{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__21-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"IV ZR 21/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 21/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. November 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. November 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n22. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen ei-\n\nnes Brandschadens aus einer bei ihr gehaltenen Gebäude-Feuerversi-\n\ncherung bedingungsgemäß Entschädigung zu leisten hat; ferner nimmt \n\nsie die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die \n\nLeistungsablehnung entstanden ist. \n\n2 \n\nIm Februar 2000 erwarb die Klägerin im Wege des Zuschlags in \n\nder Zwangsversteigerung das Hotel \"S. \" in L. an der M. . Das \n\nObjekt, das aus einem Haupthaus, einem damit verbundenen Anbau und \n\neinem getrennt stehenden Gästehaus besteht, hatte bis zu diesem Zeit-\n\npunkt mehrere Jahre ungenutzt unter Zwangsverwaltung gestanden. Die \n\nKlägerin hatte, so ihre Darstellung, die Absicht, gemeinsam mit ihrem \n\nEhemann, dem Zeugen R. , den Gebäudekomplex zu renovieren und \n\nsodann wieder als Hotelbetrieb zu führen. Die Kosten für Erwerb und \n\nRenovierung wurden u. a. durch einen Bankkredit \n\nin Höhe von \n\n500.000 DM, ein zinsloses Brauerei-Darlehen in Höhe von 80.000 DM \n\nund die Leistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 100.000 DM \n\nfinanziert. Die Eheleute, die wegen geschäftlicher Unternehmungen des \n\nZeugen R. in der Vergangenheit Verluste hinzunehmen hatten, mit \n\nSteuerzahlungen im Rückstand waren und sich Forderungen diverser \n\nLieferanten, Banken und Handwerkern ausgesetzt sahen, griffen zur Re-\n\nalisierung ihres Vorhabens ferner auf private Ersparnisse sowie den Er-\n\nlös aus einem Pkw-Verkauf zurück; mangels anderer Einkünfte sollten \n\naus diesen Mitteln auch die Lebenshaltungskosten bis zur Wiedereröff-\n\nnung des Hotels bestritten werden. Der Zeuge R. begann Ende April/ \n\nAnfang Mai 2000 in Eigenhilfe, unterstützt von zwei Arbeitskräften, mit \n\nder Außenrenovierung. Die Erneuerung der Innenräume sollte sich we-\n\ngen des trotz längeren Leerstandes überraschend guten Zustandes der \n\nHotelzimmer einstweilen auf die Restaurationsräume beschränken. Der \n\nzunächst angestrebte Eröffnungstermin im Juni/Juli 2000, auf den die \n\nvon einer Unternehmensberatung entwickelte Liquiditätsplanung abge-\n\nstellt war, musste verschoben werden, nach Darstellung der Klägerin auf \n\nAnfang/Mitte September 2000. \n\n3 \n\nDer Gebäudekomplex verfügte über eine zentrale Schließanlage; \n\nlediglich an der Haupteingangstür und an zwei Türen im Gästehaus wa-\n\nren die Schließzylinder auf Veranlassung des Zwangsverwalters ausge-\n\ntauscht worden. Bei der Übergabe erhielten die Klägerin und ihr Ehe-\n\nmann sämtliche vorhandenen Schlüssel. Die polizeilichen Ermittlungen \n\nnach dem Brand ergaben, dass seit März 2000 und danach über den \n\nZeitpunkt des Schadensereignisses hinaus wiederholt unterschiedliche \n\nGruppen von Kindern und Jugendlichen aus der Umgebung in das \n\nHaupthaus eingedrungen waren, überwiegend durch die Hintertür oder \n\neinen zur Küche führenden Lichtschacht. Beschädigungen an Türen und \n\nFenstern durch das Eindringen konnten nicht festgestellt werden. Einer \n\nder Täter gab an, auf der erfolglosen Suche nach einem Schlüssel zur \n\nHaupteingangstür (T 5) einige andere Schlüssel aus dem Gebäude mit-\n\ngenommen zu haben, darunter auch einen, der innen im Schloss der \n\nEingangstür zum Anbau (T 18) gesteckt habe. Diesen habe er jedoch bei \n\neinem späteren Besuch wieder im Gebäude zurückgelassen. Der weitere \n\nVerbleib dieses Schlüssels - nach dem Brand wurde ein auch zur Tür T \n\n18 passender Generalschlüssel unter den im Büro in einer Kiste aufbe-\n\nwahrten Schlüsseln gefunden - und einiger anderer konnte nicht ab-\n\nschließend geklärt werden. Nachdem der Zeuge R. das wiederholte \n\nEindringen der Jugendlichen bemerkt hatte, stellte er einige der Täter zur \n\nRede, ließ die Sache letztlich aber auf sich beruhen. Die Terrassentür \n\nversah er jedoch nach diesen Vorkommnissen von innen mit einer zu-\n\nsätzlichen Sicherung. \n\n4 \n\nIn der Nacht vom 13. auf den 14. August 2000 brach in den von \n\nden Eheleuten als Privatwohnung genutzten Räumen im ersten Oberge-\n\nschoss ein Brand aus, griff zunächst auf das zweite Obergeschoss und \n\ndann auf das Dachgeschoss über, wobei vor allem das Dach vernichtet \n\nwurde. Nach übereinstimmender Ansicht der Brandsachverständigen der \n\nBeklagten und der Polizei hatte sich der Brand von mindestens zwei von-\n\neinander unabhängigen Brandherden her ausgebreitet. In der Zeit vom \n\n30./31. Juli 2000 bis zum 15. August 2000 hielt sich die Klägerin in B. \n\nW. im Sc. zu einem Kururlaub auf. Die erforderlichen Kur-\n\nanwendungen ließ sie sich vor Ort verschreiben. Während des genann-\n\nten Zeitraums wurde sie tageweise von ihrem Ehemann besucht, der \n\nmehrfach auch die Nacht in B. W. verbrachte. Unstreitig besuchte \n\ner die Klägerin auch am Wochenende des Brandes (12. bis 14. August \n\n2000). Am 13. August fuhr er jedoch zu dem etwa 250 km entfernten Ho-\n\ntel zurück, um noch am selben Tage erneut nach B. W. zu reisen. \n\nOb er sich in der Brandnacht vom 13. auf den 14. August 2000 ununter-\n\nbrochen bei der Klägerin in B. W. aufhielt, ist zwischen den Par-\n\nteien streitig. \n\n5 \n\nSchon in der Vergangenheit hatten die Eheleute ein Gaststätten-\n\ngebäude in einem anderen Ort erworben, um es zu renovieren und wie-\n\nder zu eröffnen. Durch einen Brand, der in den Wohnräumen der Kläge-\n\nrin und des Zeugen R. im Jahre 1992 ausgebrochen war, war das Ge-\n\nbäude erheblich beschädigt worden. Der Brandschaden war vom damali-\n\ngen Versicherer reguliert, die Gaststätte indessen nicht mehr instand ge-\n\nsetzt worden. Das Grundstück wurde vielmehr später mit Einfamilienhäu-\n\nsern bebaut. \n\nDie Beklagte lehnte Leistungen aus der Gebäude-Feuerversiche-\n\nrung u.a. wegen Eigenbrandstiftung ab. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklag-\n\nte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten we-\n\ngen Gefahrerhöhung verneint. Der Frage, ob der Zeuge R. als Reprä-\n\nsentant der Klägerin anzusehen sei, brauche dabei nicht weiter nachge-\n\ngangen zu werden. In der Feuerversicherung sei es regelmäßig nicht na-\n\nhe liegend, eine Gefahrerhöhung zu bejahen, wenn ein für ein Gebäude \n\n- insbesondere für ein Hotelgebäude - passender Schlüssel in unbefugte \n\nHände gelange. Außerdem habe die Gefahr eines unbefugten Betretens \n\ndes Gebäudekomplexes hier bereits beim Abschluss des Versicherungs-\n\nvertrages bestanden, da dieser schon zum damaligen Zeitpunkt nicht \n\nmehr bewohnt war oder genutzt wurde. Die Klägerin habe außerdem \n\ndurch ihren Aufenthalt und den des Zeugen R. sowie dessen Siche-\n\nrungsmaßnahme an der Tür gegenüber dem vorherigen Zustand eine \n\nVerbesserung herbeigeführt. Der Verbleib des Schlüssels zur Tür T 18 \n\nim Anbau sei ungeklärt; schon deshalb könne nicht gesagt werden, dass \n\ner sich vor dem Brand im Besitz unbefugter Personen befunden habe. \n\nOb der nach dem Brand nicht aufgefundene Schlüssel zur