{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_332-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"IV ZR 332/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3 Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsob- liegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vor- schaden in seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 332/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 6 Abs. 3 \n\nLeistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsob-\nliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der \nSchadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits \npositiv kennt. \n\nHat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für \ndie neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen \nbestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vor-\nschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Januar \n2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil \nvom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481). \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - IV ZR 332/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Ja-\n\nnuar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz \n\nwegen schuldhafter Versäumnis der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bei Erhe-\n\nbung einer Klage auf Versicherungsleistungen nach einem behaupteten \n\nKfz-Diebstahl. \n\nFür seinen erstmals am 20. Juli 1998 zugelassenen Pkw BMW \n\n525 TDS hielt der Kläger eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung \n\nbei der O. AG. Am 21. September 1999 erlitt das \n\nFahrzeug einen Unfallschaden, für dessen Reparatur der Versicherer \n\naus der Vollkaskoversicherung 7.835,18 DM leistete. \n\n3 \n\nIm Juni 2000 zeigte der Kläger dem Versicherer an, das Fahrzeug \n\nsei ihm am 2. Juni 2000 in P. gestohlen worden. Ein Trickdieb habe \n\nden Fahrzeugschlüssel an sich genommen, der während eines durch \n\nReifenschaden erzwungenen Radwechsels im Kofferraumschloss ge-\n\nsteckt habe, und sei, als der Kläger gerade das ausgewechselte Rad in \n\nden Kofferraum habe legen wollen, unter Benutzung des Schlüssels \n\nplötzlich davongefahren. \n\n4 \n\nIn den ihm daraufhin übersandten Fragebogen zur Schadensmel-\n\ndung trug der Kläger zu der Frage nach Zeitpunkt und Umfang von Schä-\n\nden von der Erstzulassung bis zur Entwendung (reparierte und unrepa-\n\nrierte) die Antwort \"keine\" ein. Der Versicherer lehnte Versicherungsleis-\n\ntungen wegen Verschweigens des Vorschadens und auch deshalb ab, \n\nweil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. \n\nDas Ablehnungsschreiben ging dem Kläger am 30. Mai 2001 zu. Am \n\n15. November 2001 reichte der vom Kläger beauftragte Beklagte beim \n\nLandgericht Klage auf Versicherungsleistungen in Höhe von 18.657,26 € \n\nein. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Anfang Dezember beim Klä-\n\nger eingeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 13. März 2002 ein-\n\ngezahlt, die Klage deshalb nicht mehr \"demnächst\" im Sinne von § 167 \n\nZPO zugestellt worden und die Frist des § 12 Abs. 3 VVG damit nicht \n\ngewahrt war. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nWegen der genannten Klagforderung, ferner wegen der ihm im \n\nVorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 3.653,24 € nimmt der Klä-\n\nger den Beklagten in Regress. Er meint, der Beklagte habe nicht ausrei-\n\nchend darauf geachtet, dass der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig \n\neingezahlt und die Klage rechtzeitig zugestellt wurde. \n\nDer Beklagte hat eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der \n\nKlagezustellung in Abrede gestellt. Unter anderem sei er davon über-\n\nrascht worden, dass die Anforderung des Gebührenvorschusses, nach \n\nder er sich unstreitig zweimal telefonisch beim Landgericht erkundigt hat-\n\nte, nicht unmittelbar an ihn, sondern an den Kläger persönlich übermittelt \n\nworden sei. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, \n\nweil der Versicherer infolge der falschen Angaben des Klägers zu dem \n\nVorschaden und auch wegen dessen grob fahrlässiger Herbeiführung \n\ndes Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei schon deshalb kein \n\nSchaden entstanden, weil der Kaskoversicherer nach § 6 Abs. 3 VVG in \n\nVerbindung mit § 7 Nr. 5 Abs. 4 der hier maßgeblichen AKB leistungsfrei \n\ngeworden sei, nachdem der Kläger den Vorschaden vom 21. September \n\n1999 verschwiegen habe. Die gesetzliche Vermutung, dass die Aufklä-\n\nrungsobliegenheit vorsätzlich verletzt sei, habe der Kläger nicht wider-\n\nlegt. Auch die nach der Relevanzrechtsprechung geforderten weiteren \n\nVoraussetzungen der Leistungsfreiheit seien erfüllt. Das Verschweigen \n\ndes Vorschadens sei generell geeignet gewesen, die Interessen des \n\nVersicherers ernsthaft zu gefährden. Daran ändere sich nichts dadurch, \n\ndass die Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet gewesen sei, \n\ndass bei Aufruf der für die Bearbeitung eines Schadens erforderlichen \n\nSchadenshauptmaske dem Sachbearbeiter automatisch die Zahl der \n\nVorschäden eines versicherten Fahrzeugs angezeigt werde. Denn das \n\nentbinde den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, bei \n\nder Schadensanzeige zutreffende Angaben zu machen. Gerade in Ent-\n\nwendungsfällen sei der Versicherer in besonderem Maße auf zutreffende \n\nAngaben des Versicherungsnehmers zum Wert des Fahrzeugs angewie-\n\nsen, weil dieses regelmäßig nicht für eine Begutachtung zur Verfügung \n\nstehe. Dass eine generelle Weisung an die Sachbearbeiter des Versiche-\n\nrers ergangen sei, bei der Schadensbearbeitung vorhandene Datenbe-\n\nstände auf verzeichnete Vorschäden zu überprüfen, habe der Kläger \n\nnicht behauptet. Der Versicherer müsse sich nicht darauf verweisen las-\n\nsen, notwendige Erkenntnisse über Vorschäden aus archivierten Unter-\n\nlagen oder Datenbankbeständen zu ermitteln. \n\n10 \n\nDas Verschulden des Klägers sei auch ungeachtet einer späteren \n\nKorrektur seiner Angaben erheblich, denn diese Korrektur sei erst auf-\n\ngrund eines Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2000 und mit-\n\nhin nicht spontan, aus eigenem Antrieb und freiwillig erfolgt. Auch die \n\ndem Kläger erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen \n\nfolgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit genüge in Form und \n\nInhalt den Anforderungen der Rechtsprechung. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Ver-\n\nschweigen des vom Kaskoversicherer selbst regulierten Vorschadens in \n\nder Schadensmeldung führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. \n\n13 \n\na) Der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht \n\nin Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensan-\n\nzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv \n\nkennt (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, \n\n493 unter II 2 a). Denn Aufklärungsobliegenheiten - wie hier nach § 7 \n\nNr. 5 Abs. 4 der AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage \n\nzu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entspre-\n\nchende Aufklärungsbedürfnis, weil der Versicherer einen maßgeblichen \n\nUmstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versi-\n\ncherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen \n\ndes Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers nicht rechtfertigen. \n\n14 \n\nb) Hat - wie hier - der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen \n\neines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen \n\nVersicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand \n\nselbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. \n\nDenn diese Kenntnis ist bei seinem mit der Schadensregulierung befass-\n\nten Sachbearbeiter - und mithin beim Versicherer selbst - angefallen, \n\nund es bleibt im Weiteren allein eine Frage seiner innerbetrieblichen Or-\n\nganisation, wie er dieses Wissen auch anderen Sachbearbeitern zugäng-\n\nlich macht. \n\n15 \n\n2. Das unterscheidet den Fall von anderen Fällen, in denen sich \n\nder Versicherungsnehmer lediglich darauf beruft, der Versicherer habe \n\nden von ihm verschwiegenen Sachverhalt zunächst zwar nicht positiv \n\ngekannt, jedoch entweder auf anderem Wege noch rechtzeitig erfahren \n\noder sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls anderweitig - etwa \n\ndurch eine Dateiabfrage - verschaffen können (vgl. dazu Senatsurteil \n\nvom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481; r+s 2007, 147 \n\nTz. 15 f.). Den Versicherungsnehmer, der im Rahmen seiner Aufklä-\n\nrungsobliegenheit grundsätzlich verpflichtet ist, alles zu tun, was zur \n\nSachaufklärung und zur Schadensminderung dienlich ist, entlastet es in \n\nsolchen Fällen regelmäßig nicht, wenn sich für den Versicherer lediglich \n\nanderweitige Erkenntnismöglichkeiten ergeben. Denn diese \n\nlassen \n\n- anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen - das Aufklärungsinte-\n\nresse des Versicherers noch nicht entfallen (Senatsurteil vom 17. Januar \n\n2007 aaO). \n\n16 \n\n3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, sowohl zur Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung wie auch der \n\ngrobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2003 - 11 O 216/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 27 U 451/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_332-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zr-332-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_332-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_332-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/iv-zr-332-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZR_332-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:50.852002+00:00"}}