{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"IV ZR 15/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 15/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. November 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n17. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung \n\nmit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis \n\nliegen u.a. Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-\n\nversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die unter § 7 folgende \n\nRegelung enthalten: \n\n\"1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leis-\ntungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der \nBerufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei \n\nsind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berück-\nsichtigen. \n\n… \n\n4. \n\nIst die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr \nGrad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden wir \nunsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir \ndem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine \nRechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Mo-\nnats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühes-\ntens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versiche-\nrungsvierteljahres.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte erbrachte ab dem 1. Februar 1995 Leistungen an den \n\nKläger. Dieser hatte am 12. Januar 1995 in seinem erlernten Beruf als \n\nBäcker einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm an der rechten Hand die \n\ndrei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt \n\nwurden; eine Replantation scheiterte. \n\n3 \n\nIm September 1995 nahm der Kläger eine erneute Tätigkeit bei \n\nseinem früheren Arbeitgeber auf. Dieses gab er der Beklagten im Juli \n\n1996 im Rahmen eines Verfahrens zur Nachprüfung der Berufsunfähig-\n\nkeit an. Mit Schreiben vom 4. März 1997 teilte die Beklagte dem Kläger \n\nmit, sie werde nach Prüfung der Unterlagen auch in Zukunft die bisheri-\n\ngen Leistungen erbringen. Nachdem sie im Juni 2000 einen Bericht des \n\nHausarztes des Klägers erhalten hatte, in welchem dieser eine reizlos \n\nverheilte Narbensituation beschrieb, verwies sie den Kläger mit Schrei-\n\nben vom 12. Juli 2000 auf seine neue berufliche Tätigkeit, mit der er ein \n\nseiner früheren Lebensstellung vergleichbares angemessenes Einkom-\n\nmen erziele, und stellte zum 1. September 2000 weitere Leistungen ein. \n\nDas Schreiben enthielt folgende Belehrung: \n\n\"Natürlich möchten wir uns mit Ihnen nicht gerichtlich aus-\neinandersetzen. Gleichwohl haben Sie Anspruch darauf zu \nerfahren, dass Sie gegen unsere Entscheidung innerhalb \nvon sechs Monaten (nach Zugang dieses Schreibens) ge-\nrichtlich vorgehen können. Mit Ablauf dieser Frist erlischt \nder Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversicherung \n(§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes).\" \n\n4 \n\nMit seiner am 27. Februar 2003 eingegangenen Klage hat der Klä-\n\nger vierteljährliche Rentenleistungen von 809,58 € ab dem 1. September \n\n2000 bis längstens zum 31. Mai 2030, die Feststellung der über den 1. \n\nSeptember 2000 hinausgehenden Leistungspflicht der Beklagten sowie \n\nseiner Beitragsfreiheit ab diesem Zeitpunkt und die Rückzahlung geleis-\n\nteter Versicherungsbeiträge von 1.218 € begehrt. Er ist der Auffassung, \n\ner könne auf seine jetzige Tätigkeit schon deshalb nicht verwiesen wer-\n\nden, weil er statt wie früher als Fachkraft nur noch als Hilfskraft mit einer \n\ngeringeren Entlohnung beschäftigt sei. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Ober-\n\nlandesgericht hatte im wesentlichen Erfolg; das Berufungsgericht hat le-\n\ndiglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 die begehrten Rentenleistungen \n\nnicht in voller Höhe zuerkannt sowie den Antrag auf Feststellung einer \n\nüber den 1. September 2000 hinausgehenden Rentenleistungspflicht ab-\n\ngewiesen, weil keine weiteren Rentenleistungen als die im Leistungsaus-\n\nspruch bereits enthaltenen in Betracht kämen. Gegen dieses Berufungs-\n\nurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 VVG \n\nsei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn der Versiche-\n\nrungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abge-\n\nlehnt habe. Davon könne nicht die Rede sein, wenn der Versicherer - wie \n\nhier - seine Leistungspflicht auf den erhobenen Anspruch hin zunächst \n\nanerkenne, über Jahre Leistungen erbringe, um sodann aufgrund einer \n\nNachprüfung diese Leistungen für die Zukunft einzustellen. \n\n8 \n\nDarüber hinaus