Hauptein-\n\ngangstür (T 5) in fremde Hände gelangt sei und eine Gefahrerhöhung \n\nherbeigeführt habe, könne offen bleiben, da nicht festgestellt werden \n\nkönne, ob der Klägerin oder dem Zeugen R. dies bekannt gewesen \n\nsei. Einige der im Ermittlungsverfahren vernommenen Jugendlichen hät-\n\nten demgegenüber bestätigt, es sei ihnen trotz Ausprobierens diverser, \n\nauf Schlüsselbrettern befindlicher Schlüssel nicht gelungen, einen zur \n\nHaupteingangstür T 5 passenden Schlüssel zu finden. Es sei auch nicht \n\nauszuschließen, dass der Schlüssel zur Haupteingangstür erst nach dem \n\nBrand abhanden gekommen sei, denn nach dem Ergebnis der polizeili-\n\nchen Ermittlungen stehe fest, dass Jugendliche noch zu diesem Zeit-\n\npunkt aus dem Büroraum Schmuck der Klägerin entwendet hätten. \n\n9 \n\n2. Selbst wenn der Zeuge R. am Nachmittag vor dem Brand ver-\n\ngessen haben sollte, die Haupteingangstür abzuschließen, sei darin kei-\n\nne grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG) \n\nzu sehen. Denn einerseits gehöre das Verschließen des Hauses nicht zu \n\nden jedermann ohne weiteres einleuchtenden Vorsichtsmaßnahmen ge-\n\ngen Feuergefahr. Andererseits stehe nicht einmal fest, dass der oder die \n\nTäter durch die Tür T 5 in das Gebäude gelangt seien; ein Einsteigen im \n\nzweiten Obergeschoss unter Verwendung von Hilfsmitteln, etwa der vor-\n\nhandenen Gerüstteile, könne nicht ausgeschlossen werden. Die Täter \n\nhätten auch durch das halbmondförmige Fenster KGF 3 in das Gebäude \n\ngelangen können, da unmittelbar nach dem Brand unterhalb der Öffnung \n\ndieses Fensters ein ebenfalls halbmondförmiger, \n\nin der Mitte \n\ngebrochener Holzausschnitt gefunden und das Fenster von der Feuer-\n\nwehr nicht geöffnet worden sei. Das Fenster müsse nachträglich wieder \n\ninstand gesetzt worden sein, da es der Brandsachverständige aus Anlass \n\nseiner Besichtigung am 6. November 2000 unbeschädigt vorgefunden \n\nhabe. Die unversehrte Staubschicht auf den in der Nähe dieses Fensters \n\nverlaufenden Abflussrohren spreche nicht zwingend gegen ein Einstei-\n\ngen von Personen, da diese dabei nicht zwangsläufig die Rohre hätten \n\nberühren müssen. \n\n10 \n\n3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer \n\nBrandstiftung auszugehen. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 61 \n\nVVG leistungsfrei geworden, weil ihr der Beweis der vorsätzlichen Her-\n\nbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin, ihren Ehemann \n\noder beide gemeinsam nicht gelungen sei. Zwar könne die Klägerin ein \n\nMotiv für eine Brandstiftung gehabt haben. Auch spreche eine Reihe von \n\nGesichtspunkten gegen eine ernsthafte Absicht, den Hotelbetrieb tat-\n\nsächlich zu eröffnen. Der Zeuge R. habe zudem wechselnde Angaben \n\nüber den Ablauf seiner Fahrten zwischen dem Hotel in L. und B. W. \n\n gemacht; es sei nicht besonders sinnvoll gewesen, am Sonntag \n\nnoch einmal nach Hause zu fahren und dann zu seiner Ehefrau am Kur-\n\nort zurückzukehren; die dafür von dem Zeugen angegebenen Gründe \n\nseien seltsam. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch der Zeit-\n\npunkt der nachgeschobenen Erklärungen des Zeugen R. für sein Ver-\n\nhalten. Die Zeitangaben des Zeugen zur Hin- und Rückfahrt im Ermitt-\n\nlungsverfahren seien nicht konstant gewesen. Seine Angabe, er sei am \n\nSonntag um 11.00 Uhr von L. nach B. W. gefahren, stimme \n\nnicht; richtig sei, dass der Zeuge erst deutlich später gefahren sein kön-\n\nne. Seltsam sei auch, dass die Klägerin weder am 14. noch am \n\n15. August 2000 in B. W. in ihrem Hotel von dem Brand gespro-\n\nchen habe. Zusammenfassend begründeten Einzelumstände einen ge-\n\nwissen Verdacht, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegen könnte. Diese \n\nUmstände hätten aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamt-\n\nheit ausreichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur \n\ntheoretische Möglichkeiten an Überzeugungskraft. \n\n11 \n\nII. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte \n\nhabe den Nachweis einer Eigenbrandstiftung nicht geführt, wendet sich \n\ndie Revision mit Erfolg gegen die Beweiswürdigung. \n\n1. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweis-\n\nkraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine \n\nÜberzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht hat seine Würdi-\n\ngung jedoch daraufhin zu überprüfen, ob er den Sachvortrag und die \n\nBeweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgeset-\n\nze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteile vom 22. Januar \n\n1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566 unter 1 und vom 15. Juni 1994 - IV \n\nZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 2). Revisionsgerichtlich nachprüfbar \n\nist auch, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richter-\n\nlichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Urteil im \n\nFall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdi-\n\ngung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Ja-\n\nnuar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II). \n\n12 \n\n2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass es sich für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der \n\nWahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben \n\nbrauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf und muss, der Zweifeln \n\nSchweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche \n\nBeweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beru-\n\nhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich \n\nnicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Mög-\n\nlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von \n\nniemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforder-\n\nlich (st. Rspr.; BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 \n\n- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a und vom 4. November \n\n2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Diesem Maßstab wer-\n\nden die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. \n\n13 \n\na) Schon die Ausführungen zum Brandstiftungsmotiv der Klägerin \n\nund zur möglicherweise fehlenden ernsten Absicht, das Hotel in Betrieb \n\nzu nehmen, lassen besorgen, dass das Berufungsgericht die Anforde-\n\nrungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt \n\nund den Beklagtenvortrag dazu nur lückenhaft erfasst hat. Das Beru-\n\nfungsgericht zieht als mögliches Motiv für eine Eigenbrandstiftung das \n\nMissverhältnis zwischen der zu erwartenden Zeitwertentschädigung und \n\nder Höhe der aufgenommenen Kredite sowie die sich verschlechternde \n\nLiquidität der Eheleute mit fortschreitender Verschiebung der Hoteleröff-\n\nnung in Betracht. Unverständlich sei diese Verschiebung insbesondere, \n\nweil der Liquiditätsplan Einnahmen aus dem Betrieb schon für den Som-\n\nmer 2000 vorsah. Die unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-\n\nleute seien jedoch nicht erst mit dem Hotelprojekt entstanden; gleichwohl \n\nhätten es die Klägerin und ihr Mann bislang vermocht, ihre finanziellen \n\nVerhältnisse weitgehend ausgeglichen zu gestalten, seien nicht in Ver-\n\nmögensverfall geraten und hätten in ihr Vorhaben beträchtliches