{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__28-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"IV ZR 28/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 28/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 20. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 \n\nund die Beklagte 5/6. \n\nDer Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungs-\n\nbeschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 1. März 2001 \n\nund des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar \n\n2005 - für alle Instanzen auf 4.995,03 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als \n\nsein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 \n\ngeplante \n\nImplantation dreier Zähne, deren Kosten auf \n\ninsgesamt \n\n6.768,79 € veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das \n\nLandgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren \n\nhaben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nund beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits \n\naufzuerlegen. \n\n2 \n\n1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungser-\n\n3 \n\n4 \n\nklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 - \n\nBauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - \n\nWRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO \n\nüber die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH \n\naaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen \n\nabschließend geklärt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 19. Okto-\n\nber 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.). \n\n2. Das Berufungsurteil hätte voraussichtlich keinen Bestand ge-\n\nhabt, soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des Klägers \n\nals unzulässig bestätigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV \n\nZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1 a und b). \n\nNachdem die Beklagte inzwischen die Kosten für die Implantation \n\nzweier Zähne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die \n\nmedizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat, \n\nwaren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für \n\ndie Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverständiger Hil-\n\nfe zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit ent-\n\nweder einer Zahnimplantation oder lediglich einer Überbrückung im Rah-\n\nmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr geklärt werden \n\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit trägt \n\njede Partei die darauf entfallenden Kosten zur Hälfte, mithin jeweils 1/6 \n\nder Kosten des Rechtsstreits. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDamit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits \n\nzu tragen, der Kläger 1/6. \n\nII. Der Streitwert war - auch für die Vorinstanzen (§ 63 Abs. 3 \n\nGKG) - neu festzusetzen: \n\nDer Feststellungsantrag war darauf gerichtet, dass die Beklagte \n\nVersicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni \n\n2003 gewähren müsse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten \n\nin Höhe von 2.100 €, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75% \n\n(= 1.575 €) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge-\n\nwiesenen Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 € erstattungsfähig. \n\nUnter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt \n\nsich der Streitwert von 4.995,03 €. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zr-28-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zr-28-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__28-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:41.990201+00:00"}}