{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__23-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"IV ZR 23/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 167 Bei der Frage, ob eine Klagzustellung \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe- handlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das ge- richtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zu- stellung hinzuwirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 23/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3; ZPO § 167 \n\nBei der Frage, ob eine Klagzustellung \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, \nsind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe-\nhandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. \nHat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße \nKlagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so \nsind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das ge-\nrichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zu-\nstellung hinzuwirken. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - OLG Hamm \n LG Siegen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. April 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No-\n\nvember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim Be-\n\nklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Be-\n\nklagte im März 2000 für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbe-\n\nfreiung zunächst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, \n\nführte dann jedoch das in § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde \n\nliegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-\n\nversicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch. Da-\n\nnach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des Klä-\n\ngers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er \n\ndem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von \n\neiner Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis dahin gezahl-\n\nten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur Hälfte \n\nbeitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden Be-\n\nlehrung: \n\n\"Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes \nwird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der An-\nspruch auf höhere Leistungen nicht innerhalb von sechs \nMonaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist be-\nginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte \nauch, dass diese Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht \nunterbrochen wird.\" \n\n2 \n\nDas Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand \n\nfür unverändert hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003 \n\nzu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klage-\n\nschrift ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevoll-\n\nmächtigten am 15. Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvor-\n\nschusses übermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende \n\nÜberweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto abge-\n\nbucht. \n\n3 \n\nDie Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den \n\nVorschuss trotz vollständiger und zutreffender Angaben des Klägers un-\n\nter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem \n\n13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nmehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle \n\ndes Landgerichts. Danach wurde die Klage schließlich am 21. November \n\n2003 zugestellt. \n\nDer Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht ge-\n\nwahrt. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewie-\n\nsen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse \n\nwegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich \n\nabgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen. \n\n§ 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie \n\nhier - im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine \n\ndem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei \n\nein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kläger erteilte Beleh-\n\nrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in \n\nLauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf \n\nan, ob die spätere Klagzustellung im November 2003 noch \"demnächst\" \n\nim Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der Einrei-\n\nchung der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier, weil der Kläger und \n\nsein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage beim Landge-\n\nricht vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzöge-\n\nrung beigetragen hätten. \n\n9 \n\nEine gewisse Verzögerung des Zustellungsverfahrens liege schon \n\ndarin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskosten-\n\nvorschuss erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele \n\nes sich insoweit nur um eine geringfügige Verzögerung von sieben Ta-\n\ngen nach dem für die Bemessung der Verzögerungsdauer maßgeblichen \n\nAblauf der Frist. \n\n10 \n\nVorzuwerfen sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich \n\ngeringfügige Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil \n\nsein Prozessbevollmächtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvor-\n\nschusses am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober \n\n2003 gewartet habe, ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden \n\nZustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen \n\nhätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu \n\neinem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als \n\nzwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen müssen. \n\nEbenso wie ein Kläger nach der Rechtsprechung gehalten sei nachzu-\n\nfragen, wenn die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses länger als \n\ndrei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn \n\nnach ordnungsgemäßer Einzahlung des Vorschusses die Zustellungs-\n\nnachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abwägung der Partei-\n\ninteressen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen dürfe, werde der \n\nVersicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen \n\ndes § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten verlangt \n\nwerde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsäch-\n\nlich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde \n\ndadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtferti-\n\nge sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der \n\nVerzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus. \n\n11 \n\nNach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht \n\nabschließend geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach \n\nEinzahlung des Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine \n\nlängere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei \n\nnoch ausstehender Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst \n\nknapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen ver-\n\nspätet gewesen und auch für die Verzögerung kausal geworden. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass § 12 Abs. 3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so \n\ngenannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte \n\nVersicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November \n\n2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar \n\n1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die \n\nRevision keine Einwände. \n\n14 \n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung \n\nkönne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er \n\nwerde ohne die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen \n\ngesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat \n\nschließt ein solches Missverständnis aus. \n\n15 \n\nEs trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der \n\nVersäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen ge-\n\nstellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 - \n\nVersR 2004, 1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - \n\nVersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie \n\nhier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger fest-\n\ngesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzte-\n\nrem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend \n\nzu machenden \"Anspruch auf höhere Leistungen\" nur die Weiterverfol-\n\ngung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten An-\n\nspruchs gemeint sein kann und der drohende Anspruchsverlust sich nur \n\nauf diesen streitigen Teil bezieht. \n\n16 \n\n3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG \n\nendete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine \n\nKlage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. Novem-\n\nber 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung \n\nzurückwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. \n\nDiese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung \"dem-\n\nnächst\" erfolgt. Das ist hier der Fall. \n\n17 \n\na) Dabei darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. \n\nVielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Par-\n\nteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen \n\nGeschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ih-\n\nnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, \n\n362; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 un-\n\nter III 2). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren \n\nÜberschreitung eine Zustellung nicht mehr als \"demnächst\" anzusehen \n\nist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzöge-\n\nrungen kommt (st. Rsp., vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli \n\n2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 un-\n\nter II 3). Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine \n\nfehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der \n\nKläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGHZ 103, aaO m.w.N.; \n\n145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.). \n\n18 \n\nb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen \n\nVerzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtig-\n\nter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ \n\n145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen \n\nMängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der be-\n\nklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die \n\nNachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einrei-\n\nchung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller \n\nmaßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvor-\n\nschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof ange-\n\nnommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach \n\nangemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung \n\nnachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss \n\nzu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. \n\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 \n\nunter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, son-\n\ndern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht \n\nnachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustel-\n\nlung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; \n\nvom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR \n\n1992, 433 unter I 3). \n\n19 \n\nDie genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger \n\nund sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzöge-\n\nrung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von \n\nihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. \n\nDas gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvor-\n\nschusses, denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach \n\nzugestellt werden kann. \n\n20 \n\nc) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm \n\nNJW-RR 1998, 1104 f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht \n\nauf den Fall übertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen \n\nerst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klag-\n\nzustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbe-\n\nsondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. \n\nDann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang \n\ndes Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts \n\n(vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR \n\n1997, 269 f.; OLG Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang \n\nder Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflus-\n\nsen können. \n\n21 \n\nFür eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines \n\nProzessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens \n\ndurch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche \n\nBeschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt \n\nsich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits \n\nbereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustel-\n\nlung von ihm fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO). \n\n22 \n\nAllerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Ausle-\n\ngung des Begriffes \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine \n\nAbwägung der widerstreitenden materiell-rechtlichen Parteiinteressen er-\n\nfolgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflich-\n\nten oder -obliegenheiten den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten \n\nmit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für \n\neine ordnungsgemäße Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen \n\n(vgl. dazu OLG Hamm aaO; Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 \n\nRdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustel-\n\nlung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit \n\ndem Fristablauf verbundene, ihm günstige Rechtsfolge mit zunehmen-\n\ndem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb zugleich die Anforde-\n\nrungen, die an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten für die \n\nBeschleunigung der Zustellung zu stellen seien. \n\n23 \n\nDem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Ge-\n\nricht, das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des \n\nmöglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-\n\nrechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer \n\neine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellungsverfah-\n\nrens haben kann. Den Kläger, der mit der Einreichung seiner Klage die \n\nRechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits be-\n\nreits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hat, \n\ntrifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklag-\n\nten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eige-\n\nnen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in \n\ndieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das \n\nGericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit \n\nordnungsgemäß betreibt. \n\n24 \n\nd) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nvom 11. Juli 2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April \n\n2004 (IX ZR 117/03 aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 \n\n(XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten \n\nSenate auf Nachfrage des erkennenden Senats bestätigt haben - der hier \n\ngetroffenen Entscheidung nicht entgegen. \n\n25 \n\nDie Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n27. April 2006 (I ZR 237/03 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bun-\n\ndesgerichtshofs) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststel-\n\nlungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfah-\n\nrens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu be-\n\nheben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden \n\nwar, wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-23-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/iv-zr-23-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:51.295355+00:00"}}