sei die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt worden, \n\nweil das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 nicht den Anforde-\n\nrungen entspreche, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG an eine Beleh-\n\nrung des Versicherungsnehmers zu stellen seien. Der einleitende Satz \n\nder von der Beklagten verwendeten Belehrung wirke verharmlosend und \n\nlenke von den Rechtsfolgen ab, die mit einer Versäumung der Frist ver-\n\nbunden seien. Dem Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend klar \n\nund deutlich vor Augen geführt, dass er gegen die Entscheidung des \n\nVersicherers nicht nur gerichtlich vorgehen könne, sondern dass er dies \n\nmüsse, um seinen Anspruch nicht endgültig zu verlieren. Daher komme \n\nes nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte später - wie \n\nvom Kläger behauptet - die Frist verlängert oder auf deren Einhaltung \n\ngänzlich verzichtet habe. \n\n9 \n\nIn der Sache selbst sei der Versicherer zur Leistungseinstellung \n\noder -einschränkung nur berechtigt, wenn die Nachprüfung (§ 7 BB-BUZ) \n\neinen Gesundheitszustand des Versicherten ergebe, der zu bedingungs-\n\ngemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmög-\n\nlichkeiten des Versicherten führe, oder wenn dieser neue berufliche Fä-\n\nhigkeiten erworben habe. Eine solche Änderung des Gesundheitszustan-\n\ndes sei bei dem Kläger nicht eingetreten; eine bloß reizlos verheilte Nar-\n\nbensituation reiche nicht aus. Der Kläger sei bei seinem früheren Arbeit-\n\ngeber nur noch als Hilfskraft tätig. Das wisse die Beklagte seit Juli 1996; \n\nin diesem Wissen habe sie gemäß Schreiben vom 4. März 1997 weiter-\n\nhin Leistungen erbracht. Ihre Nachprüfungsentscheidung vom 12. Juli \n\n2000 beruhe daher nicht auf neuen (erheblichen) Umständen, sondern \n\nstelle in Wahrheit eine Neubewertung des von Anfang an gegebenen \n\nSachverhalts dar. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten \n\nnicht stand. \n\n1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG ist entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts anwendbar. \n\na) Der Kläger hat nach Eintritt des Versicherungsfalles am \n\n12. Januar 1995 gegenüber der Beklagten Ansprüche im Sinne des § 12 \n\nAbs. 3 VVG erhoben; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht zunächst an-\n\nerkannt und von Februar 1995 bis August 2000 Leistungen erbracht. Die \n\nAnspruchserhebung des Klägers ist nicht auf diese Leistungen der Be-\n\nklagten beschränkt. Sie gilt darüber hinaus auch für alle versicherungs-\n\nvertraglichen Leistungen, die er aufgrund des Versicherungsfalles für die \n\nZeit ab dem 1. September 2000 verlangt und die Gegenstand des \n\nRechtsstreits sind. \n\n13 \n\nb) Das Erfordernis des vom Versicherungsnehmer \"erhobenen An-\n\nspruchs\" soll den Versicherer daran hindern, seine Leistungsfreiheit im \n\nWege des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, solange der Versicherungs-\n\nnehmer noch überlegt, ob er überhaupt von seinem Versicherungsschutz \n\nGebrauch machen will. Hat er sich indes in dieser Frage entschieden und \n\nerklärt, dass er ein bestimmtes Ereignis als Versicherungsfall ansehe \n\nund Versicherungsschutz verlange, so ist der Versicherer einerseits \n\ngehalten, seine Leistungspflicht zu prüfen, andererseits berechtigt, sich \n\ndes vom Gesetz in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Verfahrens zu bedie-\n\nnen, um eine baldige Klärung des Versicherungsfalles einzuleiten. Hier-\n\nfür reicht aus, dass der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Ver-\n\nsicherungsschutz dem Grunde nach geäußert hat. Prüfungspflicht und \n\nAblehnungsrecht des Versicherers bleiben - in diesem formalen Sinne - \n\nfür die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leis-\n\ntungen bestehen, d.h. auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die \n\nLeistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unter-\n\nliegen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - \n\nVersR 1978, 313 unter I 2; vom 22. September 1999 - IV ZR 201/98 - \n\nVersR 1999, 1530 unter 2 b; vom 19. September 2001 – IV ZR 224/00 – \n\nVersR 2001, 1497 unter II 1; OLG Saarbrücken VersR 1997, 435; OLG \n\nHamm VersR 2005, 390; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 \n\nRdn. 91 a.E.