Eigen-\n\nkapital investiert. Angesichts ihrer geschäftlichen Erfahrungen könne \n\nauch nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen derartigen Betrieb \n\nauch kurzfristig hätten in Gang bringen können. \n\n14 \n\nDa die Klägerin und ihr Ehemann aber seit dem Erwerb des Hotels \n\nunstreitig über keinerlei laufende Einkünfte verfügten, vielmehr mit er-\n\nheblichen Verbindlichkeiten aus gescheiterten Unternehmungen in der \n\nVergangenheit belastet waren, erweist sich diese Bewertung ihrer Ver-\n\nmögensverhältnisse durch das Berufungsgericht schon für sich genom-\n\nmen als kaum tragfähig. Das Berufungsgericht hätte in seine Erwägun-\n\ngen auch einbeziehen müssen, dass nach den Bekundungen der Kläge-\n\nrin im Ermittlungsverfahren ursprünglich noch vorhandene Geldreserven \n\nder Eheleute vor dem Brandereignis vollständig aufgebraucht waren und \n\ndeshalb spätestens ab Sommer 2000, nachdem die Entscheidung getrof-\n\nfen worden war, die Wiedereröffnung des Hotels hinauszuschieben, eine \n\nmassive Gefährdung ihrer geschäftlichen und privaten Existenz eingetre-\n\nten war, zumal, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin er-\n\nhebliche Beträge für die Renovierung und die Fixkosten aufgebracht \n\nwerden mussten. Die Urteilsgründe zeigen auch nicht auf, wie es der \n\nKlägerin und dem Zeugen R. möglich gewesen sein sollte, den Hotel-\n\nbetrieb kurzfristig, gewissermaßen aus dem Stand, aufzunehmen. Im Wi-\n\nderspruch dazu hebt das Berufungsgericht an anderer Stelle gerade her-\n\nvor, dass eine Aufnahme des Hotelbetriebes mit Aussicht auf Erfolg ne-\n\nben der Renovierung umfangreiche weitere Maßnahmen erfordert hätte, \n\nso die Auswahl oder Verpflichtung von Personal, vertragliche Abspra-\n\nchen mit Lieferanten sowie eine angemessene Werbung. Dass dies alles \n\nbis Sommer 2000 unterblieb, rechtfertigt für das Berufungsgericht in an-\n\nderem Zusammenhang begründete Zweifel an den redlichen Absichten \n\nder Klägerin und ihres Ehemannes. Der Hinweis auf geschäftliche Erfah-\n\nrungen aus vorherigen Unternehmungen vermag hier konkrete Feststel-\n\nlungen um so weniger zu ersetzen, als das Berufungsgericht nach der \n\nEinlassung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren davon ausgegan-\n\ngen ist, dass mangels ausreichender Kenntnisse über die Schlüsselver-\n\nhältnisse im Hotel Gästen noch nicht einmal ein zuverlässig passender \n\nZimmerschlüssel hätte ausgehändigt werden können. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Zeuge R. \n\nschon einmal mit einer Gaststätte einen Brandschaden erlitt, für belang-\n\nlos gehalten. Die damaligen Ermittlungen hätten ergeben, dass mit ü-\n\nberwiegender Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt die Brandursa-\n\nche gewesen sei. Damit wird aber weder die Bedeutung dieses Beweis-\n\nanzeichens noch der erkennbare Sinn des diesbezüglichen Beklagten-\n\nvortrags vollständig erfasst. Das Berufungsgericht berücksichtigt die sich \n\naufdrängenden Parallelen zwischen dem damaligen Schadensfall und \n\ndem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinrei-\n\nchend. So planten die Eheleute auch damals die Eröffnung eines Gast-\n\nronomiebetriebes in einem zuvor erworbenen Objekt. Der Brand brach \n\nwährend der Abwesenheit der Klägerin und des Zeugen R. in den zu \n\ndem Anwesen gehörenden Wohnräumen der Eheleute aus. Nach den \n\nAngaben des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren sind auch heute, wie \n\nim damaligen Fall, nach Regulierung des Schadens ein Wiederaufbau \n\nund eine Eröffnung des Hotels nicht geplant; vielmehr sollen Apparte-\n\nments erstellt werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, im damali-\n\ngen Fall sei Brandursache ein technischer Defekt gewesen, nimmt die-\n\nsen Umständen nicht ihre indizielle Wirkung. Jedenfalls war der Klägerin \n\nund ihrem Ehemann bekannt, dass bei einem Brand im Bereich des \n\nKühlschranks die Entstehung eines sog. Lichtbogens möglich war. \n\n16 \n\nc) Dem Aufenthalt der Klägerin in B. W. , den Fahrten ihres \n\nEhemanns an diesen Ort und seinem Aussageverhalten zu diesen Fahr-\n\nten entnimmt das Berufungsgericht ebenfalls keine entscheidenden, den \n\nVerdacht einer Eigenbrandstiftung begründenden Umstände. Auch inso-\n\nweit hat es den Beklagtenvortrag in seiner Bedeutung nur unvollständig \n\ngewürdigt; zudem sind die Erwägungen auch in sich widersprüchlich. \n\nDen Umstand, dass die Klägerin ihren Aufenthalt in B. W. kurz-\n\nfristig über den Tag des Schadensfalles hinaus verlängerte, relativiert \n\ndas Berufungsgericht mit der durch Feststellungen nicht näher belegten \n\nErwägung, sie könnte sich zur Verlängerung entschlossen haben, weil es \n\nihr in B. W. so gut gefallen habe. Ebenso verfährt das Berufungs-\n\ngericht, wenn es die Tatsache, dass die Klägerin weder am 14. noch am \n\n15. August 2000 in ihrem Hotel in B. W. von dem Brandschaden \n\ngesprochen hat, mit der nicht belegten Vermutung abschwächt, dieses \n\nVerhalten könne auch mit ihrer zurückhaltenden Wesensart erklärt wer-\n\nden. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Angaben einer Ho-\n\ntelmitarbeiterin aus B. W. zu den näheren Umständen der Verlän-\n\ngerung unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die Angaben der Kläge-\n\nrin und des Zeugen R. zum Verhalten um den Brandzeitpunkt herum \n\ngeht das Berufungsgericht selbst davon aus, dass es \"hochverdächtig\" \n\nwäre, träfen diese Angaben nicht zu. Das angefochtene Urteil kommt im \n\nWeiteren auch zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Klägerin über \n\nden Ablauf seiner Fahrt von B. W. nach Hause am 13. August \n\n2000 wechselnde Angaben gemacht hat. Auch der (späte) Zeitpunkt der \n\nErklärung für die unmotiviert erscheinende sonntägliche Fahrt nach L. \n\nund zurück nach B. W. , die durch ihre zeitliche Nähe zur Brand-\n\nstiftung Verdacht errege, sei auffällig. Ferner seien die Zeitangaben des \n\nZeugen R. zur Hin- und Rückfahrt nicht konstant. Die Angabe, er sei \n\nam Sonntag bereits um 11.00 Uhr nach L. gefahren, stimme nicht; er \n\nkönne erst deutlich später gefahren sein. Gleichwohl leitet das Beru-\n\nfungsgericht aus diesen unrichtigen Angaben im Widerspruch zu seinem \n\neigenen Ausgangspunkt keinen deutlichen Verdacht für eine Eigen-\n\nbrandstiftung ab, sondern relativiert auch diese Umstände mit der Erwä-\n\ngung, die Versuchung sei groß, einer Handlung, über deren Gründe man \n\nsich zur Zeit ihrer Vornahme keine besonderen Gedanken gemacht habe, \n\ndie aber den Argwohn von Ermittlungsbehörden oder Prozessgegnern \n\nerweckt habe, nachträglich mit Gründen zu versehen, die diesen Ver-\n\ndacht zerstreuen sollen. \n\n17 \n\nd) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, \n\ndass der Brandstifter sich den Zugang zum Gebäude mittels eines pas-\n\nsenden Schlüssels verschaffte. Trotz der anders lautenden Aussage des \n\nZeugen R. sei es nicht auszuschließen, dass das Verschließen der \n\nTür an diesem Tag unterblieben sei. Mit dieser Erwägung wird das Beru-\n\nfungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, erneut dem Vortrag \n\nder Parteien nicht gerecht. Die Beklagte hat nämlich den Parteivortrag \n\nder Klägerin, ihr Ehemann habe die Haupteingangstür am 13. August \n\n2000 bei seiner Abfahrt nach B. W. verschlossen, nicht bestritten. \n\nAusgehend von der Feststellung, der Zeuge R. habe die Tür abge-\n\nschlossen, hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen müssen, dass \n\nder oder die Täter die Eingangstür mit einem passenden Schlüssel öffne-\n\nten. Daraus hätte sich ein weiteres, nicht unbedeutendes Indiz für den \n\nVerdacht einer Eigenbrandstiftung ergeben. Denn wenn der Täter mit ei-\n\nnem Schlüssel für die Eingangstür in das Gebäude gelangen konnte, \n\nkamen nur die Klägerin, der Zeuge R. oder eine dritte, von ihnen be-\n\nauftragte Person als Täter in Betracht. Da nach den Feststellungen im \n\nErmittlungsverfahren bloßes \"Zündeln\" oder Vandalismus auszuschlie-\n\nßen sind, fehlt es für die Erwägung des Berufungsgerichts, die in das \n\nGebäude eingedrungenen Gruppen von Kindern oder Jugendlichen kä-\n\nmen als Täter in Betracht, an einer tatsächlichen Grundlage, zumal in-\n\nsoweit für eine planmäßige Brandstiftung ein Motiv nicht festgestellt wer-\n\nden konnte. Als vollends spekulativ, weil durch keinerlei Indizien belegt, \n\nerweist sich die Erwägung, ein möglicher Täter hätte sich auch auf ande-\n\nre Weise Zugang zum Gebäude verschafft haben können. Soweit in den \n\nUrteilsgründen in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen wird, es \n\nsei nicht auszuschließen, dass der Täter den passenden Schlüssel ohne \n\nWissen der Klägerin oder des Zeugen R. erlangt haben könnte, steht \n\ndies im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, aus der \n\nAussage des Zeugen R. ergebe sich, dass sich der dritte (und letzte) \n\nSchlüssel zur Haupteingangstür T 5 noch nach den Einbrüchen der Ju-\n\ngendlichen an seinem ursprünglichen Aufbewahrungsort befand. \n\n18 \n\n3. Mit Recht vermisst die Revision vor allem eine ausreichende \n\nGesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen eine Eigenbrandstif-\n\ntung sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, \n\nletztlich auf die Prüfung einzelner Umstände beschränkte Beweiswürdi-\n\ngung genügt nicht. Zwar hat das Berufungsgericht abschließend ausge-\n\nführt, zusammenfassend würden einzelne Umstände einen gewissen \n\nVerdacht auf eine solche Eigenbrandstiftung begründen; weder für sich \n\ngenommen noch in ihrer Gesamtheit hätten diese Umstände jedoch aus-\n\nreichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur theoreti-\n\nsche Möglichkeiten an Überzeugungskraft. Diese pauschalen Erörterun-\n\ngen lassen jedoch nicht erkennen, dass es die einzelnen, für eine Eigen-\n\nbrandstiftung sprechenden gewichtigen Umstände in ihrer Gesamtheit \n\nund in ihrem Zusammenwirken tatsächlich gewürdigt hat. \n\n19 \n\n4. Da bereits die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils führen, braucht auf die übrigen Beanstandun-\n\ngen der Beweiswürdigung durch die Revision nicht mehr eingegangen zu \n\nwerden. Weitere von ihr hervorgehobene Umstände, die jedenfalls in der \n\nGesamtschau mit den oben erwähnten Indizien für die Annahme einer \n\nEigenbrandstiftung von Bedeutung sein können, so etwa die fehlende \n\nmedizinische Indikation für den Kururlaub der Klägerin in B. W. \n\nund die Tatsache, dass sie nicht nur wichtige geschäftliche Unterlagen, \n\nsondern auch ihre Katzen mit nach B. W. nahm, werden bei der \n\nerneuten Überzeugungsbildung des Tatrichters zu berücksichtigen sein. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 20/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/iv-zr-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/iv-zr-21-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:01.528108+00:00"}}