. Zweifelhaft ist schon, ob die aus Anlass eines früheren Verfah-\n\nrens bekannt gewordene Rechtsauffassung eines Gerichts generell ge-\n\neignet sein kann, einen rechtlichen Hinweis in einem weiteren Verfahren, \n\nwenn auch mit identischen Parteirollen und vergleichbarem Streitgegen-\n\nstand, entbehrlich zu machen. Denn die Auffassung des zur Entschei-\n\ndung berufenen Spruchkörpers kann sich geändert, der Spruchkörper \n\nkann in seiner personellen Zusammensetzung Änderungen erfahren ha-\n\nben. Jedenfalls musste die Klägerin allein dem Umstand, dass hier im \n\nVorprozess der Berichterstatter des Berufungssenats die Akten dem zu-\n\nständigen Vormundschaftsgericht mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob \n\nnicht im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision die Bestellung ei-\n\nnes Ergänzungsbetreuers angezeigt sei, nicht entnehmen, dass sich das \n\nBerufungsgericht in dieser - danach nicht mehr entscheidungserheblich \n\ngewordenen - Frage auch für einen zukünftigen Rechtsstreit bereits end-\n\ngültig festgelegt hatte. \n\n6 \n\nWar demgemäß ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts ge-\n\nboten, musste ihn das Berufungsgericht so rechtzeitig erteilen, dass der \n\nKlägerin Gelegenheit blieb, der Rechtsauffassung des Gerichts gegebe-\n\nnenfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehörte im Falle eines - hier in Rede \n\nstehenden - Vertretungsmangels nicht nur die Gelegenheit zu ergänzen-\n\ndem rechtlichen Vortrag, sondern auch die Heilung des Vertretungsman-\n\ngels durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Der in der mündlichen \n\nVerhandlung vor der Verkündung einer Entscheidung erteilte Hinweis ist \n\ndeshalb nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch \n\nkeine geeigneten verfahrenslenkenden Maßnahmen - etwa die Bestim-\n\nmung eines neuen Termins - ergriffen, um diesen Mangel auszugleichen. \n\nSein Verfahren hat daher den Anspruch der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzt. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 O 53/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 246/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zr-32-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:25.313046+00:00"}}