{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__26-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"IV ZR 26/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 580 Nr. 6; BVerfGG § 79 1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren in § 79 BVerfGG hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen Maßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu beach- ten, ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufge- hoben worden sind, unberührt bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 26/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. April 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 580 Nr. 6; BVerfGG § 79 \n\n1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für \nrechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren in § 79 BVerfGG hat Vorrang vor \ndem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 \nZPO. \n\n2. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen \nMaßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu beach-\nten, ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in anderen, \nnicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufge-\nhoben worden sind, unberührt bleiben. \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - OLG Bremen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts \n\nin Bremen vom \n\n10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kläger zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger erstreben mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen \n\nRestitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlosse-\n\nnen Verfahrens, in dem sie gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsansprü-\n\nche nach dem am 25. September 1994 verstorbenen Dr. Louis Ferdinand \n\nPrinz von Preußen (im Folgenden: Erblasser) geltend gemacht haben. \n\nDie Kläger sind Söhne des Erblassers; der Beklagte ist sein Enkel. Der \n\nStreit betrifft das Hausvermögen des früheren preußischen Königshau-\n\nses. Insoweit kommt ein Pflichtteilsanspruch der Kläger nur in Betracht, \n\nwenn auch diese Vermögensmasse zum Nachlass des Erblassers zu \n\nrechnen ist, diesem also nicht lediglich als Vorerben nach seinem Vater, \n\ndem am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen deutschen Kronprinzen \n\nWilhelm von Preußen, zugefallen ist. \n\n2 \n\nDie Vor- und Nacherbfolge in das Hausvermögen ist in einem Erb-\n\nvertrag aus dem Jahre 1938 vorgesehen, den der Erblasser mit seinem \n\nVater geschlossen hatte. Danach sollen die Abkömmlinge des Vorerben \n\nim Mannesstamm nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben \n\nwerden; Nacherbe kann jedoch nicht sein, wer nicht aus einer den \n\nGrundsätzen der Hausverfassung des Brandenburgisch-Preußischen \n\nHauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfas-\n\nsungsmäßigen Ehe lebt (im Folgenden: Erbunfähigkeitsklausel). Die \n\nHausverfassung verlangt, dass der angeheiratete Partner aus einer dem \n\nHause Preußen ebenbürtigen Familie stammt. \n\n3 \n\nDie Kläger halten den Erbvertrag jedenfalls im Hinblick auf diese \n\nKlausel für sittenwidrig und daher für nichtig. Dem sind die Gerichte im \n\nAusgangsverfahren nicht gefolgt, sind von der Wirksamkeit der Vor- und \n\nNacherbfolge ausgegangen und haben deshalb die hier geltend gemach-\n\nten Auskunftsansprüche abgewiesen. Dabei hat sich das Hanseatische \n\nOberlandesgericht in Bremen u.a. auf den Beschluss des Senats vom \n\n2. Dezember 1998 (IV ZB 19/97 - BGHZ 140, 118 ff.) bezogen, in dem \n\ndie Erbunfähigkeitsklausel als wirksam angesehen worden ist. Dieser \n\nBeschluss war auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart nach § 28 \n\nAbs. 2 FGG im Erbscheinsverfahren ergangen, an dem die Parteien des \n\nvorliegenden Rechtsstreits beteiligt waren. In dem hier zugrunde liegen-\n\nden Pflichtteilsprozess wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom \n\n12. März 2003 unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 140, 118 ff. zu-\n\nrückgewiesen. \n\n4 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden \n\ngegen die rechtskräftige Abweisung der auf das Pflichtteilsrecht gestütz-\n\nten Auskunftsansprüche mit Beschluss vom 26. April 2004 nicht zur Ent-\n\nscheidung angenommen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines \n\nanderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht al-\n\nlerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammer-\n\nbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008). \n\n5 \n\nAufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ha-\n\nben die Kläger die am 30. April 2004 zugestellte Restitutionsklage beim \n\nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhoben. Gegen deren Ab-\n\nweisung wenden sich die Kläger mit der Revision. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Restitutionsklage trotz Bedenken \n\nfür zulässig, aber nicht für begründet. Der Beschluss des Bundesge-\n\nrichtshofs im Erbscheinsverfahren sei nicht in Rechtskraft erwachsen \n\nund binde ein Prozessgericht nicht, das über die Erbfolge oder Pflicht-\n\nteilsansprüche im streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Deshalb \n\nkönne der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil \n\nim Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im Übrigen könne \n\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon von \n\neiner Nichtigkeit des Erbvertrages ausgegangen werden. Jedenfalls sei \n\ndas mit der Restitutionsklage angegriffene, rechtskräftig gewordene Ur-\n\nteil des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren nicht im Sinne von \n\n§ 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss BGHZ 140, 118 ff. \"gegründet\". Denn \n\ndas Urteil im Ausgangsverfahren beruhe auf der eigenen Überzeugung \n\nder beteiligten Richter und nicht etwa nur auf der Meinung des Bundes-\n\ngerichtshofs. \n\n8 \n\n2. Dem hält die Revision entgegen, dem Beschluss BGHZ 140, \n\n118 ff. komme im Rahmen des Erbscheinsverfahrens eine streitentschei-\n\ndende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegenüber den Vor-\n\ninstanzen jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem präjudiziellen \n\nUrteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten. Für die Anforde-\n\nrungen, die in dieser Vorschrift an die Kausalität des Präjudizes für das \n\nmit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gestellt werden, reiche aus, \n\ndass das angegriffene Urteil in dem Präjudiz irgendeine Stütze finde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 un-\n\nter III). Dieses Präjudiz sei aber durch den gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG \n\nmit Erlass rechtskräftigen und alle Gerichte bindenden Beschluss des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 aufgehoben worden. \n\n9 \n\n3. Die hier streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung von \n\n§ 580 Nr. 6 ZPO bedürfen jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles \n\nkeiner Klärung. Denn die Folgen einer Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm oder deren Auslegung in ei-\n\nnem bestimmten Sinne für verfassungswidrig oder die fachgerichtliche \n\nAuslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe für unverein-\n\nbar mit dem Grundgesetz erklärt werden, auf bereits rechtskräftig abge-\n\nschlossene andere Verfahren, denen die später als verfassungswidrig \n\nerkannte Norm oder Auslegung zugrunde \n\nliegt, werden von § 79 \n\nBVerfGG besonders und abschließend geregelt (hierzu und zum Folgen-\n\nden BVerfG ZIP 2006, 60 ff.). \n\n10 \n\na) § 79 BVerfGG regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von \n\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechts-\n\nnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlagen Entschei-\n\ndungen ergangen sind, die schon rechtskräftig geworden oder sonst \n\nnicht mehr anfechtbar sind. Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundes-\n\nverfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl. I S. 243) davon \n\nausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes \n\ndessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein würde, sollten diese Rechts-\n\nfolgen mit § 79 BVerfGG im Interesse des Rechtsfriedens und der \n\nRechtssicherheit begrenzt werden. Deshalb bestimmt § 79 Abs. 2 Satz 1 \n\nBVerfGG als Grundsatz, dass - vorbehaltlich der Aufhebung einer Ent-\n\nscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2 \n\nBVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr an-\n\nfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beru-\n\nhen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt \n\nwerden sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machte der Ge-\n\nsetzgeber nur für das Strafrecht; allein die Rechtskraft eines auf verfas-\n\nsungswidriger Grundlage ergangenen Strafurteils sollte durchbrochen \n\nwerden können (§ 79 Abs. 1 BVerfGG). An dieser Zielrichtung und Sys-\n\ntematik hat sich nichts dadurch geändert, dass die Möglichkeit der Wie-\n\nderaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens seit \n\ndem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfas-\n\nsungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765) nicht mehr auf \n\nden Fall beschränkt ist, dass ein Strafurteil auf einer für nichtig erklärten \n\nNorm beruht, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn sich das \n\nStrafurteil auf eine vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit \n\ndem Grundgesetz erkannte Auslegungsvariante einer Norm stützt. Nach-\n\ndem das Gesamtkonzept des § 79 BVerfGG in dieser Weise ergänzt \n\nworden ist, wäre es bei der Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG \n\nungereimt, nur solche nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unbe-\n\nrührt zu lassen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, und den \n\nBestandsschutz nicht auch auf Entscheidungen zu erstrecken, denen ei-\n\nne mit dem Grundgesetz unvereinbare Auslegung einer Norm zugrunde \n\nliegt. Darin liegt im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG eben-\n\nso wenig ein sachlich begründeter, wesentlicher Unterschied wie im \n\nRahmen des § 79 Abs. 1 BVerfGG. Mit dieser Auslegung des § 79 \n\nBVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht also ausdrücklich daran \n\nfestgehalten, dass im Anwendungsbereich des Absatzes 2 der Vorschrift \n\nder Grundsatz des Satzes 1 unverändert Geltung beansprucht, wonach \n\nnicht mehr anfechtbare Entscheidungen (soweit nicht eine der in Satz 1 \n\nselbst genannten Ausnahmen vorliegt) unberührt bleiben und in ihrer \n\nExistenz nicht mehr in Frage gestellt werden können. \n\n11 \n\nb) Von einer analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG kön-\n\nnen auch Entscheidungen nicht ausgenommen werden, durch welche die \n\nZivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von \n\nGeneralklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbe-\n\nständen des bürgerlichen Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte \n\ninterpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Be-\n\ndeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwar be-\n\nstehen zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte \n\nauf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen das \n\nBundesverfassungsgericht den Fachgerichten die verfassungskonforme \n\nAuslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Beide Fallkonstellatio-\n\nnen sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Grundrechtsschutz so \n\nähnlich, dass sie im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gleich \n\nbehandelt werden müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesver-\n\nfassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorga-\n\nben im Einzelfall beanstandet, sondern für die Auslegung des bürgerli-\n\nchen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe setzt, an \n\nwelche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in vergleich-\n\nbaren Fällen gebunden sind. \n\n12 \n\nc) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März \n\n2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall hinaus \n\nallgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklau-\n\nseln der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen gesetzt, \n\ndie die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge \n\nbeeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5). Diese Maßstäbe sind von den Ge-\n\nrichten bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern aber - wie \n\nvorstehend dargelegt - nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar abge-\n\nschlossenes Verfahren wie im vorliegenden Fall Bestand behält, auch \n\nwenn es auf einer nunmehr als verfassungswidrig erkannten Auslegung \n\nund Anwendung der Generalklauseln beruht. Es kann daher auch nicht \n\nim Wege einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zuge-\n\nführt werden. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist kein Restitutions-\n\ngrund (BVerfGE 2, 380, 395, 405; BGH, Urteil vom 11. März 1953 - II ZR \n\n180/52 - BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1 zu § 580 ZPO; BFHE 123, 310, \n\n311 f.). \n\n13 \n\n14 \n\nUm die Vollstreckung aus einer unanfechtbaren, verfassungswidri-\n\ngen Entscheidung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG) geht es hier nicht. \n\nd) Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-\n\nschluss vom 22. März 2004 die rechtskräftig gewordenen Entscheidun-\n\ngen in dem hier zugrunde liegenden Pflichtteilsprozess nicht aufgeho-\n\nben, obwohl sie ihm bekannt gewesen sein dürften. Selbst die Verfas-\n\nsungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen sind ohne Erfolg \n\ngeblieben. Dieses Verfahrensergebnis kann nicht dadurch umgangen \n\nwerden, dass dem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde eines anderen \n\nBeteiligten gegenüber anderen gerichtlichen Entscheidungen mit Hilfe \n\nvon § 580 Nr. 6 ZPO Wirkung auch für die rechtskräftig gewordenen Ent-\n\nscheidungen des hier vorliegenden Ausgangsverfahrens beigemessen \n\nwird (vgl. BFHE 82, 567, 574). \n\n15 \n\n3. Die Kläger berufen sich zusätzlich auf einen erst am 6. April \n\n2006 vom Nachlassgericht erteilten Erbschein, der Dr. Louis Ferdinand \n\nPrinz von Preußen als Alleinerben des Kronprinzen Wilhelm von Preußen \n\nausweist. Ob dieser Vortrag im vorliegenden Revisionsverfahren über-\n\nhaupt zu berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls handelt \n\nes sich bei dem betreffenden Erbschein nicht um eine zur Wiederauf-\n\nnahme des Ausgangsverfahrens geeignete Urkunde im Sinne von § 580 \n\nNr. 7b ZPO (vgl. BVerwG NJW 1965, 1292 f.; Musielak, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 580 Rdn. 21; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 580 Rdn. 28). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanz: \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2004 - 5 U 29/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-26-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:13.067506+00:00"}}