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 24). \n\n14 \n\nc) Indem der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall nach dem \n\nUnfall vom 12. Januar 1995 angezeigt und Versicherungsschutz begehrt \n\nhat, hat er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versiche-\n\nrungsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - \"erhoben\". Einer weite-\n\nren Aufforderung, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Ren-\n\ntenbeträge zu zahlen, bedurfte es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht \n\nmehr. Das gilt auch dann, wenn eine Änderung der für den Rentenbezug \n\nrelevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berech-\n\ntigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder – wie hier - völlig einzustel-\n\nlen. Auch eine dementsprechende, nur auf einen späteren Teilzeitraum \n\nbezogene Überprüfung und Anspruchsablehnung durch den Versicherer \n\ngehört noch zur Abwicklung des einmal vom Versicherungsnehmer gel-\n\ntend gemachten Versicherungsfalles (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 \n\naaO). \n\n15 \n\nd) Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Senats \n\nvom 11. Februar 2004 (IV ZR 91/03 - RuS 2004, 273 unter II 1) steht \n\ndem nicht entgegen; auch dort hat der Senat daran festgehalten, dass \n\n§ 12 Abs. 3 VVG zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsnehmer \n\neinen Anspruch erhoben hat und der Versicherer es lediglich ablehnt, auf \n\ndiesen für die Zukunft (weitere) Leistungen zu erbringen. Die für den \n\nKläger nachteilige Entscheidung der Beklagten gemäß ihrem Schreiben \n\nvom 12. Juli 2000 ist somit vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 \n\nVVG erfasst, weil die Beklagte ihre Leistungen auf einen bereits erhobe-\n\nnen und anerkannten Anspruch eingestellt hat, nachdem aus ihrer Sicht \n\nseine Voraussetzungen (nachträglich) entfallen waren. \n\n16 \n\n2. Dem Berufungsgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass die \n\nvon der Beklagten erteilte Belehrung den Erfordernissen des § 12 Abs. 3 \n\nVVG nicht genüge. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der \n\nMitteilung nach § 7 BB-BUZ ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeu-\n\ntung; sie kann auf die Wirksamkeit der in das Schreiben vom 12. Juli \n\n2000 aufgenommenen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von vornher-\n\nein keinen Einfluss nehmen (vgl. BGHZ 121, 284, 296; Urteile vom \n\n17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 1 b; vom \n\n17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - VersR 1993, 559 unter 5; vom \n\n15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - RuS 1998, 37 unter 3; Römer, aaO \n\nRdn. 91 a.E.). \n\n17 \n\na) An eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG sind grundsätzlich \n\nstrenge Anforderungen zu stellen. Sie muss den Versicherungsnehmer \n\nüber die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist klar und deutlich aufklä-\n\nren. Diesem muss bewusst werden, dass er durch bloßen Zeitablauf sei-\n\nnen materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn \n\nnicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteile vom 3. März \n\n2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II 1; vom 19. September \n\n2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Dem hat die \n\nBeklagte mit ihrer Belehrung jedoch Rechnung getragen. Diese gibt den \n\nInhalt des § 12 Abs. 3 VVG sachlich richtig wieder. Der Versicherungs-\n\nnehmer erfährt mit der gebotenen Deutlichkeit, dass er innerhalb einer \n\nbestimmten Frist (sechs Monate) gegen den Versicherer \"gerichtlich vor-\n\ngehen\" muss, anderenfalls ihm der materiell-rechtliche Anspruchsverlust \n\ndroht, er also nicht nur sein Klagrecht, sondern den Anspruch selbst ein-\n\nbüßt. \n\n18 \n\nb) Der von der Beklagten verwendete einleitende Satz der Beleh-\n\nrung ist weder geeignet, den Versicherungsnehmer zu verwirren oder \n\nvom eigentlichen Inhalt der Belehrung abzulenken, noch vernebelt er \n\nsonst den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 3 VVG. Denn unbeschadet des \n\nHinweises der Beklagten, sie wolle sich mit dem Versicherungsnehmer \n\nnicht gerichtlich auseinandersetzen, bleibt die mit § 12 Abs. 3 VVG ver-\n\nbundene maßgebliche Rechtsfolge - der materiell-rechtliche Anspruchs-\n\nverlust - in den Vordergrund gerückt. Der einleitende Hinweis mag mit \n\nBlick auf § 12 Abs. 3 VVG entbehrlich gewesen sein; er erweist sich in-\n\ndes als unschädlich, weil sich die Belehrung allein dadurch für den Ver-\n\nsicherungsnehmer nicht als bloße Formsache darstellt und bei ihm auch \n\nnicht den Eindruck zu erwecken vermag, ihr Inhalt sei für den materiell-\n\nrechtlichen Erhalt seines Versicherungsanspruchs bedeutungslos. \n\n19 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann schließlich \n\naus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers kein Zweifel beste-\n\nhen, dass das ablehnende Schreiben vom 12. Juli 2000 und die darin \n\nenthaltene Belehrung auf den konkreten Versicherungsfall bezogen wa-\n\nren und die Beklagte nicht zugleich jede, auch mögliche weitere Versi-\n\ncherungsfälle betreffende Versicherungsleistung verweigern wollte. Es \n\nist daher nicht richtig, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer \n\nden unzutreffenden Eindruck vermittelt, er müsse binnen der ihm mitge-\n\nteilten Frist von sechs Monaten gerichtliche Maßnahmen auch zum Er-\n\nhalt künftiger, mit dem angezeigten Versicherungsfall nicht in Verbindung \n\nstehender Versicherungsansprüche ergreifen. \n\n20 \n\n3. Der Kläger kann die Berechtigung der Beklagten zur Leistungs-\n\neinstellung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, sollte sein Begeh-\n\nren an § 12 Abs. 3 VVG scheitern. Das Berufungsgericht durfte daher die \n\nFrage nicht offen lassen, ob die Beklagte - wie vom Kläger vorgetragen - \n\nauf die Einhaltung der bei Klagerhebung im Februar 2003 verstrichenen \n\nsechsmonatigen Klagfrist verzichtet hat. Das Landgericht hat hierzu Be-\n\nweis erhoben. Das Berufungsgericht wird das Ergebnis dieser Beweis-\n\naufnahme zu bewerten haben. Sollte nicht von einem Verzicht auszuge-\n\nhen sein, wird der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, die Frist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG sei verlängert worden, sowie schließlich zu prüfen \n\nsein, ob sich für den Kläger sonst ein Vertrauenstatbestand ergeben hat, \n\nder es der Beklagten verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. \n\n21 \n\n4. Erst nach Beantwortung der Frage, ob die Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG gewahrt worden ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte unter den \n\nVoraussetzungen des § 7 BB-BUZ weitere Versicherungsleistungen ver-\n\nweigern durfte. Der Senat verweist insoweit auf Folgendes: \n\n22 \n\nAuch wenn aus § 7 BB-BUZ, der eine Begründung der Entschei-\n\ndung des Versicherers nicht ausdrücklich vorsieht, nicht unmittelbar \n\nfolgt, welchen Inhalt die Mitteilung des Versicherers im einzelnen haben \n\nmuss, um die von ihm beanspruchte Rechtsfolge - das Enden seiner an-\n\nerkannten Leistungspflicht - zu bewirken, so ergibt sich aus Sinn und \n\nZweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung eine \n\nnachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die \n\nLeistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheits-\n\ntreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung \n\nsachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er be-\n\nnötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung da-\n\nfür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist \n\nfür den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit \n\neiner Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen \n\nzur Wehr setzen muss (BGHZ 121, 284, 294 f; Senatsurteile vom \n\n17. Februar 1993 - IV ZR 264/91 - NJW-RR 1993, 721 unter 3 a; vom \n\n17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 2; vom \n\n17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - aaO unter 4; vom 15. Oktober 1997 \n\n- IV ZR 216/96 - NJW-RR 1998, 238 unter 2). \n\n23 \n\nDas weitere Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der \n\nBeklagten vom 12. Juli 2000 beschränkt sich auf die Wiedergabe des \n\nvom Versicherungsnehmer selbst - vier Jahre zuvor im Juni 1996 - mitge-\n\nteilten Sachverhalts, ohne sich mit den aus Sicht des Versicherers ver-\n\nänderten Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit \n\nnäher zu befassen. Die Mitteilung enthält weder einen Vergleich des Ge-\n\nsundheitszustandes des Klägers, wie ihn die Beklagte ihrem Anerkennt-\n\nnis zugrunde gelegt hat, mit dessen Gesundheitszustand zu dem späte-\n\nren Zeitpunkt, noch die aus einer Vergleichsbetrachtung gezogenen Fol- \n\ngerungen. Zudem macht sie nicht nachvollziehbar, woraus sich ihre Be-\n\nrechtigung, den Kläger auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit zu verwei-\n\nsen, im Einzelnen ergeben soll. Die Änderungsmitteilung ist daher un-\n\nwirksam. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 O 52/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 99/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/iv-zr-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":20}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/iv-zr-15-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR__15-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:52.721229+00:00"}}